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§ 321a ZPO oder ein Rechtsmittel

 
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rechtschön
Interessierter


Anmeldungsdatum: 08.12.2007
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 08.12.07, 09:28    Titel: § 321a ZPO oder ein Rechtsmittel Antworten mit Zitat

Was ist der Unterschied zwischen § 321a ZPO und einem Rechtsmittel.
Der Devolutiv- und Suspensiveffekt.
Mich interessiert was der Richter bei der Anhörungsrüge prüft und was er in einer Rechtsmittelinstanz prüft .
Nach § 321a ZPO prüft der Richter die Gehörsverletzung , aber diese würde doch auch geprüft werden, wenn das Berufungsgericht oder das Revisionsgericht erhält.

Was ist der Unterschied in der Überprüfung des Falles. Hat der Richter in einem Verfahren der Gehörsrüge weniger zu überprüfen ? Also kein Rechts - und Tatsachenfragen ? Wobei auch neue Tatsachen in der Berufungsinstanz beschränkt sind.


Also, wenn jetzt in der Rechtsmittelinstanz neben Grundrechtsverletzungen auch Rechtsfragen geprüft werden, kann man dann sagen, dass es wichtiger ist Grndrechte mit § 321 a ZPO zuschützen, statt nochmals auf Rechtsfragen einzugehen.

Kann man den Verfahrensgrundrechtsschutz über die Rechtsfragenüberprüfung stellen und sagen dass es kein Rechtsmittels geben soll, aber Verfahrensdrundrechte per § 321a ZPO geprüft werden sollen. Dies meine ich jetzt nicht generell , in dem Sinne, dass es statt der Berufung oder Revision lediglich eine Anhörungsrüge geben soll. Ich meine in den Fällen,wo bspw. die Beufung zurückgewiesen wird, per unanfechtaren Beschluss § 522 II ZPO.

In dieser Aussage ist kein Wderspruch enthalten oder ?

Ach ja, diese Überlegungen stelle ich auf Grund der umstrittenen Norm des § 522 II ZPO an .

Liebe Grüße
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Metzing
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 08.12.07, 23:19    Titel: Antworten mit Zitat

Sorry, aber ich verstehe schon die Fragestellung nicht. § 321a ZPO ist doch ohnehin nur möglich, soweit gegen die Entscheidung kein Rechtsmittel oder Rechtsbehelf möglich ist, insoweit stellt sich die Ausgangsfrage in der Praxis doch gar nicht.

Und inwiefern soll § 522 II ZPO umstritten sein? Hab ich was verpaßt? Geschockt

Es ist doch so:
rechtschön hat folgendes geschrieben::
Kann man den Verfahrensgrundrechtsschutz über die Rechtsfragenüberprüfung stellen und sagen dass es kein Rechtsmittels geben soll, aber Verfahrensdrundrechte per § 321a ZPO geprüft werden sollen.

Klar kann man das. Das Anhörungsrügengesetz ist doch vor allem deshalb eingeführt worden, um "außerordentliche Berufungen", die die Gerichte bei eigentlich nicht rechtmittelfähigen Entscheidungen früher aufgrund des umfassenden Grundrechtsschutzes nach Art. 20 III GG in krassen Fällen von Verletzung des rechtlichen Gehörs als Analogie entwickelt haben, zu vermeiden, indem man für diese Fallgestaltungen einen speziellen, dem Grundrechtsschutz aqäduaten "Mindestüberprüfungsstandard" geschaffen hat.
rechtschön hat folgendes geschrieben::
Ich meine in den Fällen,wo bspw. die Beufung zurückgewiesen wird, per unanfechtaren Beschluss § 522 II ZPO.

Daß § 321a ZPO nach einer Zurückweisung nach § 522 II ZPO noch möglich ist, steht doch seit BVerfG 1 BvR 644/05 fest?!
rechtschön hat folgendes geschrieben::
Hat der Richter in einem Verfahren der Gehörsrüge weniger zu überprüfen ? Also kein Rechts - und Tatsachenfragen ?

Das geht doch aus dem Gesetz hervor:

Nach § 321a ZPO wird im Rahmen der Prüfung der Gehörsrüge lediglich geprüft, ob das rechtliche Gehör verletzt ist, nicht mehr, nicht weniger. Damit ist das Verfahren über die Gehörsrüge abgeschlossen.

Wenn die Rüge begründet ist, wird das Verfahren in der laufenden Instanz weiter fortgeführt mit der Folge, daß, wenn weiterer Aufklärungsbedarf besteht, weitere Tatsachen vorgetragen und Beweismittel angeboten werden können.

Der Prüfungsumfang nach § 513 ZPO ist da doch zwangsläufig viel weitgehender...

Ich halte § 321a ZPO im übrigen für eine glatte Fehlkonstruktion, weil das Gericht (bei Kollegialgerichten selbstverständlich auch in derselben Besetzung) entscheidet, das ursprünglich entschieden hat. In meinen Augen würde § 321a ZPO nur Sinn machen, wenn das Verfahren ähnlich wie bei dem Verfahren der sofortigen Beschwerde geregelt wäre, also das Ausgangsgericht im Falle der Nichtabhilfe die Sache "nach oben" durchreichen müßte. Ich hab entsprechend noch nie von einer erfolgreichen Gehörsrüge gehört... Traurig

Beste Grüße

Metzing
_________________
Τὸν ἥττω λόγον κρείττω ποιεῖν.
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rechtschön
Interessierter


Anmeldungsdatum: 08.12.2007
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 09.12.07, 09:45    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo und ein großes Danke für die Antwort und Mühe.

Und inwiefern soll § 522 II ZPO umstritten sein? Hab ich was verpaßt?
Manche in der Literatur halten § 522 II ZPO für verfassungswidrig wegend der Unanfechtbarkeit. Bsp. Rimmelspacher n Müko sieht einen Verstoß gegen Art. 3 GG , weil nach § 522 I ZPO bzgl. der Zulässigkeit bei einem Beschluss die Rechtsbeschwerde und einem Urteil die Nichtzulassungsbeschwerde gegeben ist.
Verstoß gegn die Waffengelicheit weil der Berufungsbeklagte Revision einlegen kann und der Berufungskläger nicht.
( es gibt sehr viele Aufsätze wo die Verfassungswidrigkeit diskutiert wird)
Inwieweit sich jetzt die Ansichten wegen der Neufassung des § 321 a ZPO relativiert haben, konnte ich leider nicht herausfinden. Also ich habe jetzt nicht dide Meinungen vor und nach der Schaffung der Gehörsrüge.

Was noch kritisiert wurde ist die Gefahr des Missbrauchs durch die Gerichte und die damit verbundene Arbeitssteuerung.

Probleme in der Praxis mit § 522 II gibt es heute noch trotz Anhörungsrüge( die wie Sie schon andeuteten nutzlos ist.

Hier ein Bsp. http://www.zr1.jura.uni-erlangen.de/justizreform/aktuell%20bverfg.pdf

Trotz der Anhörunsrüge fehlt ein effektiver verfassungsrechtlicher Schutz in Bezug auf § 522 II, III ZPO.
Der Beschluss ist unanfechtbar , es bleibt lediglich die Verfassungsbeschwerde.
Problem hier ist meines Erachtens das Annahmeverhalten des BVerfG . Es ist doch scher bis zum BVerfG durchdringen zu können.

Zudem hat das BVerfG in der Plenarentscheidung 2003 den Gesetzgeber dazu aufgefordert, dass die Fachgerichte die Verletzung von Verfahrensgrundrechten selber beheben.

Das Problem bei § 522 II ist das die Gehörsrüge meiner Meinung nicht ausreicht.
Und ein Rechtsmittel gegn § 522 II, das einige in der Literatur fordern, wie oben gesagt, würde den § 522 II ZPO leer laufen lassen.
Das meint ich mit meiner Überschrift § 321a oder Rechtsmittel.
Die Meinungen der Literatur bzg. Ungleichbehandlung sind sehr guten Argumenten bestückt.
Im SGG
Man kann gar nicht gegen sie ankommen.
Trotzdem bin ich für die Verfassungsmäßikeit des § 522 II.

Deshalb die Frage wie kann men den Berufungskläger vor falschen Entscheidungen und Grundrechtsverletzungen schützen ?

Ein Rechtsmittel wie bei § 522 I ZPO, das würde § 522 II leer laufen lassen.
Den § 321 a ZPO , der nichts nützt.

Meine Überlegung war deshalb kein Rechtsmittel ( wie in teilen der Literatur gefordert),
das erneut Rechtsfragen behandelt werden und das Berufungsgercht und Revisionsgercht sich gegebenfalls mit aussichtslosen Berufungen ausseinandersetzen müssen. Sinn war es aber die Gerichte zu entlasten.

Meine Lösung ist den § 321 a ZPO zu modifizieren.
1. § 321 a ZPO soll auf alle Verfahrensgrundrechte erstreckt werden , nicht ledigleich Gehörsverstöße. So gäbe es auch einen Schutz bei Verletzung des effektiven Rechtsschutzes wie oben der BVerf G Fall.

2. Soll ein anderer Richter entscheiden, nicht der judex a quo.

Wenn man den § 321 a ZPO modifiert käme das nicht nur dem Berufungskläger zu Gute sondern Parteien aller Instanzen.
Zudem wird das BverfG wie gewünscht entlastet.

Ich denke das so eine modifiezierte § 321a kostengünstiger als eine Verfassungsbeschwede , oder ?
Also wenn ich falsch gedacht habe bitte sagen.

Das ist meine Lösung zum Problem des § 522 II . Es soll ken Rechtmittel geben, da nicht nochmal über Rechtsfragen diskutiert werden soll, sondern lediglich eine Prüfung der Verfahrensgrundrechte.

Ich hoffe das es jetzt kein Widerspruch dastellt, dass ich dsage § 522 II ist verfassungsgemäß , es sollen keine Rechtsmittel gewährt werden, aber es soll effektver Grundredchtsschutz durch einen modifizierten § 321 a ZPO geben.

Nun hierzu noch eine Frage: Wenn man den § 321 a ZPO so modifizieren würde, wäre er dann nicht sehr sehr nahe an einem Rechtsmittel ?
Und ich würde mich widersprechen , in dem ich sage kein Rechtsmittel für § 522 II, aber die Gehörsrüge für alle Verfahrensgrundrecht eund Überprüfung durch einen anderen Richter ?
Ich hoffe ich habe hier keinen Denkfehler gemacht : Mir geht es bei der Nichtgewährung der Rechtsmittel darum, dass die aussichtslosen Berufugen die ja schon durch § 522 II herausgefiltert werden, dann in die Revisionsgerichte gelangen und diese dann unnütz belasten und der Zweck des § 522 II wäre nicht gewahrt.
Weiterhin geht es mir darum, dass nicht nocheinmal üer Rechtsfragen diskutiert wird oder diese auch nicht überprüft werde sollen, da es schon die erste Instanz getan hat + das Richterkollegium nach § 522 II.

Bei der § 321 a ZPO würde in meiner Modifikation ledigleich Verfahrensgrundrechte geprüft, durch einen anderen Richter, da auch das Richterkollegium fehler maschen kann, oder wenn wirklich mal willkürlich ( Kritik ist ja die Gefahr des Missbrauchs) der Zurückweisungsbeschluss § 522 III erging, dann gäbe es duch § 321 a in meiner Modifikation ein Rechtsschutz.
Ich gehe jetzt von dem Fall des BVerfG oben aus .

Und wer Rechtsschutz schon bei den Fachgerichten erhät, bleibt fern von Verfassungsbeschwerden. BVerfG soll ja kein Superrevisionsgericht sein und sich damit bemühen Anwendungsfehler mit § 522 II zu beheben. Das sollen die Fachgerichte machen.

Ich hoffe ich habe mich jetzt einigermaßen verständlich ausgedrückt.
Es tut mir leid, dass ich es in dem ersten Text nicht getan habe.

Was halten Sie von meinen Überlegungen , zu weit hergeholt ???
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rechtschön
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Anmeldungsdatum: 08.12.2007
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 09.12.07, 09:50    Titel: Antworten mit Zitat

Sorry, oben habe ich im SGG geschrieben damit meinte ich folgendes:

§§ 153 IV, 158 S. 3 SGG stellt eine nahezu identische Regelung wie § 522 II, III ZPO dar. Das Landessozialgericht darf die Berufung nur durch einen einstimmigen Beschluss zurückweisen. Anders als bei § 522 II, III ZPO steht den Parteien hier ein Rechtsmittel zu und zwar unabhängig davon, ob durch einen Beschluss oder ein Urteil entschieden wurde.

Wie kann man das rechtfertigen ?

Welcher Unterschied besteht zwischen Zivilgerichtsbarkeit und Sozialgerichtsbarkeit, die eine solche ,, Ungleichbehandlung " rechtfertigen könnte ?
Ich sagte schon oben, dass die Ansichten der m. M. ( § 522 II ist verfassungswidrig) sehr gute Argumente haben und es sehr schwer ist bzgl dem Vorwurf der Ungleichbehandlung zu kontern.
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Vormundschaftsrichter
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Anmeldungsdatum: 03.01.2005
Beiträge: 2473
Wohnort: Niedersachsen

BeitragVerfasst am: 10.12.07, 13:24    Titel: Antworten mit Zitat

Metzing hat folgendes geschrieben::
Ich hab entsprechend noch nie von einer erfolgreichen Gehörsrüge gehört... Traurig

Ich schon öfter, davon auch ein eigener Fall. Wenn wirklich ein Fehler passiert ist und dieser kausal war, wird der Richter die Augen nicht verschließen.
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Gruß
Vormundschaftsrichter


der stellvertretende nimmt seine nightstick und beginnt das Schlagen der daylights aus der Anwalt
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Metzing
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 11.12.07, 01:43    Titel: Antworten mit Zitat

Vormundschaftsrichter hat folgendes geschrieben::
Ich schon öfter, davon auch ein eigener Fall. Wenn wirklich ein Fehler passiert ist und dieser kausal war, wird der Richter die Augen nicht verschließen.

Ach, Du schönes Niedersachsen...
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mwjm
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Anmeldungsdatum: 06.03.2007
Beiträge: 927
Wohnort: Hauptstadtspeckgürtel

BeitragVerfasst am: 11.12.07, 07:53    Titel: Antworten mit Zitat

Vormundschaftsrichter hat folgendes geschrieben::
Wenn wirklich ein Fehler passiert ist und dieser kausal war, wird der Richter die Augen nicht verschließen.
Nachdem Justizia mit verbundenen Augen zu urteilen pflegt, wäre es schön, würde der Richter die Augen aufmachen. Winken
_________________
Falsche Urteile sind schlimm. Schlimmer sind Anwälte, die das nicht erkennen.
War mein Beitrag hilfeich? Falls ja, ein KLICK auf die grünen Punkte wäre nett.
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rechtschön
Interessierter


Anmeldungsdatum: 08.12.2007
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 11.12.07, 08:33    Titel: Antworten mit Zitat

Was macht denn ein Richter der willkürlich gehandelt hat, kommt sehr sehr sehr selten vor hoffe ich.
Würde er mit § 321 a auch seinen Fehler korrigieren ?
Ist es nicht trotzdem sinnvoller einen anderen Richter bei Grundrechtsverstößen wie den effektiven Rechtsschutz, Willkürverbot etc. entscheiden zu lassen ?
Bei kleinen Fehlern, würde der Richter bestimmt abhelfen.

Vor allem , wenn es um § 522 II , III ZPO geht, dessen Beschluss unanfechtbar ist ?
Hier bleibt nur noch § 321 a und die Verfassungsbeschwerde . Und § 321 a soll ja gerade das B VerfG entlasten.
In der Praxis hat sich § 321 a wirklich nicht als effektiv erwiesen. Und bevor man in meinem Fall ein Rechtsmittel für den § 522 II gewährt, ist es doch sinnvoller den § 321 a auch auf andrere Verfahrensgrundrechte zu erstrecken und einen anderen Richter entscheiden zu lassen.

Oder ist es zu sehr wiet hergeholt. Aber ich vertrage auch Kritik.
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