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"Kann nicht bewertet werden, bei Krankheit"? Meckl

 
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Autor Nachricht
steinfeld
Interessierter


Anmeldungsdatum: 10.12.2007
Beiträge: 12

BeitragVerfasst am: 10.12.07, 13:29    Titel: "Kann nicht bewertet werden, bei Krankheit"? Meckl Antworten mit Zitat

hallo.. ich woltle fragen, ob es möglich ist anch dem Zensurenstop, trotzdem Arbeiten und Klausuren nachzuschreiben oder nicht?
Angenomme jetzt ist die letzte woche vor zensurenstop..eine woche ist noch dann...
Kann man drauf bestehen, nachzuschreiben?

Mecklenburg Vorpommern, Fachgymnasium
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mitternacht
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 22.05.2005
Beiträge: 6331
Wohnort: Franken

BeitragVerfasst am: 10.12.07, 14:25    Titel: Antworten mit Zitat

Leider finde ich die entsprechende Schulordnung nicht zum Herunterladen im Internet (auf dieser Seite Nr.20). Da aber in M.-V. (ähnlich wie in Bayern) für die Versetzung die Leistungen des gesamten Schuljahres zählen und nicht nur die Leistungen im 2. Halbjahr (wie in NRW), sollte das Nachschreiben eigentlich problemlos möglich sein.

Für die Oberstufe habe ich folgende Regelung gefunden:
http://www.kultus-mv.de/_sites/bibo/vo/schule/fachgym.pdf
hieraus:
Zitat:
§4 (3)
(3) Hat ein Schüler eine Klausur versäumt, so entscheidet der
Fachlehrer, ob der Schüler eine Ersatzleistung erbringen kann.
Weist ein Schüler wichtige Gründe für das Versäumnis nach, soll
der Fachlehrer dem Schüler auf dessen Wunsch einmal Gelegenheit
zu einer Ersatzleistung geben.
Als Ersatzleistung kommen insbesondere in Frage:
1. eine entsprechende Klausur oder fachpraktische Arbeit unter
Aufsicht zu einem von dem Fachlehrer zu bestimmenden Termin;
in diesem Fall sind in einer Woche vier Klausuren zulässig,
2. ein Referat mit Diskussion,
3. eine Hausarbeit, die eine selbständige Leistung erfordert und
innerhalb einer von dem Fachlehrer festzusetzenden Frist anzufertigen
ist,
4. ein Protokoll, das im Anschluss an eine Unterrichtsstunde in
der Schule anzufertigen ist; je nach Schwierigkeitsgrad kann
durch eine Zusatzaufgabe eine vertiefende Behandlung des
Unterrichtsthemas verlangt werden.
5. das Kolloquium, in dem der Schüler seinen Leistungsstand
zum Unterrichtsthema nachweist.
(4) Muss ein Fachlehrer annehmen, dass die Gesamtleistung
eines Schülers in einem Halbjahr wegen häufiger Versäumnisse
voraussichtlich nicht beurteilt werden kann, so teilt er dies dem
Schulleiter und dem Klassenleiter mit. Der Schüler und die Erziehungsberechtigten
sind vom Fachlehrer auf die mögliche Versäumnisfolge
unverzüglich schriftlich hinzuweisen.

_________________
mitternächtliche Grüße.


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