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ich habe eine Frage, also; gibt es eventuell in Hessen (gymnasiale Oberstufe) ein Gesetz, dass besagt, dass auf eine Klausur nur 0p zu geben ist, wenn man denjenigen WÄHREND der Klausur beim Täuschen erwischt ?
Um das etwas zu differenzieren, folgendes; Schüler schreibt die Klausur, Lehrer bemerkt während der Klausur nichts, nach der Klausur wird dem Schüler vorgeworfen, dass er getäuscht hat, aufgrund der Dinge, die in seiner Klausur stehen. Darf er das ? Ich meine, wenn der Lehrer während der Klausur nichts merkt, hat er einfach Pech gehabt und muss die Arbeit so bewerten wie sie ist, zumal dem Schüler nicht vorgeworfen wird, dass er vom Nachbarn abgeschrieben hat, sondern weil seine Formulierungen in einer Aufgage fast identisch mit der des Unterrichtsmaterials ist, was ja durchaus sein kann.
Also wie sieht die Lage aus, kann der Lehrer rigoros bestimmen oder hat der Schüler eine Chance ? Evtl. zum Schul-/Oberstufenleiter ?
Anmeldungsdatum: 19.09.2007 Beiträge: 135 Wohnort: N R W
Verfasst am: 11.12.07, 17:40 Titel:
Im §24 des hessischen Schulgesetzes ist folgendes zu finden:
Zitat:
(1) Bedient sich eine Schülerin oder ein Schüler bei einem Leistungsnachweis nicht ausdrücklich zugelassener Hilfsmittel oder fremder Hilfe oder täuscht sie oder er in anderer Weise über den nachzuweisenden Leistungsstand, entscheidet die Fachlehrerin oder der Fachlehrer, bei schriftlichen Arbeiten nach § 25 Abs. 2 die aufsichtsführende Lehrerin oder der aufsichtsführende Lehrer nach pflichtmäßigem Ermessen und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit über die zu treffende Maßnahme. Als solche Maßnahme kommt in Betracht:
1. Ermahnung und Androhung einer der nachfolgend beschriebenen Maßnahmen;
2. Beendigung des Leistungsnachweises und anteilige Bewertung des bearbeiteten Teils, auf den sich die Täuschungshandlung nicht bezieht;
3. Beendigung des Leistungsnachweises ohne Bewertung, wobei zugleich der Schülerin oder dem Schüler Gelegenheit gegeben wird, den Leistungsnachweis unter gleichen Bedingungen, jedoch mit veränderter Themen- oder Aufgabenstellung aus der gleichen Unterrichtseinheit zu wiederholen. In diesem Fall findet § 26 Abs. 1 keine Anwendung;
4. Beendigung des Leistungsnachweises und Erteilung der Note "ungenügend" oder null Punkte.
Wenn der Lehrer die Klausur mit 0 Punkten bewertet, so muss er nach der o.a. Regelung nachweisen können, dass der Schüler sich nicht zugelassener Hilfsmittel bedient hat.
Es wäre jetzt hilfreich zu wissen, um welches Fach es sich handelt. Denn so kann ich mir auf Anhieb nicht vorstellen, wie der Lehrer bei der Durchsicht der Arbeit zu der Erkenntnis kommt, dass nicht zugelassene Hilfsmittel benutzt wurden.
Spätestens dann, wenn es zum Einspruch gegen die Note kommt, müsste der Lehrer dies offenlegen. _________________ Gruß Rainer!
Ich hoffe, Sie bringen da keinen in rechtliche Schwierigkeiten - mit Bitten um Rechtsberatung oder dergleichen.
Wenn Sie Informationen nur per PN weitergeben, stehen die anderen Benutzern nicht zur Verfügung - Sie schließen damit möglicherweise etliche Andere aus, die vielleicht mindestens ebenso kompetent antworten könnten.
Um welches Fach geht es? _________________ mitternächtliche Grüße.
Gott weiß alles - Lehrer wissen alles besser.
Bin kein Jurist: Wer mir glaubt, ist selber schuld.
Meine Damen und Herren, heute Abend sinkt für Sie: das Niveau!
es geht um das Fach Ethik.
Es geht um die Frage, ob ein Lehrer einen Täuschungsversuch (kein Abschreiben beim Nachbarn!) nachträglich aufstellen kann, ohne den betroffenen Schüler während der Klausur erwischt zu haben. Eigentlich nicht, oder ?
mfg
Zuletzt bearbeitet von Jeyjey am 11.12.07, 23:46, insgesamt 2-mal bearbeitet
Ich meine, wenn der Lehrer während der Klausur nichts merkt, hat er einfach Pech gehabt und muss die Arbeit so bewerten wie sie ist, zumal dem Schüler nicht vorgeworfen wird, dass er vom Nachbarn abgeschrieben hat, sondern weil seine Formulierungen in einer Aufgabe fast identisch mit der des Unterrichtsmaterials ist, was ja durchaus sein kann.
Es kommt überhaupt nicht darauf an, wann die Täuschung nachgewiesen wird, sondern wie stichhaltig. Allerdings sind stichhaltige Indizien normalerweise während einer Prüfung leichter zu gewinnen als danach. Ein Beleg anhand des mit einer Vorlage identischen Wortlauts ist hingegen naturgemäß erst nach der Prüfung möglich, wenn der Prüfer den abgegebenen Text liest.
Auch Abschreiben von einem Spickzettel oder aus einem Lehrbuch will halt gelernt sein. _________________ Die länderspezifischen Schulgesetze und vieles mehr auf dem Deutschen Bildungsserver:
http://www.bildungsserver.de/zeigen.html?seite=552
Auch Abschreiben von einem Spickzettel oder aus einem Lehrbuch will halt gelernt sein.
Schon, aber dies muss dem Lehrer während der Klasur auffallen.
Wie soll er denn beweisen, dass man eben NICHT den Zettel so auswendig gelernt hat?
Klingt komisch aber einen Beweis KANN er so nicht haben und somit wär auch eine Bewertung mit 0p. nicht berechtigt. Also so sehe ich das zumindest..
Wie soll er denn beweisen, dass man eben NICHT den Zettel so auswendig gelernt hat?
Sie haben recht, dass da ein Beweis im strengen Sinn nicht möglich ist, sondern dass es sich um eine Art Indizienbeweis handeln würde.
Ansonsten käme noch in Frage, dass bei manchen Prüfungen eine eigenständige geistige Leistung gefordert wird, während mit dem lediglichen Reproduzieren von auswendig Gelerntem die Anforderungen nicht erfüllt werden. _________________ Die länderspezifischen Schulgesetze und vieles mehr auf dem Deutschen Bildungsserver:
http://www.bildungsserver.de/zeigen.html?seite=552
Ansonsten käme noch in Frage, dass bei manchen Prüfungen eine eigenständige geistige Leistung gefordert wird, während mit dem lediglichen Reproduzieren von auswendig Gelerntem die Anforderungen nicht erfüllt werden.
Das halte ich für nicht so relevant...es ging hier auch lediglich um einen Aufgabenteil, von insgesamt 3...auch wenn mit stupidem Auswendig lernen die Aufgabe gelöst wird, so hat der Lehrer das zu bewerten...wenn nicht, dann gibt es halt 0p auf die Aufgabe, undzwar NUR auf diese...aber nicht auf die gesamte Klausur.
Es geht hier wirklich nur darum, ob der Lehrer eine Bewertung mit 0p geben kann, obwohl er den angeblichen "Täuschungsversuch" nicht während der Klausur feststellen konnte...er kann es sich zwar denken, dass der Schüler getäuscht hat, aber letzendlich auch so zu bewerten dürfte das meiner Meinung nach nicht in Ordnung sein. Gibt es kein festes Gesetz dazu, oder ist sowas von Lehrer zu Lehrer unterschiedlich ?
Einfach die Arbeit korrekt bewerten und bei der nächsten Klausur ein größeres Augenmerk auf die betroffene Person werfen, wäre meines Erachtens ok, aber so nicht.
ac-hr hat doch oben den entsprechenden Paragrafen des hess. Schulgesetzes zitiert. Da steht sinngemäß "Wenn ein einziger Täuschungsversuch in einer Arbeit gemacht wird, kann die ganze Arbeit mit Null Punkten gewertet werden".
Da steht nicht, dass es absolut zweifelsfrei bewiesen sein muss und da steht auch nicht, dass es noch während der Prüfung selbst bewiesen werden muss.
Zitat:
ist sowas von Lehrer zu Lehrer unterschiedlich ?
Selbstverständlich können zwei Lehrer bei der Bewertung, wie sicher durch die vorliegenden Indizien ein Täuschungsversuch nachgewiesen werden kann, zu unterschiedlichen Einschätzungen kommen.
Zitat:
auch wenn mit stupidem Auswendig lernen die Aufgabe gelöst wird, so hat der Lehrer das zu bewerten...
Ja. Aber er könnte z.B. im Fach Ehik die Aufgabe stellen "Formuliere deine eigene Meinung zu ..." und wenn man dann die Stellungnahme der Ethik-Kommission der Bundesregierung wortwörtlich zitiert, hat man eben die Aufgabe nicht erfüllt.
Zitat:
wenn nicht, dann gibt es halt 0p auf die Aufgabe, undzwar NUR auf diese...aber nicht auf die gesamte Klausur.
Ja, diese Reaktion ist auch bei einer Täuschungshandlung laut § 24, Abs. (2), Punkt 2. möglich, aber nicht zwingend. _________________ Die länderspezifischen Schulgesetze und vieles mehr auf dem Deutschen Bildungsserver:
http://www.bildungsserver.de/zeigen.html?seite=552
Ich hatte mal eine Schulfreundin, die hat nach den ersten Klausuren sich den Anforderungen der Lehrerkräfte angepasst und dementsprechend gelernt.
So hat sie z. B. im Fach Erdkunde alles Auswendig gelernt, weil der Lehrer nicht gezielte Fragen stellte, sondern nur zur Auswahl eine von drei Beschreibungen der jeweiligen Gebiete wollte. Nach der Klausur hat dieser Lehrer die Arbeit, die er mit einer 1 bewerten musste, stark kritisiert und zwar sagte er, dass ihm bewusst ist, dass diese Person nie imstande sein wird, gezielte Fragen zu beantworten, aber sie hat die Aufgabe, die er gestellt hatte, mit Bravour bestanden, da nichts fehlte und er keinen Fehler entdeckt hat (wie denn, es war 1 : 1 aus dem Lehrbuch). Er wird bei der nächsten Klausur daran denken.
Und was soll ich sagen, dem war nicht so. Entweder er hat es wieder vergessen oder er war zu faul sich die Arbeit zu machen.
Meine Schulfreundin hatte den Stoff jedenfalls auch schon nach 1 Woche wieder vergessen, es musste schließlich Neues rein. So hat sie die Schulzeit mit guten Noten überstanden.
Gruß
syn _________________ "Wenn die Gerechtigkeit untergeht, so hat es keinen Wert mehr, daß Menschen leben auf Erden."
Kant
"Ich weiß, dass ich nichts weiß" sokrates
geht mir auch so
ac-hr hat doch oben den entsprechenden Paragrafen des hess. Schulgesetzes zitiert. Da steht sinngemäß "Wenn ein einziger Täuschungsversuch in einer Arbeit gemacht wird, kann die ganze Arbeit mit Null Punkten gewertet werden".
Da steht nicht, dass es absolut zweifelsfrei bewiesen sein muss und da steht auch nicht, dass es noch während der Prüfung selbst bewiesen werden muss.
Ja, aber faktisch MUSS es bewiesen werden...auch nach der Prüfung kann er nicht beweisen, dass Schüler X etwas, was in seiner Arbeit steht, nicht auswendig gelernt hat, sondern sich unerlaubten Mitteln bedient hat.
Kurt Knitz hat folgendes geschrieben::
Ja. Aber er könnte z.B. im Fach Ehik die Aufgabe stellen "Formuliere deine eigene Meinung zu ..." und wenn man dann die Stellungnahme der Ethik-Kommission der Bundesregierung wortwörtlich zitiert, hat man eben die Aufgabe nicht erfüllt.
Das ist mir schon klar, dass man bei einer eigenen Meinung auch diese darlegen soll.
Wie gesagt, es ging um die erste Aufgabe; reine Reproduktion des im Unterricht behandelten Stoffs, besser gesagt, eines Zettels, den wir bekamem.
Und wenn man auch nur mit auswendig lernen die Frage beantwortet, so muss das so bewertet werden. Die anderen Aufgaben (Transfer, Bezug zu einem Sekundärtext, eigene Meinung etc.) wurden ja von der Lehrkraft nicht angezweifelt, sondern nur diese erste Aufgabe, in der es nur um Reproduktion ging.
Ich frag mich ernsthaft wie dumm man eigentlich sein kann, wenn man nichtmal in der Lage ist etwas mit eigenen Worten widerzugeben, wenn man den Text in einem Block oder unter der Bank versteckt.
Also Mitleid habe ich jedenfalls nicht.
Ich frag mich ernsthaft wie dumm man eigentlich sein kann, wenn man nichtmal in der Lage ist etwas mit eigenen Worten widerzugeben, wenn man den Text in einem Block oder unter der Bank versteckt.
Also Mitleid habe ich jedenfalls nicht.
Das ist doch unwichtig und darum geht es letzendlich auch gar nicht.
Es geht darum, dass der Lehrer nix beweisen kann und somit keine 0p geben kann.
Wir mussten als Hausaufgabe in Französisch 36 Sätze im subjonctif auswendig lernen, die in keinerlei Beziehung standen.
Daraus machte unser Französischlehrer eine Klausur.
Ich saß während dieser Klausur auf meinem Buch und pinselte den Kram ab. (Achtung, Kinder! VERWERFLICH! NICHT nachmachen!!!)
Gab 15 Punkte. Der Lehrer hätte sich lächerlich gemacht mit der These, das könne nur mit Betrug zu schaffen sein. Schließlich hatte [Klarname vom Autor entfernt] die gleiche Leistung ohne Buch unter dem Hintern geschafft. (SO macht man das richtig, Kinder!)
Heute bilde ich aus und vertrete die These, dass jemand, den ich beim Betrug nicht während der Klausur erwische, gewonnen hat. Die vielen Kerben in meinem Gürtel beweisen aber, dass es weit mehr Verlierer gibt.
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