Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
Person A ist im Oktober 2004 zu 7 Monaten auf 3 Jahren Bewährung verurteilt worden.
Person A begeht im April 2006 eine erneute (ähnliche) Straftat
Ein Gericht Verurteilt Person A im Oktober 2006 zu 4 Monaten ohne Bewährung.
Incl. Berufung usw wird das Urteil erst im April 2007 rechtskräftig.
Person A stellt sich nach Ladung Anfang November zur Freiheitsstrafe.
Im Oktober 2004 läuft die Bewährung der 7 Monaten ab ohne das Person A irgendwas dazu gehört hat (auch bei der Verurteilung zu den 4 Monaten nicht)
Im Dezember 2007 kommt ein Brief das die Staatsanwaltschaft die Bewährung(7Monate) beantragt diese zu wiederrufen.
Nun meine Frage:
Ist hier §56g zuständig ?
Bekommt man einen Brief wenn die Bewährung abgelaufen ist?
§56g besagt doch das der Straferlass nur dann wiederrufen werden kann wenn eine Freiheitsstrafe von min. 6 Monaten ausgesprochen wurde und das auch nur 6 Monate nachdem das Urteil rechtskräftig ist.
Aber sollte es so sein warum sollte die Staatsanwaltschaft sowas dann beantragen ?
§56g besagt doch das der Straferlass nur dann wiederrufen werden kann wenn eine Freiheitsstrafe von min. 6 Monaten ausgesprochen wurde und das auch nur 6 Monate nachdem das Urteil rechtskräftig ist.
Aber sollte es so sein warum sollte die Staatsanwaltschaft sowas dann beantragen ?
Bei Ihnen soll auch nicht der "Straferlass" widerrufen werden (der ist offenbar noch gar nicht erfolgt), sondern die Aussetzung zur Bewährung.
Über den Straferlass der ersten Strafe wäre im Oktober 2007 zu eintscheiden gewesen. Da zu diesem Zeitpunkt aber ein neues Verfahren anhängig war, wurde die Strafe nicht erlassen, sonst hätten Sie einen Gerichtsbeschluß darüber bekommen. Da im Rahmen der Entscheidung über den Straferlass der alten Sache das Gericht eine Stellungnahme von der StA einholt, bzw, bekommt, ist halt bei der StA aufgefallen, daß ein aktuelles Verfahren gegen Sie läuft. Daraufhin wurde der Widerruf der alten Sache beantragt.
Hätten Sie im Okober bereits den Beschluß über den Straferlass erhalten, wäre nur der Widerruf nach § 56g möglich gewesen, und zwar dann nur bei einer Mindeststrafe von 6 Monaten wie Sie richtig erkannt haben und innerhalb von 1 Jahr nach Rechtskraft des neuen Urteils (also April 2008).
Da Sie den Beschluß über den Straferlass noch nicht hatten, handelt es sich hier um einen ganz normalen Bewährungswiderruf nach § 56f StGB. Das ist auch 2 Monate nach dem Ende der eigentl. Bewährungszeit noch möglich, wenn -wie bei Ihnen- bis dahin kein Beschluß über den Straferlass ergangen war. Gerade bei neuen, einschlägigen Taten hat die obergerichtliche Rechtsprechung diese Verzögerung (die auch noch länger dauern kann) abgesegnet. _________________ mit frdl. Grüßen
J.A.
___________________________________________________________________________________________
Justizstilblüten:"Die Reifeverzögerung des Angeklagten ist so groß, dass er einem Jugendrichter
gleichzustellen ist".
Wie lange hat das Gericht denn Zeit über den Straferlass zu entscheiden ? Weil in §56 steht ja "Widerruft das Gericht die Strafaussetzung nicht, so erläßt es die Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit."
Da steht nix von ner entscheidung oder so...
Müsste da nicht wenigstens irgendein Schreiben das aufgrund der neuen Straftat der Straferlass noch nicht ergeht ?
Ist aber so. Der Erlaß der Strafe erfolgt per förmlichen Gerichtsbeschluß
Zitat:
Müsste da nicht wenigstens irgendein Schreiben das aufgrund der neuen Straftat der Straferlass noch nicht ergeht ?
Das wird wahrscheinlich auch noch kommen. Mit diesen Dingen sind (manche) Gerichte oft nicht so schnell. Gerade dann nicht, wenn der Straferlaß zum Ende der Bewährungszeit nicht vom Verurteilten selbst beantragt wurde, sondern abgewartet wird, bis die StA das mal irgendwann macht.
Zitat:
Wie lange hat das Gericht denn Zeit über den Straferlass zu entscheiden ?
Das ist im Gesetz nicht eindeutig geregelt, jedoch hat sich dazu -wie ich bereits in dem anderen Beitrag schrieb- eine obergerichtliche Rechtsprechung dazu entwickelt. Manche Oberlandesgerichte haben selbst einen Zeitraum von 1 Jahr noch abgesegnet. Kommt auch drauf an, wegen was die Bewährung widerrufen werden soll. Bei einem schlichten Auflagenverstoß wird man schneller widerrufen müssen, als bei einer neuen einschlägigen Tat. Nachlesen kann man das alles in der einschlägigen Kommentarliteratur wie z.B. dem "Tröndle/Fischer".
Noch ist der Drobs bei Ihnen ja auch nicht gelutscht. Warten Sie erst mal ab, ob das gericht überhaupt dem Widerrufsantrag der StA stattgibt und selbst wenn, haben Sie noch das Rechtsmittel der Beschwerde zum Landgericht nach § 304 StPO. Ich würde Ihnen aber raten einen Anwalt zu nehmen. _________________ mit frdl. Grüßen
J.A.
___________________________________________________________________________________________
Justizstilblüten:"Die Reifeverzögerung des Angeklagten ist so groß, dass er einem Jugendrichter
gleichzustellen ist".
Vielen Dank, ist schon mal gut zu wissen das man so einen Straferlass beantragen kann / muß... Wo beantragt man sowas denn? Ist es vielleicht sinnvoll den Straferlass jetzt noch zu beantragen? So ein Antrag muß doch in einer bestimmten Frist genemigt oder Abgelehnt werden, oder?
Beantragen können Sie das jetzt auch noch, dass wird aber nichts bringen, da die Entscheidung darüber zurückgestellt werden wird, bis über den Widerrufsantrag der StA entschieden ist. Eine gesetzlich normierte Frist gibt es für diese Entscheidung -wie in beiden vorherigen Beiträgen schon gesagt- nicht. _________________ mit frdl. Grüßen
J.A.
___________________________________________________________________________________________
Justizstilblüten:"Die Reifeverzögerung des Angeklagten ist so groß, dass er einem Jugendrichter
gleichzustellen ist".
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.