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Verfasst am: 13.12.07, 21:49 Titel: Wer ist als Wettbewerber berechtigt abzumahnen?
Hallo zusammen.
wer ist eigentlich als Wettbewerber berechtigt einen Konkurrenten abzumahnen?
Klar ist, dass gleiche oder zumindest verwandte Produkte/Dienstleistungen gehandelt werden müssen. Aber wie ist es beispielsweise, wenn auf unterschiedlichen Märkten gehandelt wird z.B niedergelassener X-WarenHandel versus Online-X-WarenHandel.
Wie ist es insbesondere dann, wenn es sich um vermeintliche Wettbewerbsverstösse handelt, die Sachverhalte wie das Widerrufsrecht betreffen, welches ja in der Regel nur im Online-Handel relevant ist und den niedergelassenen Händler praktisch nicht betrifft?
Wann eine Mitbewerbereigenschaft vorliegt, ergibt sich aus § 2 Nr. 3 UWG. Demnach ist es jeder Unternehmer, der mit einem anderen Unternehmer als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht.
Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis daran festgemacht, ob die Unternehmen am gleichen sachlichen, örtlichen und zeitlichen Markt tätig sind.
Im Onlinebereich sind an den örtlichen Bereich kaum Anforderungen zu stellen.
Ein Wettbewerbsverstoss ist nach § 3 UWG nur dann gegeben, wenn die strittige Wettbewerbshandlung den Wettbewerb zum Nachteil des Mitbewerbers nicht nur unerheblich beeinträchtigt.
Zitat:
Wie ist es insbesondere dann, wenn es sich um vermeintliche Wettbewerbsverstösse handelt, die Sachverhalte wie das Widerrufsrecht betreffen, welches ja in der Regel nur im Online-Handel relevant ist und den niedergelassenen Händler praktisch nicht betrifft?
Wenn der niedergelassene Händler auch im Onlinebereich Geschäfte tätigt, so liegt eine Mitbewerbereigenschaft vor. Ob hierbei die Erheblichkeitsschwelle des § 3 UWG überschritten wird, hängt u.a. davon ab, wieviele Geschäfte die Niederlassung online abschließt.
Grüße
KurzDa _________________ Jura ist wie Mathematik -
nicht alles, was man berechnen kann, ist auch sinnvoll! Unsere Forenregeln
Wenn der niedergealssene Händler ebenso online anbieten würde, müsste er doch aber im Text der Abmahnung aber auch darauf hinweisen bzw. die Abmahnung damit begründen.
Was wäre aber von einer Abmahnung zu halten, in der ein abmahnender Händeler explizit darauf hinweist, dass er als niedergelassener Händler viel höhere Kosten habe als der Online Handel und gerade er deswegen ganz genau auf die Einhaltung der Wettbewerbsvorschriften achten müsse?
Wenn der niedergealssene Händler ebenso online anbieten würde, müsste er doch aber im Text der Abmahnung aber auch darauf hinweisen bzw. die Abmahnung damit begründen.
Der niedergelassene Händler müsste im Zweifel seine Aktivlegitimation zur Abmahnung beweisen - also die Mitbewerbereigenschaft.
Zitat:
Was wäre aber von einer Abmahnung zu halten, in der ein abmahnender Händeler explizit darauf hinweist, dass er als niedergelassener Händler viel höhere Kosten habe als der Online Handel und gerade er deswegen ganz genau auf die Einhaltung der Wettbewerbsvorschriften achten müsse?
Der Wettbewerbsverstoss müsste den Wettbewerb zum Nachteil von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern nicht nur unerhelblich beeinträchtigen. Die Tatsache, dass ein niedergelassener Händler durch eine andere, ev. höhere Kostenstruktur benachteiligt ist, reicht als Argument nicht aus.
Grüße
KurzDa _________________ Jura ist wie Mathematik -
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