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Ein Gäubiger möchte einen Mahnbescheid gegen seinen Schuldner erwirken, damit die Regelverjährung (Jahresende + 3 Jahre) nicht greift.
1.) wann, wo und in welcher Form muss dem Gläubiger der Mahnbescheid zugehen?
2.) Was ist, wenn z.B. nicht an Meldeadresse des Schuldners zugestellt wird?
3.) Was ist, wenn Schuldner z.B. ins Ausland verzogen ist?
4.) Was ist, wenn dem Schuldner der Mahnbescheid erst am 02.01. zugeht, oder der
Mahnbescheid nicht zustellbar ist (z.B. wegen Urlsaub etc.)?
Also, der Mahnbescheid muss dem Schuldner zugestellt werden (nicht dem Gläubiger). Wo der MB zugestellt wird, ist egal, Hauptsache, er wird tatsächlich zugestellt.
Ist der Schuldner im Ausland und wird an seine Anschrift in Deutschland zugestellt, ist's das Problem des Schuldners (ebenso wie mit dem Urlaub): Die Fristen laufen.
Dass der MB erst am 02.01. zugestellt wird, ist unerheblich, sofern der Antrag vor dem 01.01. gestellt worden ist. _________________ Null Komma
***
nix
Was ist wenn der Schuldner verzogen ist (neue Meldeadresse) und der Gläubiger lässt den Mahnbescheid an seine alte Adresse zustellen. Gilt dann der Mahnbescheid auch als zugestellt und was ist dann mit der Verjährungsfrist?
Zur Fristwahrung empfiehlt sich die Lektüre dieses Paragraphen der ZPO.
Um den Inhalt zusammenzufassen: Fristwahrung tritt mit Eingang des Mahnbescheidantrages bei Gericht ein. _________________ Ceterum censeo Carthaginem esse delendam.
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