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recht.de :: Thema anzeigen - Zustellung des Mahnbescheids zwecks Einhalt Verjährungsfrist
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Zustellung des Mahnbescheids zwecks Einhalt Verjährungsfrist

 
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madl1
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 06.02.2006
Beiträge: 33

BeitragVerfasst am: 17.12.07, 20:26    Titel: Zustellung des Mahnbescheids zwecks Einhalt Verjährungsfrist Antworten mit Zitat

Ein Gäubiger möchte einen Mahnbescheid gegen seinen Schuldner erwirken, damit die Regelverjährung (Jahresende + 3 Jahre) nicht greift.

1.) wann, wo und in welcher Form muss dem Gläubiger der Mahnbescheid zugehen?
2.) Was ist, wenn z.B. nicht an Meldeadresse des Schuldners zugestellt wird?
3.) Was ist, wenn Schuldner z.B. ins Ausland verzogen ist?
4.) Was ist, wenn dem Schuldner der Mahnbescheid erst am 02.01. zugeht, oder der
Mahnbescheid nicht zustellbar ist (z.B. wegen Urlsaub etc.)?


MfG
madl1
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WayneInteressierts
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Anmeldungsdatum: 23.07.2007
Beiträge: 1960

BeitragVerfasst am: 17.12.07, 21:37    Titel: Re: Zustellung des Mahnbescheids zwecks Einhalt Verjährungsf Antworten mit Zitat

madl1 hat folgendes geschrieben::

1.) wann, wo und in welcher Form muss dem Gläubiger der Mahnbescheid zugehen?


Zu den örtlichen Postlieferungszeiten!? Dort, wo ihm der Gläubiger (??) zugestellt worden ist!? Vermutlich in ganzen Stücken!?

Was mag wohl passieren, wenn sich der Gläubiger selbst nen MB zustellen lässt?

madl1 hat folgendes geschrieben::

2.) Was ist, wenn z.B. nicht an Meldeadresse des Schuldners zugestellt wird?


Dann wird's ihm halt an die andere Adresse zugestellt.

madl1 hat folgendes geschrieben::

3.) Was ist, wenn Schuldner z.B. ins Ausland verzogen ist?


Dann gefällt es ihm dort vermutlich besser.

madl1 hat folgendes geschrieben::

4.) Was ist, wenn dem Schuldner der Mahnbescheid erst am 02.01. zugeht, oder der
Mahnbescheid nicht zustellbar ist (z.B. wegen Urlsaub etc.)?


Dann ist der Mahnbescheid am 02.01. zugestellt worden.

Dann wird der Zusteller den Mahnbescheid in den Briefkasten werden (zustellbar ist er aber trotzdem).
_________________
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nix
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madl1
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 06.02.2006
Beiträge: 33

BeitragVerfasst am: 17.12.07, 21:50    Titel: Zustellung des Mahnbescheids zwecks Einhalt Verjährungsf Antworten mit Zitat

Meine Fragen bezogen sich auf die Verjährungsfrist, trotzdem Danke, selten so gelacht! Lachen

Gruss
madl1
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WayneInteressierts
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 23.07.2007
Beiträge: 1960

BeitragVerfasst am: 17.12.07, 22:01    Titel: Antworten mit Zitat

Ach so....

Also, der Mahnbescheid muss dem Schuldner zugestellt werden (nicht dem Gläubiger). Wo der MB zugestellt wird, ist egal, Hauptsache, er wird tatsächlich zugestellt.

Ist der Schuldner im Ausland und wird an seine Anschrift in Deutschland zugestellt, ist's das Problem des Schuldners (ebenso wie mit dem Urlaub): Die Fristen laufen.

Dass der MB erst am 02.01. zugestellt wird, ist unerheblich, sofern der Antrag vor dem 01.01. gestellt worden ist.
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madl1
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 06.02.2006
Beiträge: 33

BeitragVerfasst am: 17.12.07, 22:38    Titel: Zustellung des Mahnbescheids zwecks Einhalt Verjährungsf Antworten mit Zitat

Was ist wenn der Schuldner verzogen ist (neue Meldeadresse) und der Gläubiger lässt den Mahnbescheid an seine alte Adresse zustellen. Gilt dann der Mahnbescheid auch als zugestellt und was ist dann mit der Verjährungsfrist?

MfG
madl1
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Mahnman
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FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 30.03.2006
Beiträge: 1537

BeitragVerfasst am: 17.12.07, 23:18    Titel: Antworten mit Zitat

Zur Fristwahrung empfiehlt sich die Lektüre dieses Paragraphen der ZPO.
Um den Inhalt zusammenzufassen: Fristwahrung tritt mit Eingang des Mahnbescheidantrages bei Gericht ein.
_________________
Ceterum censeo Carthaginem esse delendam.
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