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Verfasst am: 14.12.07, 14:01 Titel: Unterlassungserklärung - geltend nur für die genannte Firma?
Hallo zusammen.
angenommen ein abgemahnter Wettbewerber unterzeichnet eine ihm vom gegnerischen Anwalt vorgelegte Unterlassungserklärung. Im Nachhinein stellt sich heraus, dass der Abmahnende u.U. überhaupt nicht abmahnungsbefugt war. Ärgerlich, denn man könnte nun wohl sagen: Unterschrieben ist Unterschrieben und damit akzeptiert...
Aber mal angenommen, in dem vorgefertigten Text heißt es u.a. "Die unterzeichnende Firma Max Mustemann...verpflichtet sich..."
Wie wäre die Rechtslage, wenn Max Mustermann definitiv Kleingewerbetreibender ohne Handelregistereintrag wäre, also überhaupt keine Firma führen dürfte.
Wäre das unterzeichnete Dokument dann nicht ohne Bedeutung bzw. würde es erst Bedeutung erlangen, wenn Mustermann zum Kaufmann mit Handelregistereintrag "aufsteigen" würde?
aus dem Bauch heraus meine ich, dass "Firma" - selbst unter Juristen - meist nicht "technisch" als Firma im Sinne von § 17 HGB, sondern als "Unternehmen" o. ä. gemeint ist. Von daher lege ich das so aus, dass allein durch die Verwendung des Wörtchens "Firma" die Wirksamkeit des Unterlassungsvertrags nicht zweifelhaft ist.
Eine andere Frage ist, wie es sich auswirkt,
Zitat:
dass der Abmahnende u.U. überhaupt nicht abmahnungsbefugt war.
Wie wäre aber die Situation wenn der Abgemahnte Herr Mustermann irgendwann mal sein Gewerbe ordnungsgemäß abmelden würde und dann in unstrittig privatem Ausmaß ab und an noch als Privatverkäufer tätig wäre.
Könnte er dann durch die Unterlassungserklärung noch zu bestimmten Handlungen gezwungen werden, die er als "Firma Mustermann" zugesagt hat?
Würde es dabei eine Rolle spielen, wenn er seinen ehemals als gewerblich gemeldeten Account bei einer Online-Verkaufsplattform weiternutzen würde, wobei er seinen Verkäuferstatus ordnungsgemäß in "privat" geändert hat. Immer unterstellt Art und Umfang des Handelns sind unstrittig als privat zu werten.
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