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Formular für Antrag auf Durchführung des streitigen Verf.

 
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James T.
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Anmeldungsdatum: 18.10.2007
Beiträge: 105

BeitragVerfasst am: 18.12.07, 12:03    Titel: Formular für Antrag auf Durchführung des streitigen Verf. Antworten mit Zitat

Hallo zusammen!

Nach Widerspruch gegen einen Mahnbescheid steht es dem Antragsteller ja frei, das streitige Verfahren durchzuführen. Sofern man es im Mahnbescheid nicht schon angegeben hat, kann man nun den Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens stellen.

Normalerweise reicht hierfür die Bezahlung der Kosten.

Wenn nun aber der Gerichtsstand falsch angegeben ist (etwa aufgrund einer Gerichtsstandsvereinbarung), muss der Antrag angepasst werden. Gibt es ein Formular für den Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens ?

Ich frage deshalb, weil es eher ungewöhnlich ist, einen "normalen" Schriftsatz ans Mahngericht zu schicken. Dies ist aber notwendig, weil ja der Antrag gestellt wird, das Verfahren an einem (anderen) bestimmten Gericht durchzuführen.

Gruß,
J
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mwjm
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Anmeldungsdatum: 06.03.2007
Beiträge: 927
Wohnort: Hauptstadtspeckgürtel

BeitragVerfasst am: 18.12.07, 13:09    Titel: Re: Formular für Antrag auf Durchführung des streitigen Verf Antworten mit Zitat

Jouston hat folgendes geschrieben::
Wenn nun aber der Gerichtsstand falsch angegeben ist (etwa aufgrund einer Gerichtsstandsvereinbarung), muss der Antrag angepasst werden.
Nein das geht nicht. Nach Zustellung des Mahnbescheids kann der Antragsteller seine Wahlrecht nicht mehr neu ausüben.
Jouston hat folgendes geschrieben::
Gibt es ein Formular für den Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens ?
Nein, das gibt es nicht. Also einzahlen und begründen.
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Falsche Urteile sind schlimm. Schlimmer sind Anwälte, die das nicht erkennen.
War mein Beitrag hilfeich? Falls ja, ein KLICK auf die grünen Punkte wäre nett.
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James T.
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Anmeldungsdatum: 18.10.2007
Beiträge: 105

BeitragVerfasst am: 18.12.07, 14:07    Titel: Antworten mit Zitat

Danke für die Antwort!

Dann bestehen also 2 Möglichkeiten des Gläubigers:

1.) Nicht bezahlen und die Klage selbständig am (zuständigen) Gericht einreichen. Die Frage ist, ob das überhaupt geht, weil mit dem Mahnbescheid die Sache ja schon anhängig ist. Oder irre ich mich da?

2.) Bezahlen und die Klage an das richtige Gericht (wg. Gerichtsstandvereinbarung) weisen lassen.


Beides ist irgendwie unbefriedigend.

Gruß,
J
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mwjm
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Anmeldungsdatum: 06.03.2007
Beiträge: 927
Wohnort: Hauptstadtspeckgürtel

BeitragVerfasst am: 18.12.07, 14:30    Titel: Antworten mit Zitat

Jouston hat folgendes geschrieben::
1.) Nicht bezahlen und die Klage selbständig am (zuständigen) Gericht einreichen. Die Frage ist, ob das überhaupt geht, weil mit dem Mahnbescheid die Sache ja schon anhängig ist. Oder irre ich mich da?
Nein, Sie irren sich nicht. Sie müssen den Antrag auf Erlaß des Mahnbescheids vorher zurücknehmen. Dadurch hat der Kläger/Antragsteller einen Kostennachteil.
Jouston hat folgendes geschrieben::
2.) Bezahlen und die Klage an das richtige Gericht (wg. Gerichtsstandvereinbarung) weisen lassen.
Grundsätzlich möglich, aber das gelingt in der Praxis nie. Dazu müßte der Beklagte dumm genug sein, am örtlich für seinen Wohnsitz zuständigen Gericht nicht festzuhalten und der Verweisung an das durch die Gerichtsstandsvereinbarung bezeichnete Gericht ausdrücklich zustimmen.
Auch möglich:
3. mit dem unbequemen Gerichtsstand durchhalten.
_________________
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James T.
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 18.10.2007
Beiträge: 105

BeitragVerfasst am: 18.12.07, 15:17    Titel: Antworten mit Zitat

Vielen Dank. Ich wusste nicht, dass die Angabe des Streitgerichts im Mahnbescheid solch einen bindendenn Charakter hat, selbst wenn die Angelegenheit beim Widerspruch nicht automatisch abgegeben wird.

Den Kostennachteil kann man je nach Streitwert wohl in Kauf nehmen. Ob es für die Rücknahme wohl ein Formular gibt? Ich habe die Vorstellung, dass bei den zentralen Mahngerichten mittlerweile nahezu jeder Vorgang automatisiert ist und die Scanner am liebsten Standardformulare vertilgten wollen.

Die Variante 3 ist natürlich denkbar, für den Gläubiger allerdings oft mit Reisekosten und viel Aufwand verbunden.

Danke noch einmal,
Gruß
J
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Kobayashi Maru
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Anmeldungsdatum: 28.11.2005
Beiträge: 4524

BeitragVerfasst am: 18.12.07, 16:34    Titel: Antworten mit Zitat

Jouston hat folgendes geschrieben::
Ich wusste nicht, dass die Angabe des Streitgerichts im Mahnbescheid solch einen bindendenn Charakter hat, selbst wenn die Angelegenheit beim Widerspruch nicht automatisch abgegeben wird.

Wie mwjm, am örtlich unzuständigen Gericht kann man sich in der Tat die Zähne ausbeißen... Mit den Augen rollen Wegen der Bindung vgl. §§ 696 Abs. 1 i. V. m. 690 Abs. 1 Nr. 5, 692 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
_________________
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