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Rückgabe bei Insolvenz des Vertragshändlers

 
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chaos cc
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 19.12.2007
Beiträge: 1

BeitragVerfasst am: 19.12.07, 20:50    Titel: Rückgabe bei Insolvenz des Vertragshändlers Antworten mit Zitat

hallo zusammen,
haben folgendes Problem:
206 cc ist mit sogenannter Ballonfinanzierung über P Bank finanziert.
es gibt einen Auto-Darlehens-Vertrag (privat) mit einer Zusatzvereinbarung. diese besagt, dass "Einwendungen aus dieser Zusatzvereinbarung kann de Kunde nicht gegenüber der ... Bank geltend machen." Hinsichtlich der Zahlung der Restrate treffen Händler und Kunde nachstehende Vereinbarung.
Der Rücknahmepreis entspricht min. xx €.
Jetzt geht´s aber los.
Der Händler mit dem diese Vereinbarung getroffen wurde teilte uns ca. 6 Wochen nach Erhalt des Neuwagens mit, dass er nicht länger Vertragspartner von P sei, für uns aber keine Nachteile entstünden, da wir zu jedem anderen Vertragshändler gehen könnten.
Sämtliche Inspektionen etc. wurden dann auch bei Vertragshändlern durchgeführt.
Da nun am 01.02.2008 die besagte Schlussrate fällig wird bekamen wir ein Schreiben der finanzierende Bank P in dem sie uns mitteilt, wir hätten drei Möglichkeiten:
1. Bezahlen
2. Weiterfinanzieren
3. Rückgabe an Händler.
Als Händler angegeben die P Bank.
Bei telephonischem Kontakt teilte man uns mit, daß wir ein großes Problem hätten, da der ursprüngliche Verkaufshändler nicht mehr Vertragshändler sei und Insolvenz angemeldet hätte.
Es sei nun an uns jemanden zu finden der das Auto zu angegebenem Preis kauft.
"Da haben Sie Pech..." (Kundenservice in Deutschland...)
Das Urteil 0463/01 des LG Neuruppin kann vielleicht helfen?
Hatte jemand ein ähnliches Problem oder kann sonst wie helfen????
Besten Dank vorab.
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Christoph
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 15.09.2004
Beiträge: 2674
Wohnort: Lüpiland

BeitragVerfasst am: 22.12.07, 17:48    Titel: Antworten mit Zitat

Da macht es sich die P Bank aber sehr einfach, wobei die Aussage der Hotline eh falsch ist. Aber Aussagen von solchen Hotlines sind eh von Unwissenheit geprägt.

Es mag zwar sein, daß der ehemalige Händler mittlerweile insolvent ist und somit für die Vereinbarung nicht eintreten kann, aber dieser Händler hat im rechtlichen Sinne als Erfüllungsgehilfe gem. § 278 bzw.§ 664 BGB gehandelt.

Dadurch das der Händler regelmäßig für die P-Bank gearbeitet hat, gilt er als Erfüllungsgehilfe und somit muß die P-Bank für dessen Aussagen eintreten.
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