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Eigentum einbehalten

 
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Lichtmann
Interessierter


Anmeldungsdatum: 18.12.2007
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 18.12.07, 22:00    Titel: Eigentum einbehalten Antworten mit Zitat

erstmal vorweg sorry falls ich im falschen board sein sollte.bin neu und bitte dies zu verzeihen


nun aber zu meinem problem

volgende sachlage ich hab eine trennung hinter mir.meine freundin hat ein wertvolles autoradio einbehalten was in ihrem auto von mir verbaut wurde.ich wiederum hab die rechnung und die seriennummer hab ihr nur mündlich zugesagt das dies bis zu einer trennung oder wielang auch immer verbaut bleiben darf. also keine schenkung und nichts. es besteht auch nichts schriftliches dazu.

nu wollt ich gern wissen wie ich am besten vorgehen kann und wie die grundlage dazu ist.oder bzw. an wehm ich mich wenden kann/soll . schonmal vielen dank für alle hilfen
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Holzschuher
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Anmeldungsdatum: 18.02.2006
Beiträge: 6354
Wohnort: Nürnberg

BeitragVerfasst am: 18.12.07, 22:14    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
an wehm ich mich wenden kann/soll
...an die Freundin, würde ich sagen! Mit den Augen rollen

Ansonsten ist es bei einer nichtehelichen LG und deren Auflösung i.d.R. schwierig mit Rückforderung von Zuwendungen. Wenn's aber gar keine gewesen sein sollte, wird man sich in derart gelagerten Fällen wohl um die Eigentumsfrage streiten.

Theamtisch paßt's gegebenenfalls besser ins familienrechtliche Forum; wenn aber der prozessuale Weg interessiert, ist die Frage evtl. besser im Zivilprozeßrecht aufgehoben.

Gruß
Peter H.
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Lichtmann
Interessierter


Anmeldungsdatum: 18.12.2007
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 18.12.07, 22:24    Titel: Antworten mit Zitat

den weg bin ich schon gegangen da wurde mir nur erläutert es würd einbehalten als rechnungsausgleich.weil sie ja auch oft geld für mich ausgegeben hatte.

ich dacht halt nur ich hätte eine gute grundlage da ich ja im besitz der rechnung und seriennummer bin.somit hab ich ja den beiweis dafür das mir rechtlich das radio gehört.
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Holzschuher
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 18.02.2006
Beiträge: 6354
Wohnort: Nürnberg

BeitragVerfasst am: 18.12.07, 22:37    Titel: Antworten mit Zitat

...schon klar; aber wenn sich der Lebensgefährte einer nichtehelichen LG darauf beruft, dass eine Zuwendung erfolgte, dann hilft die Rechnung evtl. nicht viel weiter, vgl. z.B. hier.
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Lichtmann
Interessierter


Anmeldungsdatum: 18.12.2007
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 19.12.07, 13:27    Titel: Antworten mit Zitat

kann mir keiner noch irgendwie weiterhelfen?

mal ne andere frage wie würde es aussehen wenn ich das radio als gestohlen melde.
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Franz Königs
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Anmeldungsdatum: 07.10.2007
Beiträge: 4915
Wohnort: Bad Honnef

BeitragVerfasst am: 19.12.07, 13:42    Titel: Antworten mit Zitat

Lichtmann hat folgendes geschrieben::
kann mir keiner noch irgendwie weiterhelfen?

mal ne andere frage wie würde es aussehen wenn ich das radio als gestohlen melde.

Wahrscheinlich würde gegen den Anzeigeerstatter ein Strafverfahren wegen Vortäuschens einer Straftat eingeleitet werden.
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Lichtmann
Interessierter


Anmeldungsdatum: 18.12.2007
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 19.12.07, 13:48    Titel: Antworten mit Zitat

ist mir nen rätsel was das für gesetzesgrundlagen sind. weil im grundegenommen isses doch gestohlen.oder wie unterscheidet mann das.
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Franz Königs
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 07.10.2007
Beiträge: 4915
Wohnort: Bad Honnef

BeitragVerfasst am: 19.12.07, 14:01    Titel: Antworten mit Zitat

Lichtmann hat folgendes geschrieben::
ist mir nen rätsel was das für gesetzesgrundlagen sind. weil im grundegenommen isses doch gestohlen.oder wie unterscheidet mann das.

Gestohlen kann nur sein, was weggenommen wurde. Das weiß doch jedes Kind!

Hier geht es doch darum, dass eine Sache, die freiwillig weggegeben wurde, nicht auf Zuruf zurückgegeben wird, wobei sich selbst derjenige, der die Sache zurückverlangt, nicht wirklich sicher ist, ob er Recht hat. Und das soll ein Diebstahl sein?
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Lichtmann
Interessierter


Anmeldungsdatum: 18.12.2007
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 19.12.07, 14:07    Titel: Antworten mit Zitat

ja ok ich sehs ja ein.aber ich hätte halt nur mit einer etwas erfreulicheren nachricht gehöft.weil kann ja nicht sen das wenn mann jemanden was gibt/lborgt oder leihen tut.das er es dann behalten könnten und nicht dafür belangt werden kann.
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Franz Königs
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 07.10.2007
Beiträge: 4915
Wohnort: Bad Honnef

BeitragVerfasst am: 19.12.07, 14:22    Titel: Antworten mit Zitat

Lichtmann hat folgendes geschrieben::
ja ok ich sehs ja ein.aber ich hätte halt nur mit einer etwas erfreulicheren nachricht gehöft.weil kann ja nicht sen das wenn mann jemanden was gibt/lborgt oder leihen tut.das er es dann behalten könnten und nicht dafür belangt werden kann.

Es ist richtig, dass man eine Sache, die man einem anderen vorüberübergehend überlassen hat, zurückverlangen kann, aber eben nur, wenn es sich wirklich um eine vorübergehende Überlassung handelt und wenn der andere kein Recht darauf hat, die Sache noch länger zu behalten.

Und genau darum geht es:

1. Ist die Sache nur vorübergehend überlassen worden?

2. Wenn die Sache nur vorübergehend überlassen worden ist: Darf der derzeitige Besitzer die Sache trotzdem weiter behalten?

Wenn die beiden Beteiligten diese Fragen unterschiedlich beantworten - was ja offenbar der Fall ist - wird letztlich ein Gericht entscheiden müssen.
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Lichtmann
Interessierter


Anmeldungsdatum: 18.12.2007
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 19.12.07, 14:43    Titel: Antworten mit Zitat

mhhh na trotzdem danke.dann werd ich mal villeicht den weg zum amwalt in betracht ziehen.kann mir noch jemand sagen wie das mit den kosten wäre?fallen die sofort an oder erst nach der urteilssprechung falls es soweit kommt? rechtschutz ist nicht vorhanden
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Franz Königs
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Anmeldungsdatum: 07.10.2007
Beiträge: 4915
Wohnort: Bad Honnef

BeitragVerfasst am: 19.12.07, 14:55    Titel: Antworten mit Zitat

Lichtmann hat folgendes geschrieben::
mhhh na trotzdem danke.dann werd ich mal villeicht den weg zum amwalt in betracht ziehen.kann mir noch jemand sagen wie das mit den kosten wäre?fallen die sofort an oder erst nach der urteilssprechung falls es soweit kommt? rechtschutz ist nicht vorhanden

Die Kostenfrage sollte man mit dem Anwalt besprechen, bevor ein Auftrag erteilt wird. Das liegt auch im Interesse des Anwalts. Wenn man die Kosten nicht aufwenden möchte, kann man problemlos die Anwaltskanzlei wieder verlassen. Man kann es sich auch überlegen und gegebenenfalls wiederkommen.
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Lichtmann
Interessierter


Anmeldungsdatum: 18.12.2007
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 19.12.07, 21:12    Titel: Antworten mit Zitat

klingt ja schonmal etwas positiv.eine frage hab ich noch.ist da was dran das mann nur eine pauschalgebühr bezalhen muß als harz4 empfänger?
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Holzschuher
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 18.02.2006
Beiträge: 6354
Wohnort: Nürnberg

BeitragVerfasst am: 19.12.07, 21:20    Titel: Antworten mit Zitat

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