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Zustellungsfähige Anschrift

 
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Milla
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 06.01.2005
Beiträge: 56

BeitragVerfasst am: 21.12.07, 13:23    Titel: Zustellungsfähige Anschrift Antworten mit Zitat

Hallo Ihr Lieben,

Der Antragsgegner ist eine Bank AG, ich bin der Meinung zustellungsfähige Anschrift ist der Hauptsitz dieser Bank und nicht einer Filiale in der Umgebung, was meint Ihr?

DANKE!

Liebe Grüße
Milla
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Milla
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Anmeldungsdatum: 06.01.2005
Beiträge: 56

BeitragVerfasst am: 21.12.07, 13:36    Titel: Re: Zustellungsfähige Anschrift Antworten mit Zitat

Es geht um einen MB-Antrag!

Milla hat folgendes geschrieben::
Hallo Ihr Lieben,

Der Antragsgegner ist eine Bank AG, ich bin der Meinung zustellungsfähige Anschrift ist der Hauptsitz dieser Bank und nicht einer Filiale in der Umgebung, was meint Ihr?

DANKE!

Liebe Grüße
Milla
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WayneInteressierts
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Anmeldungsdatum: 23.07.2007
Beiträge: 1960

BeitragVerfasst am: 21.12.07, 15:36    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn es um die Zustellung des MB geht, ist der "Hauptsitz" jedenfalls nicht verkehrt.
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Metzing
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Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 21.12.07, 17:54    Titel: Antworten mit Zitat

In Frage käme allerdings auch diejenige Filiale, die Bezug zu der Forderung hat, z. B. die kontoführende Filiale, vgl. § 21 ZPO. Kann ziemlich sinnvoll sein, wenn es ins streitige Verfahren geht, dann müssen nämlich die anderen reisen, nicht man selbst... Winken

Beste Grüße

Metzing
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Τὸν ἥττω λόγον κρείττω ποιεῖν.
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WayneInteressierts
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Anmeldungsdatum: 23.07.2007
Beiträge: 1960

BeitragVerfasst am: 21.12.07, 17:58    Titel: Antworten mit Zitat

Ich hatte die Frage so verstanden, dass es nicht um den Gerichtsstand eines etwaigen streitigen Verfahrens geht, sondern nur um die Anschrift, an die der MB zugestellt werden soll...

Frage
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Metzing
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 21.12.07, 18:15    Titel: Antworten mit Zitat

Tja, Wayne, aber nimm doch mal die beiden möglichen Fälle:

1.) Du gibst meintwegen eine Antragsgegneranschrift in Frankfurt am Main ein und als Gericht für das streitige Verfahren das AG Dinkelsbühl. Folge: Du bekommst eine Monierung.

2.) Du gibst als Antragsgegneranschrift die für Dich zuständige Filiale ein, aber für das streitige Verfahren das AG Frankfurt/Main wegen des Hauptsitzes der Bank. Auch dann kommt die Monierung.

Also in meinen Augen sinnvoll: Filiale nach § 21 ZPO und für das streitige Verfahren das für die Filiale zuständige AG. Spart Aufwand.

Beste Grüße

Metzing
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WayneInteressierts
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Anmeldungsdatum: 23.07.2007
Beiträge: 1960

BeitragVerfasst am: 21.12.07, 18:25    Titel: Antworten mit Zitat

Hm?

Also um ehrlich zu sein, habe ich bisher noch nie eine Monierung bekommen, weil Antragsgegneranschrift und das Gericht des streitigen Verfahrens voneinander abweichen.

Ich lasse mich da gern eines Besseren belehren, aber gerade im Mahnverfahren unter Kaufleuten ist das doch aufgrund von Gerichtsstandsvereinbarungen Gang und Gäbe. Selbst in den Fällen, in denen ein Mandant aufgrund seiner Unwissenheit erst nach dem MB-Antrag zum Zwecke der Klagebegründung vorbeischaut und dabei festgestellt wird, dass das Gericht an seinem Wohnort nun überhaupt nicht zuständig ist, gab's keine Monierung.

Das Mahngericht kann doch m.E. die örtl. Zuständigkeit auch gar nicht prüfen....

Aber effizienter ist dein Vorschlag (falls ne Munition kommt Smilie ) schon.
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Milla
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Anmeldungsdatum: 06.01.2005
Beiträge: 56

BeitragVerfasst am: 22.12.07, 15:38    Titel: Antworten mit Zitat

Genau das ist das Problem also es wurde jetzt im MB angegeben der Hauptsitz der Bank und als Gericht des streitigen Verfahrens das Gericht wo die Filiale sitzt, ich bin auch der Meinung, dass wir eine Monierung bekommen werden. Dann habe ich wenigstens RECHT gehabt!
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