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Verfasst am: 17.12.07, 14:08 Titel: Inkasso nach 1.Mahnung
Hans Mustermann bekommt eine Mahnung wegen einer vergessenen Rechnung und vergisst auch diese zu bezahlen. Nach ca. 10 Tagen bezahlt er die Rechnung bekommt aber 4 Tage später bereits Post von einem Inkassounternehmen.
Fragen:
Darf bereits nach der ersten Mahnung ein Inkassounternehmen beauftragt werden ?
Muss die Inkassogebühr bezahlt werden, wenn bereits 4 Tage zuvor die Rechnung beglichen wurde ?
war in der Mahnung eine Frist? (Eine angemessene Frist wäre 10-14 Tage).
Ein Inkasso-Unternehmen wird oftmals beauftragt, aber man muss lt. Gesetz die Inkasso-Kosten nicht bezahlen. Das Gesetz schützt die Verbraucher vor zu hohen Kosten und der Gläubiger ist eigentlich verpflichtet, die Kosten so gering wie möglich zu halten. Ein Rechtsanwalt wäre Ok aber ein Inkasso-Unternehmen meinse Wissens nicht. s.u.
Verzugsschäden
Ab dem Zeitpunkt, zu dem sich der Schuldner im Zahlungsverzug befindet, können die Ausgaben, die für die Eintreibung von Forderungen anfallen, als Verzugsschaden gegenüber dem Schuldner geltend gemacht werden.
Erstattungsfähig sind entsprechende Kosten jedoch nur, wenn sie dem Verzug des Schuldners direkt zugerechnet werden können. Dementsprechend können Kosten für die Tätigkeit von unternehmenseigenen Mitarbeitern für die Eintreibung von Forderungen nicht als Verzugsschaden geltend gemacht werden, die Beauftragung eines Rechtsanwaltes dagegen schon.
Typische Kosten im Sinne von Verzugsschäden sind:
* Portokosten
* Verzugszinsen
* Kosten für einen beauftragten Rechtsanwalt
* Gerichtskosten für Mahnbescheid
* Kosten für Mahnschreiben nach Eintritt des Verzuges (gerichtlich anerkannt sind hier 2,50 €/ Mahnung)
Darüber hinaus können insbesondere Kosten für Auskünfte (z.B. zur Ermittlung des Wohnortes des Schuldners) und Kosten für Bankrücklasten neben der Hauptforderung gegenüber dem Schuldner geltend gemacht werden.
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