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Persönl. Kontaktaufnahme durch die Gegenseite

 
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WayneInteressierts
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Anmeldungsdatum: 23.07.2007
Beiträge: 1960

BeitragVerfasst am: 21.12.07, 18:54    Titel: Persönl. Kontaktaufnahme durch die Gegenseite Antworten mit Zitat

Moin,

angenommen Person A wird durch RA B in einer (bisher) aussergerichtlichen Streitigkeit mit Person Y, diese vertreten durch RA Z, vertreten.

Bestehen irgendwelche Bedenken, wenn sich nun Person Y von sich aus und unter Umgehung seines RA Z persönlich, freiwillig und unmittelbar an RA B wendet, um mit diesem die weitere Vorgehensweise abzustimmen?

Oder darf RA B nicht unter Umgehung von RA Z die Bitte eines persönlichen Gesprächs durch Y annehmen - selbst von die Initiative von Y ausgeht?

Danke für Antworten und Meinungen...
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Holzschuher
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Anmeldungsdatum: 18.02.2006
Beiträge: 6354
Wohnort: Nürnberg

BeitragVerfasst am: 21.12.07, 19:17    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

gegen ein bloßes Gespräch ist sicher nichts einzuwenden.

Aber dieses
Zitat:
um mit diesem die weitere Vorgehensweise abzustimmen?
...ist vor dem Hinergrund von
§ 12 BORA hat folgendes geschrieben::
§ 12 Umgehung des Gegenanwalts
(1) Der Rechtsanwalt darf nicht ohne Einwilligung des Rechtsanwalts eines anderen
Beteiligten mit diesem unmittelbar Verbindung aufnehmen oder verhandeln.
(2) Dieses Verbot gilt nicht bei Gefahr im Verzuge. Der Rechtsanwalt des anderen
Beteiligten ist unverzüglich zu unterrichten; von schriftlichen Mitteilungen ist ihm eine
Abschrift unverzüglich zu übersenden
... aus meiner Sicht zumindest fragwürdig.

Ich an der Stelle des RA B würde zumindest den RA Z davon unterrichten.

Gruß
Peter H.
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WayneInteressierts
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Anmeldungsdatum: 23.07.2007
Beiträge: 1960

BeitragVerfasst am: 21.12.07, 19:32    Titel: Antworten mit Zitat

Okay, super und danke für die Antwort.

Dann müsste es doch aber reichen, wenn RA B dem RA Z mitteilt, "es hat dann und dann das Gespräch gegeben, darin haben wir ihrem Mandanten nochmals die Sichtweise unseres Mdt. mitgeteilt und ihm zu verstehen gegeben, dass unser Mdt. die aussergerichtl. Erledigung als sachdienlich erachtet." Oder müsste dann noch mehr (oder vielleicht weniger) berichtet werden?

Ich hab leider kein Buch zum Berufsrecht da, aber § 12 I BORA hab ich so verstanden, dass nur um die umgekehrte Kontaktaufnahme (also in diesem Falle RA B würde sich an Y wenden) und das daran anschliessende "verhandeln" verboten ist.

"die weitere Vorgehensweise abzustimmen" war allerdings ein wenig übertrieben. RA B hat RA Z bereits mitgeteilt, dass A den aussergerichtlichen Weg bevorzugt und welcher Weg und welche Konsequenzen es hätte, wenn das nicht klappen würde.

RA B möchte dem Y wirklich nur noch mal unter 4 Augen in neutraler Umgebung ins Gewissen reden, da ihm dies mit dem keiltreibenden RA Z nicht möglich ist.

Es soll aber in der Sache selbst nicht mehr gesagt werden, als bereits auch geschrieben worden ist (aber das nur als Hintergrund).

Ich sag nochmal danke für die Antwort und wünsche einen schönen Abend.

Wayne
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Metzing
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Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 22.12.07, 00:01    Titel: Antworten mit Zitat

Wayne hat folgendes geschrieben::
RA B möchte dem Y wirklich nur noch mal unter 4 Augen in neutraler Umgebung ins Gewissen reden, da ihm dies mit dem keiltreibenden RA Z nicht möglich ist.

Das ist ein typischer Anwendungsfall von § 12 BORA, auch wenn die Initiative dazu von Y ausgeht. Als "keiltreibender RA Z" würde ich da schnellstens die Kammer bemühen... Böse

Beste Grüße

Metzing
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WayneInteressierts
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Anmeldungsdatum: 23.07.2007
Beiträge: 1960

BeitragVerfasst am: 22.12.07, 08:44    Titel: Antworten mit Zitat

Nix darf mann. Traurig Winken

Wie würde man dieses Problem in der Praxis lösen?

Y möchte und sucht das Gespräch.

RA B hält das für überaus sinnvoll.

RA Z ist im Urlaub.

Wenn das wirklich so steng gehandhabt wird, müsste Y ja vorher das Mandat mit RA Z kündigen, damit er wieder Herr seiner Angelegenheit wird....??
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Holzschuher
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Anmeldungsdatum: 18.02.2006
Beiträge: 6354
Wohnort: Nürnberg

BeitragVerfasst am: 22.12.07, 09:36    Titel: Antworten mit Zitat

...es geht nicht um die Einschränkung des Y; § 12 BORA regelt das Umgehungsverbot, das B beachten muß.

Ehrlich gesagt ist meine Erfahrung, dass oft der eigene Mandant - hier also A - es nicht versteht, es fragwürdig sieht, wenn man mit dem Gegner selbst verhandelt, v.a. z.B. in Familiensachen.
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Gruß
Peter H.
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WayneInteressierts
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Anmeldungsdatum: 23.07.2007
Beiträge: 1960

BeitragVerfasst am: 22.12.07, 09:52    Titel: Antworten mit Zitat

Hier könnte es bspw. um einen Streit zwischen Mutter (A) und Tochter (Y) gehen.

Y hat Mist gebaut, der richtig teuer werden kann und ist dabei völlig uneinsichtig.

A scheut sich sehr davor, Y zu verklagen, was aber zwangsläufig der Fall wäre, wenn man sich nicht an einen Tisch setzt und die Angelegenheit vernünftig regelt. Dann aber käme es zu erheblichen Verfahrenskosten aufgrund der zwangsläufigen Bestellung eines Gutachters.

B ist es mittlerweile egal, ob Z anwesend ist oder nicht, er möchte für A jedenfalls das Gespräch mit Y führen und sucht dafür nach einer Möglichkeit.

Ich frage mich daher, ob B nicht an die Kanzlei Z schreiben kann "Y hat sich mit der Bitte um ein persönliches Gespräch telefonisch an mich gewandt. Seitens A bestehen diesbezügl. keine Bedenken. Wir haben hierfür den 00.00.2008 festgehalten und bitten um Bestätigung, dass Sie diesem Termin ebenso wahrnehmen oder aber dass Ihrerseits keine Bedenken dagegen bestehen. Andernfalls wird um einen Ausweichtermin gebeten.".

Oder geht sowas in der Richtung auch nicht?

Aber wie dann? Bleibt dann nur die Klage?
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Holzschuher
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Anmeldungsdatum: 18.02.2006
Beiträge: 6354
Wohnort: Nürnberg

BeitragVerfasst am: 22.12.07, 10:59    Titel: Antworten mit Zitat

...doch, das könnte imho so gehen; vielleicht noch klar auf § 12 BRAO hinweisen und B bei Nicht-Reaktion bis... davon ausgeht, dass Z damit einverstanden ist, keine Bedenken hat. Mit A sollte aber auch klar gemacht werden, Parteiverrat (!), dass B das darf.
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Gruß
Peter H.
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WayneInteressierts
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Anmeldungsdatum: 23.07.2007
Beiträge: 1960

BeitragVerfasst am: 22.12.07, 11:54    Titel: Antworten mit Zitat

Super!

Danke nochmals für's Mitdenken, das hat wirklich sehr geholfen!

Allen ein frohes Fest und schöne Feiertage.

Euer
Wayne
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Metzing
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Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 22.12.07, 13:42    Titel: Antworten mit Zitat

Da habt Ihr eine schöne praktische Lösung gefunden, die mit § 12 BORA auch in meinen Augen absolut vereinbar sein sollte. Sehr glücklich

Beste Grüße und schöne Feiertage

Metzing
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