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Verfasst am: 15.01.05, 12:56 Titel: Änderung des Versicherungsnehmer
Hallo miteinander,
ob ich hier richtig bin, weiß ich nicht da es sich um eine Versicherung über eine Immobilie handelt, dennoch erhoffe ich hier einen Hinweis auf die rechtlichen Gegebenheiten zu erhalten.
Folgender Falldarstellung:
A und B haben ein Haus, es besteht auch nach WEG eine Eigentümergemeinschaft. A hat auf dieses Haus als [/u]alleiniger[/u] Versicherungsnehmer eine Gebäudeversicherung abgeschlossen. Unglücklicherweise hat A ein 1-Familienhaus mit Einliegerwohnung versichert (genau genommen die "Hälfte des Gebäudes"). B hat A mehrfach gebeten/aufgefordert die Versicherung zu ändern. A gibt keine Antwort. B hat die Versicherung1 angeschrieben und um Änderung der Versicherung gebeten. Versicherung1 ließ sich Grundbuchauszug und Pläne zuschicken. Die Antwort von Versicherung1 ist (mündlich), B könne eine neue Versicherung auf das komplette Gebäude bei Versicherung1 abschließen, (schriftlich) gibt es keine Antwort. B wollte "die andere Gebäudehälfte" versichern bei der Versicherung2. Versicherung2 lehnt dies ab, nur das komplette Gebäude sei versicherbar Versicherung2 (steht hierbei nicht für ein einzelnes Unternehmen). Allerdings könne das Gebäude komplett bei Versicherung2 neu versichert werden, was allerdings an der mangelden Unterschrift von A scheitert.
Die Frage ist schlicht und ergreifend:
Kann Versicherung1 [u]nach[/u] Erhalt dieser Kenntnis B "einfach" aus dem Versicherungsvertrag ausschließen ? Und wie bekommt B das Gebäude versichert ohne "Falschangaben" machen zu müssen ?
mit deiner Frage könntest du fast jeden Prüfungskandidaten zum Versicherungskaufmann zur Verzweiflung treiben.
Ich schau mal, wie weit ich mit meiner Antwort komme.
Also, wir gehen mal davon aus, der A hat das Gebäude korrekt versichert, Nutzungart und Versicherungssumme entsprechen den tatsächlichen Gegebenheiten. Dann gibts zumindest im Schadenfall keine Probleme. Im Verhältnis zum Miteigentümer B handelt es sich um eine "Versicherung für fremde Rechnung". Das heißt, der A ist Versicherungsnehmer und Prämienzahlungsschuldner; wenn ein versicherter Schaden am (Teil-)Eigentum des B eintritt, wird der A zunächst die Entschädigung erhalten und muss sie an den B herausgeben.
So weit, so gut. Probleme kanns z.B. dann geben, wenn der A die Beiträge nicht zahlt und die Versicherung wegen des Zahlungsverzuges leistungsfrei wird. Der B kriegt nämlich keine Mitteilung davon. (außer, wenn die finanzierende Bank des B beim Versicherer ihre Hypothek angemeldet hat; aber das lassen wir hier jetzt, das wird unnötig kompliziert)
Es wäre auch möglich, dass der A den Versicherungsvertrag kündigt, ohne dass der B davon Kenntnis hat.
Also, Zusammenfassung bis jetzt: solange mit dem Versicherungsvertrag alles in Ordnung ist, hat der B eigentlich keine wesentlichen Nachteile. Der A kann die anteiligen Versicherungsbeiträge vom B verlangen; wenn er das nicht tut, ist das seine Sache. Am Herausgabeanspruch des B einer eventuellen Entschädigung für Schäden, die das Eigentum des B betreffen, ändert das nichts.
Und konkret zu deiner Frage: Kann Versicherung 1 den B aus dem Vertrag ausschließen? Also wenn ich das richtig verstanden habe, dann war der B noch nie "drin" im Vertrag, er war noch nie Mitversicherungsnehmer gewesen. Dann entfällt die Möglichkeit des "Ausschließens". Wie oben gesagt, das Teileigentum des B ist trotzdem mitversichert, sofern die Versicherungssumme den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht.
Was kann der B tun, wenn das nicht der Fall sein sollte?
Kann der B als Mitversicherungsnehmer in den Vertrag mit aufgenommen werden?
Ich würde ihm davon abraten. Verträge mit mehreren Versicherungsnehmern (noch dazu, wie es hier der Fall zu sein scheint, die untereinander zerstritten sind) sind für den Versicherer und für die VN-Gemeinschaft schwierig zu händeln. Für jede Vertragsänderung ist die Unterschrift aller Versicherungsnehmer nötig.
Was kann man sonst tun? Wie du schreibst, handelt es sich um eine WEG. (Teilungserklärung müsste vorliegen). Dann müsste auch ein Verwalter existieren. Der Verwalter ist nach WEG-Gesetz verpflichtet, für das Gebäude eine ausreichende Gebäudeversicherung abzuschließen. Versicherungsnehmer ist dann die "WEG Schillerstr. 17, vertreten durch den Verwalter Emil Kuckuck" oder so ähnlich.
Ab jetzt wirds wohl eher hypothetisch. Wenn eine WEG aus zwei Eigentümern besteht, sind Mehrheitsbeschlüsse der Eigentümerversammlung etwas schwierig. Grundsätzlich könnte man das so regeln, dass die Eigentümerversammlung per Mehrheitsbeschluss den A auffordert, die Versicherungnehmereigenschaft auf die WEG zu übertragen. Aber, wie gesagt, Mehrheitsbeschlüsse bei zwei Personen, das ist sone Sache....
Wenn kein Verwalter existiert und die Eigentümerversammlung auch keinen wählen will, ist das kein größeres Problem. Dann kann vom Amtsgericht (auf Antrag) ein Notverwalter bestimmt werden. Aber erstens kostet das Gebühren, und zweitens ändert das nichts am grundsätzlichen Problem, da der Verwalter ja nur die Mehrheitsbeschlüsse der Eigentümerversammlung ausführt.
Eine Patentlösung hab ich hier leider nicht. Vielleicht kann einer der hier anwesenden Juristen ein Statement dazu abgeben, ob der B gegen den A (der ja scheinbar nicht offiziell als WEG-Verwalter fungiert) aufgrund irgendwelcher zivilrechtlicher Anspruchsgrundlagen einen Anspruch darauf hat, dass der A das Gebäude "ausreichend" versichert.
Eine Lössung fällt mir spontan noch ein: der B verkauft seine Wohnung und ist somit diesbezüglich alle Sorgen los.....
So, und jetzt bin ich mal gespannt, was der versammelte juristische Sachverstand hier an praktikablen Lösungen anbieten kann.
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