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Verfasst am: 24.12.07, 13:34 Titel: Widerspruch nach Mahnbescheid.Wie gehts f. d. Gläub. weiter?
Hallo Zusammen,
wenn ein Schuldner nach Zustellung eines Mahnbescheides über einen Rechtsanwalt Widerspruch einlegt, kommt es meines Wissens nach zu einer mündlichen gerichtlichen Anhörung. Was ich leider nicht weiss ist, wie das ablaufen wird. Ist es sinnvoll als Gläubiger ebenfalls einen Rechtsanwalt einzuschalten oder genügt es zu diesem Termin alle interessierenden Unterlagen dabei zu haben? Wie läuft eine solche mündliche Anhörung ab und wer hat anschliesend welche Kosten zu tragen? Wie lange dauert es denn, bis eine solche mündliche Anhörung anberaumt wird? Gibt es weitere Sachen, auf die man sich als Gläubiger einstellen sollte ?
Vielen Dank für ihre Antworten und schöne Weihnachtsfeiertage!
Anmeldungsdatum: 04.09.2005 Beiträge: 3541 Wohnort: Im schönen Rheintal
Verfasst am: 24.12.07, 13:56 Titel:
Zitat:
kommt es meines Wissens nach zu einer mündlichen gerichtlichen Anhörung
Nein, das stimmt so nicht.
Der Gläubiger hat die Möglichkeit, im Falle eines Widerspruchs das Verfahren an das Zuständige Amtsgericht abzugeben. Dies ist beim Antrag des MB bereits zu vermerken.
Unterläßt der Gläubiger diesen Vermerk, passiert im Falle eines Widerspruchs- nichts. _________________ Suchet und ihr werdet finden. Fragt und euch wird geantwortet.
Doch verdammt sind jene, die nicht suchen und dennoch fragen. Selig ist der, der suchet und erst fragt, wenn er nichts gefunden hat.
Oh ja, da hatte ich mich wohl nicht ganz exakt ausgedrückt
Aber für den Fall, dass der Gläubiger die Sache dem zuständigen Amtsgericht übergibt, was würde dann genau passieren? Also was überprüft denn das Amtsgericht alles, z.B. im Fall eines Widerspruchs gegen einen Mahnbescheid nach nicht gezahlter Miete und Nebenkostenabrechnung?
Es kommt primär darauf an, ob ein Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens gestellt wurde oder wird.
Der Gläubiger kann, wie report es schon gesagt hat, bereits beim MB-Antrag die Durchführung des Verfahrens bei Widerspruch beantragen.
Sofern das unterblieben ist, bekommt er nur eine Nachricht über den Widerspruch und kann dann entscheiden, ob er Abgabe an das streitgericht beantragen will.
Dies können sowohl Gläubiger als auch Schuldner mittels formlosem Antrag machen.
Der Gläubiger kann die Abgabe u.a. auch konkludent durch Zahlung des weiteren Kostenvorschusses beantragen.
Zu einer mündlichen VErhandlung kommt es auch dabei nicht automatisch. Bei Bagatellsachen wird meistens das schriftliche Verfahren durchgeführt.
Zur Beantwortung der Frage, inwiefern ein Anwalt notwendig ist, kommt es auf die Art der Forderung, deren Höhe und das somit zuständige Gericht an.
Sofern das Amtsgericht zuständig ist, muss sich G nicht von einem Anwalt vertreten lassen.
Fällt die Angelegenheit in die Zuständigkeit des Landgerichts, so ist ein Anwalt vorgeschrieben. _________________ Ceterum censeo Carthaginem esse delendam.
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