Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
Verfasst am: 27.12.07, 15:38 Titel: Anstiftung zur Straftat?
Guten Tag liebe Forengemeinde,
nur mal folgender hypothetischer Sachverhalt zum gemeinsamen Diskutieren:
Fänden Sie es nicht auch irgendwie "anrüchig", wenn ein Rechtsanwalt im Namen seiner Mandantin zu deren Arbeitgeber ginge, um diesem dort vorzuschlagen, daß der Arbeitgeber ja pro forma eine betriebsbedingte Kündigung aussprechen könne, weil der Arbeitnehmer nicht mehr arbeiten möchte, dann könne im Kündigungsschutzverfahren dem Gericht erklärt werden, man habe sich außergerichtlich geeinigt, um den Mandanten, also den Arbeitnehmer, dadurch nicht einer Sperrzeit bezüglich seines Arbeitslosengeldes auszusetzen.
Klingt ganz schön "anrüchig" oder sehe ich das falsch?
Mir fällt dazu spontan versuchte Anstiftung zum Betrug ein.
Ich würde mich aber über andere Sichtweisen freuen.
Einfach mal neutral gesagt denke ich, dass 90% der Kündigungsschutzverfahren wegen verhaltensbedingter Kündigung im Gütetermin auf die "betriebsbedingte" Kündigung "umverglichen" werden.
Die Bedenken von Grosser können in einer Vielzahl von Fällen wohl geteilt werden...
Die Bedenken von Grosser können in einer Vielzahl von Fällen wohl geteilt werden...
Die Gefahr bei solch abgekarteten Spielchen ist allerdings, dass der Arbeitgeber nach dem geschlossenen Vergleich kalt lächelnd auf der Arbeitsbescheinigung "Kündigung erfolgte auf ausdrücklichen Wunsch des Arbeitnehmers" angeben könnte.
Zumindest wäre der Arbeitgeber dann frei jeglichen Vorwurfs, er hätte sich an irgendeinem Betrugsversuch beteiligt.
Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 27.12.07, 17:01 Titel:
Inkognito hat folgendes geschrieben::
Die Gefahr bei solch abgekarteten Spielchen ist allerdings, dass der Arbeitgeber nach dem geschlossenen Vergleich kalt lächelnd auf der Arbeitsbescheinigung "Kündigung erfolgte auf ausdrücklichen Wunsch des Arbeitnehmers" angeben könnte.
Was man durch einen entsprechenden Vergleichsvertrag ausschließen könnte. Dann müßte der Arbeitgeber im Rahmen eines Schadenersatzanspruchs dem AN das durch die Sperrzeit entgangene ALG ersetzen...
Ich kann in dem von Grosser angesprochenen Fall keinen Betrug entdecken, es entspricht einer m. E. sinnvollen Praxis. Wie Inkognito schon angesprochen hat: wollte man hierin Betrug sehen, müßte man 3/4 der Arbeitsrichter wegen Beihilfe zum Betrug verfolgen.
Dazu ein altes Bonmot eines Anwaltskollegen: "Alles, was nicht an Prozeßbetrug grenzt, grenzt an Parteiverrat."
Ich bedanke mich sehr für Ihre vielseitigen Denkanstöße und muß zugeben, daß ich einen solchen Sachverhalt tatsächlich viel bedeutungsvoller gewertet habe.
Die Praxis im Rahmen eines tatsächlichen Vergleichs war mir bekannt.
Ich habe es allerdings als verwerflicher erachtet, wenn ein RA tatsächlich so direkt versucht, seinem Mandanten einen finanziellen Vorteil zu "erwirtschaften".
Ich wünsche Ihnen einen schönen Abend und ein gelungenes Verdauen der Weihnachtsgans.
PS: Dazu ein altes Bonmot eines Anwaltskollegen: "Alles, was nicht an Prozeßbetrug grenzt, grenzt an Parteiverrat." - Den muß ich mir merken.
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.