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OWi wegen Wehen... urban legend?

 
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Dike
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 22.11.2007
Beiträge: 60

BeitragVerfasst am: 05.07.08, 10:35    Titel: OWi wegen Wehen... urban legend? Antworten mit Zitat

Hallo allerseits,

die Geschichte hat bestimmt jeder schon mal gehört:
Eine Ordnungswidirgkeit (zum Beispiel Fahren mit überhöhter Geschwindigkeit oder Missachten des Rotlichts) wird begangen, weil eine Schwangere schnell ins Krankenhaus muss, oder profaner, weil jemand Bauchweh hat und eine Kolik droht.

Wird die OWi in solchen Fällen tatsächlich nicht geahndet?
Wenn nicht, unter welchem Aspekt würden Bußgeld und/oder "Punkte" wegfallen können, Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe?

Wer hilft mir auf die Sprünge, diese urbane Legende rechtlich ordentlich aufzubröseln?!
_________________
nur mal so - ex aermelo
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spraadhans
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
Wohnort: SMS Bayern

BeitragVerfasst am: 05.07.08, 12:32    Titel: Antworten mit Zitat

Man bewegt sich dabei im Bereich der Rechtfertigung, allerdings muss die Maßnahme objektiv das mildeste Mittel sein, um die Gefahr abzuwenden und daran scheitert diese urban legend meist, da ein Notarzt vermutlich eine schnellere medizinische Behandlung ermöglicht, als die Fahrt zum KH.[/b]
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D.R.
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 18.03.2008
Beiträge: 693

BeitragVerfasst am: 06.07.08, 09:35    Titel: Antworten mit Zitat

Voraussetzung dass die Owi nicht geahnder wird ist wie immer irgendwo im Recht zu finden:

Zitat:
§ 16 OWiG
Rechtfertigender Notstand

Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Handlung begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Handlung ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.


und was kommt dann ?


- Der Tatbestand muss auf einen Lebenssachverhalt geprüft werden. Und der zweite teil des Textest muss besonders beachtet werden Ausrufezeichen

Wo könnte bei der Schwangeren, die mit überhöhter Geschwindigkeit zum KKH gefahren wird wohl der strittige Punkt liegen ? Wohl in der Frage, ob es nicht unter ganz vielen Aspekten besser gewesen wäre einen Krankenwagen zu rufen !?
Und regelmäßig stellt das in der Tat die bessere Alternative dar. Nebenbei gibt es in der Rechtsprechung regelmäßig Fälle, wo Ärzte mit überhöhter Geschwindigkeit zu einem Patienten fuhren und den Verstoß mit 16 OwiG rechtfertigen wollen. Das Gericht fragt dann immer, wenn die Lage so bedrohlich für den Patienten war, wieso ist dann nicht ein Rettungswagen und Notarzt verständigt worden ? Wenn RTW und NA nicht erforderlich sind, wieso ist es dann erforderlich die Geschwindigkeit zu überschreiten ?

- Problem erkannt ?

Es mag Fälle geben, da darf man tatsächlich schneller fahren und/oder über eine rote Ampel fahren, um eine Schwangere ins KKH zu fahren.

Aber wie will man sicher ohne Blaulicht und Horn eine durch Rotlichtlicht gesperrte Kreuzung durchfahren ?

Fazit:
Ich rate davon ab !
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