Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
Verfasst am: 26.12.07, 22:15 Titel: Absetzen von Sprachkurs bereitet Probleme
Seit ca. 3 Jahren belege ich bei der Volkshochschule Portugiesischkurse, deren Kosten mir bislang vom Finanzamt auch anstandslos als Werbungskosten anerkannt worden sind.
Nun werde ich vom Finanzamt aufgefordert, eine Bescheinigung meines Arbeitgebers vorzulegen, aus der hervorgeht, dass portugiesische Sprachkenntnise für meine derzeit ausgeübte berufliche Tätigkeit notwendig sind.
Bei mir ist es jedoch so, dass ich die Portugiesischkurse ausschließlich mit dem Hintergrund belege, meine Chancen zu erhöhen, in naher Zukunft einen besser bezahlten Arbeitsplatz zu finden.
Daher kann ich dem Finanzamt auch nicht die gewünschte Bescheinigung meines aktuellen Arbeitgebers vorlegen.
Ist es richtig, dass mein Finanzamt so ohne weiteres mit dem Verweis auf § 12 Nr. 1 S. 2 EStG die Anerkennung von Sprachkursen, die der beruflichen Fortbildung (für eine angestrebte neue Tätigkeit in einer anderen Firma) dienen, ablehnen kann?
Ist es richtig, dass mein Finanzamt so ohne weiteres mit dem Verweis auf § 12 Nr. 1 S. 2 EStG die Anerkennung von Sprachkursen, die der beruflichen Fortbildung (für eine angestrebte neue Tätigkeit in einer anderen Firma) dienen, ablehnen kann?
Ablehnen können die natürlich viel..!
Aber ob das im Rechtsbehelfsverfahren auch so bestehen bleibt steht auf einem anderen Blatt !
Es ist durchaus möglich, auch ohne einen konkreten Zusammenhang zum derzeitigen Beruf Sprachkurse durchzubekommen..!
Siehe hierzu BFH vom 10.04.2002 ...
BFH am 10.04.2002 hat folgendes geschrieben::
Ein ausreichender Bezug des Erwerbs von Sprachkenntnissen zur Berufstätigkeit des Steuerpflichtigen ist nicht allein deshalb zu verneinen, weil der subjektive Wunsch nach einer beruflichen Veränderung sich nicht durch eine Bewerbung bereits hinreichend konkretisiert hat (Abweichung von BFH-Urteil vom 26.11.1993 VI R 67/91). Einer Bewerbung kann zwar eine indizielle Bedeutung dafür zukommen, dass das Erlernen einer Fremdsprache im Hinblick auf die berufliche Tätigkeit erfolgt ist, für die sich der Steuerpflichtige beworben hat. Einer --vorangegangenen-- Bewerbung bedarf es jedoch zumindest dann nicht, wenn diese mangels erforderlichen Sprachkenntnisse von vornherein erfolglos wäre.
Was versteht man denn unter einem Rechtsbehelfsverfahren?
D.h. der Bearbeiter im FA lehnt im Einkommensteuerbescheid evtl. die Kosten ab..!
Man hat aber im Wege des Einspruchs nochmals die Möglichkeit gegen diese Ablehnung vorzugehen..!
Wird das Ganze nochmals im Wege des Einspruchs abgelehnt, bleibt noch der Weg der Klage !
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.