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hans1961 FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 04.07.2005 Beiträge: 84 Wohnort: Frankfurt
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Verfasst am: 29.12.07, 13:48 Titel: Absetzbarkeit Sonderausgaben Unterhaltsrückzahlungen an Amt |
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Hallo an alle,
angenommen, Exfrau hat in vergangenen Jahren finanzielle Hilfe von einem Amt erhalten, welches nun zurückgefortdert wird, beispielsweise in Form monatlicher Raten. Sind diese Beträge als Sonderausgaben Unterhalt an geschiedene Ehefrau (Betreuungsunterhalt, da minderjähriges Kind) oder auf andere Weise im Jahr der laufenden Rückzahlungen absetzbar ? |
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*w* Account gesperrt
Anmeldungsdatum: 11.10.2006 Beiträge: 2519
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Verfasst am: 29.12.07, 13:55 Titel: |
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Hallo hans1961!
Um welche "finanzielle Hilfe" handelt es sich denn in Ihrem Beispiel ?
Und wer zahlt zurück ? Exfrau oder Exmann ?
Der Fall ist mir noch nicht ganz klar.
Beste Grüße
wolf25 |
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hans1961 FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 04.07.2005 Beiträge: 84 Wohnort: Frankfurt
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Verfasst am: 29.12.07, 14:40 Titel: AW |
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Hallo,
es handelte sich um Hilfe zum Lebensunterhalt (Hartz IV) für Exfrau und Kind; nun zahlt der Exmann an den Kreis zurück. |
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*w* Account gesperrt
Anmeldungsdatum: 11.10.2006 Beiträge: 2519
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Verfasst am: 29.12.07, 14:53 Titel: |
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Gut.. Somit scheiden negativer Progressionsvorbehalt etc pp. aus
Hierbei handelt es sich um Unterhalt für bedürftige Personen, entsprechend § 33 a EStG!
Beste Grüße
wolf25 |
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hans1961 FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 04.07.2005 Beiträge: 84 Wohnort: Frankfurt
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Verfasst am: 29.12.07, 15:03 Titel: Rückfrage |
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Vielen Dank für die Antwort.
Nochmal zum Verständnis:
es können also im gleichen Kalenderjahr sowohl laufender Nachehelicher Unterhalt als Sonderausgaben (bis 13.805 EUR) als auch Rückzahlungen an Amt für geleisteten Unterhalt in der Vergangenheit als außergewöhnliche Belastung (bis 7.680 EUR je Person) abgesetzt werden ? |
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*w* Account gesperrt
Anmeldungsdatum: 11.10.2006 Beiträge: 2519
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Verfasst am: 29.12.07, 15:10 Titel: |
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Ach soooo.. Nachehelicher Unterhalt wird auch gezahlt und über Anlage U abgesetzt.!?
Das war bisher nicht bekannt !
Nein... beides geht nicht... Entweder, oder.. Anlage U ist da logischerweise der bessere Weg ! |
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hans1961 FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 04.07.2005 Beiträge: 84 Wohnort: Frankfurt
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Verfasst am: 29.12.07, 15:23 Titel: AW |
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| OK., aber der Grund für die Rückzahlung der vom Amt gezahlten Beihilfe liegt in der Gegenwart, während der Sonderabzug nach Anlaga U sich auf die Gegenwart bezieht. Wieso sollen nicht beide Steuertatbestände im gleichen Jahr ausgabenwirksam und damit abzugsfähig sein ? |
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ulli FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 18.01.2007 Beiträge: 541
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Verfasst am: 29.12.07, 15:55 Titel: |
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Hätte Exmann gleich gezahlt, hätte er schon vorher absetzen können - Pech und Strafe!
Ulli |
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hans1961 FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 04.07.2005 Beiträge: 84 Wohnort: Frankfurt
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Verfasst am: 29.12.07, 16:02 Titel: AW |
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| Dies ist m.E. dann unrichtig, wenn zum Zeitpunkt der amtlichen Beihilfe noch gar keine konkrete Rückforderung an den Ehemann bestanden hat, sondern die Leistungsfähigkeitsprüfung erst begonnen hat (und sich über zwei Jahre hingezogen hat). Und wenn der Auszug und die Inanspruchnahme der Hilfe gegen den Willen und zunächst ohne Kenntnis des Ehemannes stattgefunden hat. |
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