Navigationspfad: Home » Foren
Foren
recht.de :: Thema anzeigen - Absetzbarkeit Sonderausgaben Unterhaltsrückzahlungen an Amt
Forum Deutsches Recht
Foren-Archiv von www.recht.de
Achtung: Keine Schreibmöglichkeiten! Zu den aktiven Foren wählen Sie oben im Menü "Foren aus!
 
 SuchenSuchen 

Absetzbarkeit Sonderausgaben Unterhaltsrückzahlungen an Amt

 
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Steuerrecht
Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen  
Autor Nachricht
hans1961
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 04.07.2005
Beiträge: 84
Wohnort: Frankfurt

BeitragVerfasst am: 29.12.07, 13:48    Titel: Absetzbarkeit Sonderausgaben Unterhaltsrückzahlungen an Amt Antworten mit Zitat

Hallo an alle,

angenommen, Exfrau hat in vergangenen Jahren finanzielle Hilfe von einem Amt erhalten, welches nun zurückgefortdert wird, beispielsweise in Form monatlicher Raten. Sind diese Beträge als Sonderausgaben Unterhalt an geschiedene Ehefrau (Betreuungsunterhalt, da minderjähriges Kind) oder auf andere Weise im Jahr der laufenden Rückzahlungen absetzbar ?
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
*w*
Account gesperrt


Anmeldungsdatum: 11.10.2006
Beiträge: 2519

BeitragVerfasst am: 29.12.07, 13:55    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo hans1961!

Um welche "finanzielle Hilfe" handelt es sich denn in Ihrem Beispiel ?

Und wer zahlt zurück ? Exfrau oder Exmann ?
Der Fall ist mir noch nicht ganz klar.

Beste Grüße

wolf25
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
hans1961
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 04.07.2005
Beiträge: 84
Wohnort: Frankfurt

BeitragVerfasst am: 29.12.07, 14:40    Titel: AW Antworten mit Zitat

Hallo,
es handelte sich um Hilfe zum Lebensunterhalt (Hartz IV) für Exfrau und Kind; nun zahlt der Exmann an den Kreis zurück.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
*w*
Account gesperrt


Anmeldungsdatum: 11.10.2006
Beiträge: 2519

BeitragVerfasst am: 29.12.07, 14:53    Titel: Antworten mit Zitat

Gut.. Somit scheiden negativer Progressionsvorbehalt etc pp. aus

Hierbei handelt es sich um Unterhalt für bedürftige Personen, entsprechend § 33 a EStG!

Beste Grüße

wolf25
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
hans1961
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 04.07.2005
Beiträge: 84
Wohnort: Frankfurt

BeitragVerfasst am: 29.12.07, 15:03    Titel: Rückfrage Antworten mit Zitat

Vielen Dank für die Antwort.
Nochmal zum Verständnis:

es können also im gleichen Kalenderjahr sowohl laufender Nachehelicher Unterhalt als Sonderausgaben (bis 13.805 EUR) als auch Rückzahlungen an Amt für geleisteten Unterhalt in der Vergangenheit als außergewöhnliche Belastung (bis 7.680 EUR je Person) abgesetzt werden ?
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
*w*
Account gesperrt


Anmeldungsdatum: 11.10.2006
Beiträge: 2519

BeitragVerfasst am: 29.12.07, 15:10    Titel: Antworten mit Zitat

Ach soooo.. Nachehelicher Unterhalt wird auch gezahlt und über Anlage U abgesetzt.!?
Das war bisher nicht bekannt !
Nein... beides geht nicht... Entweder, oder.. Anlage U ist da logischerweise der bessere Weg !
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
hans1961
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 04.07.2005
Beiträge: 84
Wohnort: Frankfurt

BeitragVerfasst am: 29.12.07, 15:23    Titel: AW Antworten mit Zitat

OK., aber der Grund für die Rückzahlung der vom Amt gezahlten Beihilfe liegt in der Gegenwart, während der Sonderabzug nach Anlaga U sich auf die Gegenwart bezieht. Wieso sollen nicht beide Steuertatbestände im gleichen Jahr ausgabenwirksam und damit abzugsfähig sein ?
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
ulli
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 18.01.2007
Beiträge: 541

BeitragVerfasst am: 29.12.07, 15:55    Titel: Antworten mit Zitat

Hätte Exmann gleich gezahlt, hätte er schon vorher absetzen können - Pech und Strafe!

Ulli
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
hans1961
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 04.07.2005
Beiträge: 84
Wohnort: Frankfurt

BeitragVerfasst am: 29.12.07, 16:02    Titel: AW Antworten mit Zitat

Dies ist m.E. dann unrichtig, wenn zum Zeitpunkt der amtlichen Beihilfe noch gar keine konkrete Rückforderung an den Ehemann bestanden hat, sondern die Leistungsfähigkeitsprüfung erst begonnen hat (und sich über zwei Jahre hingezogen hat). Und wenn der Auszug und die Inanspruchnahme der Hilfe gegen den Willen und zunächst ohne Kenntnis des Ehemannes stattgefunden hat.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Beiträge vom vorherigen Thema anzeigen:   
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Steuerrecht Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde
Seite 1 von 1

 
Gehen Sie zu:  
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben.
Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.


Powered by phpBB © 2001, 2005 phpBB Group
©  Forum Deutsches Recht 1995-2019. Anbieter: Medizin Forum AG, Hochwaldstraße 18 , D-61231 Bad Nauheim , RB 2159, Amtsgericht Friedberg/Hessen, Tel. 03212 1129675, Fax. 03212 1129675, Mail info[at]recht.de.