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Verfasst am: 30.12.07, 02:30 Titel: Internetauktionshaus [Name geändert]|Verkäuferin will Ware nicht rausrücken! Richtig dreist!
Ersteigert wird mit voller Vorfreude ein Businesshandy für 150 EUR. Verkäuferin (V) und Käufer (K) einigen sich (per eMail), dass K das Produkt sogar vor Ort abholen kann, da der Ort gleich ist.
Nach einigen Tagen meldet sich V nicht. Per Internet konnte K die Adresse und Telefonnummer ausmachen. K fährt deshalb zur Wohnung und ruft an. V ist nicht Zuhause und geht nicht an das Festnetztelefon ran.
Heute geht V ans Telefon und streitet ihre Identität und Internetauktionshaus [Name geändert]-Auktion am Telefon ab. Behauptet nervös und naiv, dass sie nie bei Internetauktionshaus [Name geändert] etwas verkauft hat.
Es ist sicher, dass sie das Handy für den Preis nicht abgeben möchte. Aber warum die vielen eMails und auf einmal doch nicht?
K ist sehr verägert und kommt sich betrogen vor. K möchte auf jeden Fall ein Exempel statuieren. Es geht ihm vielmehr um das Prinzip. Das Handy ist mittlerweile egal.
Was hat K für Möglichkeiten? Soll K eine letzte eMail schreiben? K ist bereit alle rechtlichen Schritte in Bewegung zu setzen, damit V ihren Pflichten nachkommt.
Anmeldungsdatum: 27.01.2005 Beiträge: 7499 Wohnort: PC
Verfasst am: 30.12.07, 02:48 Titel:
Naja K kann Erfüllung mit Fristsetzung verlangen und wenn das nicht fruchtet auf Erfüllung klagen... _________________ ...fleißig wie zwei Weißbrote
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Anmeldungsdatum: 27.01.2005 Beiträge: 7499 Wohnort: PC
Verfasst am: 30.12.07, 03:03 Titel:
Zitat:
Wie sähe so eine schriftliche (wahrscheinlich per Einschreiben) denn formell aus?
Naja eine Aufforderung zur Erfüllung des Kaufvertrages ist an keine Form gebunden.
V ist auch nur verpflichtet Zug um Zug zu leisten. Wenn K also in Vorleistung geht, indem er erstmal bezahlt geht er auch ein hohes Risiko ein.
Zitat:
K ist nicht rechtschutzversichert. Ist das gravierend?
Nur wenn K vor Gericht verliert? (oder es bei V nichts zu holen gibt und K auf seinen Kosten sitzen bleibt) _________________ ...fleißig wie zwei Weißbrote
0x2B | ~0x2B
V hat bei Internetauktionshaus [Name geändert] keinerlei Bankdaten hinterlegt. Diese hat K jetzt bei Internetauktionshaus [Name geändert] angefordert. K hat also noch nichts bezahlt, da keine Kontodaten. Per eMail war ja auch eine Abholung der Ware vereinbart.
Also wird K für den kommenden Montag an V einen Brief mit Frist schreiben. (V wohnt sogar in der Nähe)
Der nächste Schritt wäre eine Klage auf Übereignung und Herausgabe des Geräts Zug um Zug gegen Zahlung der vereinbarten 150 Euro beim zuständigen Gericht. Wenn aber die Verkäuferin nicht zugeben will, dass sie die Verkäuferin ist, dann muss man dies und den Vertragsschlus beweisen.
K ist nicht rechtschutzversichert. Ist das gravierend?
Nur wenn K vor Gericht verliert? (oder es bei V nichts zu holen gibt und K auf seinen Kosten sitzen bleibt)
Hallo die Nachtaktiven . Wenn K vor Gericht gewinnt und von V nichts zu holen ist, kann doch die Privathaftpflichtversicherung des A den Schaden begleichen, oder?
P.S. Sorry, ich schreibe mal wieder nicht zum Thema _________________ Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann
"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
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