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Verfasst am: 31.12.07, 11:22 Titel: Auktionsartikel nicht auf Lager/Vertrag einfach stornieren?
Folgender Fall:
Person A ersteigert bei einem Online-Auktionshaus (Nein, nicht e - b a y) bei einem Händler mit 2500 positiven Bewertungen einen Artikel, da dieser Artikel überall anders ausverkauft ist, in der Annahme, dass der Händler diesen Artikel vorrätig hat.
Auktionsende ist der 18.12., Zahlungseingang der 20.12., wurder auch per email bestätigt. Nun, am 31.12. wundert sich A so langsam, wo denn der Artikel bleibt und meldet sich bei der Hotline vom Händler. Dort wird Person A erklärt, dass der Lieferant des Artikels Lieferschwierigkeiten hätte und der Artikel diese Woche kommen sollte, ansonste würde der Kaufvertrag einfach storniert und Person A bekäme das Geld zurück.
Frage nun: Wie ist diese ganze Situation rechtlich zu bewerten? Kann Person A auf eine Vertragserfüllung bestehen? Kann der Händler einfach den Vertrag stornieren? Kann man gegebenenfalls den Preis für das gleiche Produkt bei einem anderen Anbieter verlangen?
Mit freundlichen Grüßen und vielen Dank im Voraus,
Verfasst am: 31.12.07, 16:45 Titel: Re: Auktionsartikel nicht auf Lager/Vertrag einfach stornier
.crash hat folgendes geschrieben::
Folgender Fall:
,... in der Annahme, dass der Händler diesen Artikel vorrätig hat.
Die Annahme des Kunden ist nicht ausreichend, demnach wurde keine Lieferzeit vereinbart.
.crash hat folgendes geschrieben::
Kann Person A auf eine Vertragserfüllung bestehen?
Ja.
.crash hat folgendes geschrieben::
Kann der Händler einfach den Vertrag stornieren?
Nein.
.crash hat folgendes geschrieben::
Kann man gegebenenfalls den Preis für das gleiche Produkt bei einem anderen Anbieter verlangen?
Nur unter gewissen Voraussetzungen, aber auch nur wenn sich der Händler in Lieferverzug befinden würde. In Mangel einer Vereinbarung über einen Liefertermin wohl eher nicht. _________________ Helpdesk: "Und was sehen Sie auf Ihrem Bildschirm?"
Kundin: "Einen kleinen Teddy, den mir mein Freund geschenkt hat"
Andersrum wird ein Schuh draus:
Der Käufer hat das Recht, sich nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist zur Lieferung, vom Vertrag zu lösen. Es sollte dem Besteller doch in erster Linie darum gehen, sein Geld zurückzubekommen, wenn er in Vorleistung getreten ist.
Die Frage ist dann noch, ob er, der Besteller, einen finanziellen Schaden dadurch erlitten hat, dass dem Verkäufer die Lieferung nicht möglich war. _________________ nur mal so - ex aermelo
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