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Onlineauktion: Verkäufer liefert nicht - was nun?

 
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funlovincriminal
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Anmeldungsdatum: 03.04.2006
Beiträge: 49
Wohnort: mit einem Bein im Knast

BeitragVerfasst am: 18.12.07, 13:27    Titel: Onlineauktion: Verkäufer liefert nicht - was nun? Antworten mit Zitat

Käufer K bietet in einer Onlineauktion bei einem beliebten Internetauktionshaus bei einer Auktion von Verkäufer V mit und gewinnt diese.

K überweist V Geld
nichts passiert (ca 10 Tage)

K fragt bei V per email nach
V reagiert nicht

K fragt erneut nach
V reagiert nicht

K meldet die Sache beim Onlineauktionshaus
V wird vom Onlineauktionshaus eine Frist gesetzt sich zu melden
die Frist verstreicht, nichts passiert


Was (außer Hausbesuch bei V) kann K jetzt noch machen, um entweder den Artikel oder sein Geld zurück zu bekommen?
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Starwars2001
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Anmeldungsdatum: 14.11.2005
Beiträge: 577

BeitragVerfasst am: 18.12.07, 13:31    Titel: Antworten mit Zitat

Mahnbescheid zustellen lassen.
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funlovincriminal
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Anmeldungsdatum: 03.04.2006
Beiträge: 49
Wohnort: mit einem Bein im Knast

BeitragVerfasst am: 18.12.07, 13:50    Titel: Antworten mit Zitat

Ich habe kurz in die KB geschaut. Da steht, dass ein Mahnbescheid je nach Höhe der Forderung Kosten verursacht. Da die Höhe der Forderung (Preis des Artikels, den V nicht liefert) sehr gering ist, stellt sich nun die Frage, ob ein Mahnbescheid überhaupt bei so einem "Kleckerbetrag" möglich ist. Und muss der Schuldner die Kosten für den Mahnbescheid übernehmen?
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KurzDa
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Anmeldungsdatum: 16.10.2006
Beiträge: 3304
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 18.12.07, 14:11    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Mahnbescheid zustellen lassen.
Ein Mahnbescheid kann nur dann erlassen werden, wenn ein Anspruch einer Geldsumme geltend gemacht werden kann. K hat aber hier noch keinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises, da die Rücktrittsvoraussetzungen noch nicht vorliegen.

Zitat:
Was (außer Hausbesuch bei V) kann K jetzt noch machen, um entweder den Artikel oder sein Geld zurück zu bekommen?
K könnte den V per Einschreiben eine Frist zur Lieferung setzen. Verstreicht diese Frist (14 Tage), dann kann K vom Kaufvertrag zurücktreten (wieder per Einschreiben). Sollte V dann immer noch nicht reagieren, kann ein Mahnbescheid beantragt werden.

Grüße
KurzDa
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Jura ist wie Mathematik -
nicht alles, was man berechnen kann, ist auch sinnvoll!

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funlovincriminal
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Anmeldungsdatum: 03.04.2006
Beiträge: 49
Wohnort: mit einem Bein im Knast

BeitragVerfasst am: 21.12.07, 16:32    Titel: Antworten mit Zitat

"Einfaches" Einschreiben oder Einschreiben Rückschein?

Es soll ja Leute geben, die ihre Post gerne mal nicht erhalten, weil sie angeblich auf dem Postweg verloren ging, oder so ähnlich.
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KurzDa
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Anmeldungsdatum: 16.10.2006
Beiträge: 3304
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 21.12.07, 16:38    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
"Einfaches" Einschreiben oder Einschreiben Rückschein?
Da streiten sich die Gemüter. Ich selbst bevorzuge das normale Einwurfeinschreiben.

Grüße
KurzDa
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G4711
Gast





BeitragVerfasst am: 21.12.07, 16:39    Titel: Antworten mit Zitat

Vielleicht nicht die feine Art, aber man kann auch unbedenklich Strafanzeige erstatten, ein Anfangsverdacht des betruges besteht allemal, und manchmal bewirkt die Ladung durch die Polizei zur Beschuldigtenvernehmung Wunder...
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WayneInteressierts
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Anmeldungsdatum: 23.07.2007
Beiträge: 1960

BeitragVerfasst am: 21.12.07, 17:00    Titel: Antworten mit Zitat

Den Vorschreibern kann ich mich nur anschliessen. Allerdings halte ich nach dem ganzen Vorgepl(ä/e?)nkel (also zwischen K und V) eine Frist von 7 Tagen für ausreichend.

Es ist ja bisher schon einiges an Zeit verstrichen, in der V gezeigt hat, dass er nicht leisten will.
_________________
Null Komma
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nix
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funlovincriminal
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Anmeldungsdatum: 03.04.2006
Beiträge: 49
Wohnort: mit einem Bein im Knast

BeitragVerfasst am: 21.12.07, 19:15    Titel: Antworten mit Zitat

Exrichter hat folgendes geschrieben::
Vielleicht nicht die feine Art, aber man kann auch unbedenklich Strafanzeige erstatten, ein Anfangsverdacht des betruges besteht allemal, und manchmal bewirkt die Ladung durch die Polizei zur Beschuldigtenvernehmung Wunder...


Also könnte K zur nächsten Zweigstelle der Polizei gehen, und sagen das V ihm den Artikel nicht liefert und K den V jetzt anzeigen möchte?
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KurzDa
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Anmeldungsdatum: 16.10.2006
Beiträge: 3304
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 21.12.07, 19:22    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Also könnte K zur nächsten Zweigstelle der Polizei gehen, und sagen das V ihm den Artikel nicht liefert und K den V jetzt anzeigen möchte?
Ja, er könnte...

Grüße
KurzDa
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funlovincriminal
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Anmeldungsdatum: 03.04.2006
Beiträge: 49
Wohnort: mit einem Bein im Knast

BeitragVerfasst am: 21.12.07, 19:27    Titel: Antworten mit Zitat

Könnte die Aktion auch nach hinten losgehen?

Also, dass K am Ende irgendwas zahlen muss oder sonstwie "Ärger" bekommt?!?
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KurzDa
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Anmeldungsdatum: 16.10.2006
Beiträge: 3304
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 21.12.07, 19:45    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Könnte die Aktion auch nach hinten losgehen?
Da, wie Exrichter schon sagte, ein Anfangsverdacht wegen Betruges besteht, nein. Die Strafanzeige kostet nichts, ändert aber de facto noch nichts an der zivilrechtlichen Situation.

Grüße
KurzDa
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funlovincriminal
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Anmeldungsdatum: 03.04.2006
Beiträge: 49
Wohnort: mit einem Bein im Knast

BeitragVerfasst am: 30.12.07, 09:57    Titel: Antworten mit Zitat

KurzDa hat folgendes geschrieben::
K könnte den V per Einschreiben eine Frist zur Lieferung setzen.


Angenommen K tut dies, erhält seinen Brief aber nach ein paar Tagen zurück, Mit dem Vermerk "Empfänger unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln"

Wie könnte K jetzt V ausmachen und weiter vorgehen?
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Michelle2512
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Anmeldungsdatum: 19.03.2006
Beiträge: 765
Wohnort: bei Berlin

BeitragVerfasst am: 30.12.07, 10:21    Titel: Antworten mit Zitat

K könnte sich schriftlich an das Einwohnermeldeamt wenden und dort die aktuelle Anschrift ermitteln lassen. Wenn K Pech hat, ist V aber verzogen ohne sich umzumelden Geschockt Mit den Augen rollen
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funlovincriminal
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Anmeldungsdatum: 03.04.2006
Beiträge: 49
Wohnort: mit einem Bein im Knast

BeitragVerfasst am: 30.12.07, 11:27    Titel: Antworten mit Zitat

Das Einwohnermeldeamt der Stadt des V, oder?
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