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Person macht einen Online-Krankenversicherungs-Vergleich.
Darauf meldet sich ein Makler / Sachverständiger telefonisch und sendet nach Angaben von P Unterlagen zur PKV als Angebot via Mail zu.
Nach tel. Rücksprache von P wird noch mal eine Korrektur der Unterlagen von M zugesandt.
Es kam zu keinem Vertragsabschluss.
Nunmehr wird durch M eine Rechnung aufgrund einer von P angeforderten „Sachverständigen-Beratung“ gestellt.
Die Frage: Wie soll sich P verhalten ? _________________ Gruss
Marcus
Wenn ich P wäre, würde ich M auslachen und fragen ob er noch ganz gesund ist.
Wenn M immer noch der Meinung sein sollte das er im Recht ist, soll er P doch mal den von P unterschriebenen Maklerauftrag in Kopie zuschicken, ansonsten abwarten was M noch so versucht, nur immer schön die Fristen wahren falls Mahnbescheide usw. einlaufen sollten, und ggfs. rechtzeitig wiedersprechen.
Zusätzlich Beschwerde beim Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen einreichen und zwar gegen die Gesellschaft deren Tarif im Angebot genannt wird, bringt zwar nicht direkt was, wird dem Herren aber in Zukunft etwas die Zusammenarbeit mit dieser Gesellschaft erschweren und bindet ihn an seinen Schreibtisch, weil die Gesellschaft vermutlich eine Stellungnahme von ihm fordern wird zu diesem Fall.
Die einfachste und sauberste Lösung dürfte allerdings sein, wenn man den Anwalt seines Vertrauens einschaltet und ihm die Sache an die Hand gibt, spart viel Nerven und Schreiberei und der Anwalt verdient auch noch was dran. Außerdem rudern solche Abzocker ganz gerne eiligst zurück wenn sie merken das die Gegenseite plötzlich anfängt mit schwerem Geschütz zu antworten.
Darauf meldet sich ein Makler / Sachverständiger telefonisch und sendet nach Angaben von P Unterlagen zur PKV als Angebot via Mail zu.
Was nun, ein "Makler" oder ein "Sachverständiger"? Wenn mit "Sachverständiger" ein nach dem Rechtsberatungsgesetz zugelassener Versicherungsberater ist, hat er prinzipiell schon einen Honoraranspruch für seine Beratung. Es wäre dann auch kein "Angebot", sondern eben eine Beratungsleistung. Ob darüber ein Vertrag geschlossen wurde, wäre dann die nächste Frage, das dürfte vom Inhalt des Telefongesprächs abhängen.
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 16.01.05, 19:38 Titel:
Hamster hat folgendes geschrieben::
Die einfachste und sauberste Lösung dürfte allerdings sein, wenn man den Anwalt seines Vertrauens einschaltet und ihm die Sache an die Hand gibt, spart viel Nerven und Schreiberei und der Anwalt verdient auch noch was dran.
Bezahlen darf das dann aber der P.
Denn das bloße Zusenden einer (u.U. ungerechtfertigten) Rechnung begründet noch keine Erstattungspflicht von Rechtsverfolgungskosten.
Und wenn M seine Forderung zurückzieht, bleibt P auf den Anwaltskosten sitzen.
Also immer schön vorsichtig mit den Ratschlägen, hm? _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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.... doch mal den von P unterschriebenen Maklerauftrag in Kopie zuschicken ....
Hier fragt sich P, ob ein "Vertrag" - wäre es ein Sachverständiger - schon mit dem Telefonat abgeschlossen wurde.
P hatte auf Anfrage lediglich gesagt: "...na schicken Sie mir erst mal was zu."
P hat keinen Vertrag geschlossen und es wurde auch nicht darüber gesprochen.
Zitat:
Was nun, ein "Makler" oder ein "Sachverständiger"?
P sieht hier auch das Problem und hat aus diesem Grund einerseite die auf Grund des Online-Krankenversicherungs-Vergleich ausgeübteTätigkeitals als Makler und andererseits die in der Rechnung und auf der WWW-Seite aufgeführte Angabe "freier Sachverständiger" zur Diskussion gestellt.
Die Unterlagen beinhalten einen Vergleich von Versicherungen, der sich auf von P gemachte Vorgaben bezieht. Die Rechnung weist den Zusatz aus, dass bei Abschluß einer Versicherung das Honorar entfällt.
Wie ist das zu werten ? Vermittelt ein Sachverständiger Versicherungen ? Oder ist das dann doch ehr eine Maklertätigkeit ? _________________ Gruss
Marcus
Die einfachste und sauberste Lösung dürfte allerdings sein, wenn man den Anwalt seines Vertrauens einschaltet und ihm die Sache an die Hand gibt, spart viel Nerven und Schreiberei und der Anwalt verdient auch noch was dran.
Bezahlen darf das dann aber der P.
Denn das bloße Zusenden einer (u.U. ungerechtfertigten) Rechnung begründet noch keine Erstattungspflicht von Rechtsverfolgungskosten.
Und wenn M seine Forderung zurückzieht, bleibt P auf den Anwaltskosten sitzen.
Also immer schön vorsichtig mit den Ratschlägen, hm?
Oder die heißgeliebte RS Versicherung, je nach Vertrag und falls vorhanden.
@ MarcusH, wir könnte ja das Beispiel auch noch weiterspinnen und erstmal überprüfen ob die Person M berechtigt ist, Versicherungen zu vermitteln.
Die Rechnung weist den Zusatz aus, dass bei Abschluß einer Versicherung das Honorar entfällt.
Wie ist das zu werten ? Vermittelt ein Sachverständiger Versicherungen ? Oder ist das dann doch ehr eine Maklertätigkeit ?
Ein Versicherungsberater - und zwar in der gesetzlich geschützten Form dieses Begriffes - war es dann nicht, der darf keine Versicherungsverträge vermitteln. Was in diesem Zusammenhang ein "freier Sachverständiger" sein soll, weiß ich auch nicht. Wenn er aber wie ein Versicherungsberater tätig wird ohne eine Erlaubnis dafür zu haben, könnte der Vertrag schon aus diesem Grund nichtig sein.
Wenn er aber wie ein Versicherungsberater tätig wird ohne eine Erlaubnis dafür zu haben, könnte der Vertrag schon aus diesem Grund nichtig sein.
Nicht nur das . Dann kommen noch andere Probleme auf Ihn zu, wenn er es provoziert. _________________ Obiger Text reflektiert meine spontane Meinung. Ich übernehme hierfür keine Haftung. Sie entspricht nicht dem Sorgfaltsmaßstab einer kunstgerechten juristischen Beratung.
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