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Verfasst am: 01.01.08, 17:51 Titel: Rechte eines Kontenbetreuers?
Hallo!
Enkel (a) kümmert sich seit 10 Jahren um seinen Opa (b). Seit 3 Jahren ist der Enkel (a) Kontobevollmachtigter und regelt die Finanzen,Rechungen.......! Opa (b) ist zwar ein Pflegefall aber geistig in keinster Weise beeinträchtigt.
Nun kommt aber der Sohn (c) vom Opa der sich 3 mal im Jahr blicken läßt und verlangt das der Enkel sämtliche Finanzen an Ihn übergibt und wirft Ihm Untreue vor. Der Opa möchte aber das die Finanzen weiterhin vom Enkel geregelt werden. Welche Rechte hat der Sohn? Kann er das so einfach verlangen? Und welche Rechte oder Pflichten hat der Enkel als Kontobevollmächtigter?
qenn der Enkel eine Vollmacht hat, ist alles ok. Sonst sollte dies schleunigst nachgeholt werden, und zwar bei einem Notar.
Diese Vollmacht bitte nicht mit einer Vorsorgevollmacht verwechseln. In diesem Fall würde ich aber beides aufsetzen lassen, eine Generalvollmacht und eine Vorsorgevollmacht. Damit wird verhindert, dass jemand eine Betreuung einrichten kann und sich dann evtl. an den Geldern bedient.
es stellt sich die Frage, ob das hier in Richtung Rechtsberatung geht, das wäre dann verboten.
Ich sehe allerdings keinen Grund, warum der Enkel die Finanzen offenlegen soll, ganz im Gegenteil. Der Sohn müsste ein berechtigtes Interesse nachweisen. Z. B. Verdacht auf Untreue.
Reden wir doch mal Klartext. Hier wird etwas versucht, was tausendfach jede Woche in Deutschland passiert: Der Sohn hat sich ewig nicht um die Mutter gekümmert und kommt aus irgend einem Grund auf den Dreh, dass sie ja noch Geld hat und da etwas zu holen ist. Dann bekommt er heraus, dass der Enkel sich um alles kümmert und eine Bankvollmacht hat. Nun wird alles versucht, um den Enkel auszuschalten. Gleichzeitig wird der alter Dame "Honig um's Maul geschmiert", wie man in Deutschland sagt. Da ist jedes Mittel recht, auch die Einrichtung einer Betreuung.
Wenn der Sohn erstmal das Geld in den Fingern hat, ist es auch schon so gut wie weg. Und zivilrechtlich Gelder zurück fordern bringt fast nie etwas, da der Sohn es ausgegeben hat und nichts zu holen ist.
Dies sind die zusammenfassten Erfahrungen, die leider schon viele machen mussten. Man muss sehr aufpassen, um den finanziellen Gau der Mutter zu verhindern. Was viel Nerven kostet.
qenn der Enkel eine Vollmacht hat, ist alles ok. Sonst sollte dies schleunigst nachgeholt werden, und zwar bei einem Notar.
Diese Vollmacht bitte nicht mit einer Vorsorgevollmacht verwechseln. In diesem Fall würde ich aber beides aufsetzen lassen, eine Generalvollmacht und eine Vorsorgevollmacht. Damit wird verhindert, dass jemand eine Betreuung einrichten kann und sich dann evtl. an den Geldern bedient.
Gruß
Andreas
Eine Generalvollmacht ist dasselbe wie eine Vorsorgevollmacht.
Eine Betreuung kann u.U. auch trotz Vorhandensein einer General-/Vorsorgevollmacht vom Vormundschaftsgericht angeordnet werden.
Im übrigen wird durch die Kontrolle des Betreuers durch das VG verhindert, dass der Betreuer sich an den Geldern "bedient". Bei einer Vollmacht wird der Bevollmächtigte von niemandem kontrolliert.
das sehe ich ganz anders. Ich kann doch nicht mit einer Vorsorgevollmacht zur Bank gehen und dort Geld abheben. Mit einer Generalvollmacht kann ich das.
Wenn ich mit meinen zarten fünfzig Lenzen eine Vorsorgevollmacht aufsetze, dann würde die etwa so lauten: "Für den Fall einer schweren Erkrankung und/oder Geschäftsunfähigkeit bevollmächtige ich Person X, meine Interessen wahrzunehmen".
Bei einer Generalvollmacht: "Person X ist bevollmächtigt, in meinem Namen alle Rechtsgeschäft zu tätigen".
Wie ist jetzt die Aussenwirkung ? Die Vorsorgevollmacht ist an eine Bedingung geknüpft. Wie will aber die beispielhaft genannte Bank wissen, ob diese Bedingung erfüllt ist, d. h. der Vollmachtgeber wirklich so schwer krank ist ? Da müsste zumindest ein aktuelles ärztliches Attest her.
Die Generalvollmacht wird einfach vorgelegt, idealerweise ist sie von einem Notar verfasst. Damit ist alles klar.
Ich denke, es wird in Zukunft noch einige Schwierigkeiten geben, wie eine Vorsorgevollmacht rechtlich zu werten ist.
Leztendlich spielt es keine Rolle wie man die Vollmacht nennt, sondern wie die Vollmacht erteilt wurde. Eine privatschriftlich erteilte Vollmacht, egal wie man sie formuliert oder wie man diese nennt, kann im Ernstfall schlicht ungültig sein.
Auf der sicheren Seite ist man nur, wenn man eine notariell beurkundet Vollmacht erteilt. Hier kann nur gehandelt werden, wenn der Bevollmächtigte eine Ausfertigung der Vollmacht vorlegen kann. Der Vollmachtgeber entscheidet, wann der Bevollmächtigte diese erhält, bzw. der Notar darf eine Ausfertigung an den Bevollmächtigten nur erteilen, wenn z.B. ein ärztliches Attest vorgelegt wird (wenn dies so in der Vollmacht formuliert wurde).
Zitat:
Wie ist jetzt die Aussenwirkung ? Die Vorsorgevollmacht ist an eine Bedingung geknüpft. Wie will aber die beispielhaft genannte Bank wissen, ob diese Bedingung erfüllt ist, d. h. der Vollmachtgeber wirklich so schwer krank ist ? Da müsste zumindest ein aktuelles ärztliches Attest her.
Die Bank ist in keinem Fall verpflichtet zu prüfen, ob der Bevollmächtigte berechtigt ist zu handeln,.
Noch eine Frage: Sohn C hat sich nun die Bankvollmacht "erschlichen" und Enkel A sämtliche Vollmachten entzogen. Nun kontrolliert der Sohn sämtlichen Kontoanszüge der letzten 3 Jahre und will dem Enkel eine Rechnung aufmachen und von ihm das Geld was der Opa im zugewendet hat einfordern.
Der Sohn hat nun dem Enkel gegen den Willen des Opa´s eine Rechnung aufgemacht über eine nicht unerhebliche Summe um das Sparbuch für die Erben zu füllen. Wohin muß sich der Enkel jetzt für eine Rechtberatung wenden?
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