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ich habe im letzten Jahr eine sehr kleine und günstige Immobilie (Appartmentwohnung) gekauft und möchte nun meine Erhaltungskosten steuerlich geltend machen. Bei einem Kaufpreis von 20.000€ wäre ist Grenze von 15% in den ersten 3 Jahren bereits mit der Reparatur der Gasetagenheizung überschritten.
Eine andere Regel besagt jedoch, dass Herstellungskosten bis 4000€ direkt als als Erhaltungskosten abgesetzt werden können.
Meine Frage also lautet: Welche Grenze ist für mich relevant - 15% des Kaufpreises oder aber 4000€?
Grds. gelten die 15 % laut § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG , jedoch, betragen die Aufwendungen nicht mehr als 4.000 Euro je Gebäude, sind diese Aufwendungen auf Antrag stets als Erhaltungsaufwand zu behandeln (R 21.1 Abs. 2 S. 2 EStR)
Danke für die schnelle Auskunft.
Offensichtlich gilt dann für mich die 4000€ Grenze.
Eventuell kannst du mir auch die Gesetzteslage zum Thema versteckte Mängel erklären?
Die Gasleitung (Steigleitung) war undicht und musste abgedichtet werden. Dieser Mangel war für mich natürlich unerwartet und wurde erst bei der Wiederinbetriebnahme der neuen Gasheizung bemerkt. Ich habe im Netz (leider ohne Quellenangabe) gelesen, dass versteckte Mängel unabhängig von der Höhe der Kosten auch direkt als Erhaltungsaufwand abgesetzt werden können.
Kann ich sonst ggf. die eine Rechnung (Reparatur der Gasleitung) zu den Anschaffungskosten zählen und die Kosten für Heizung als Erhaltungsaufwand absetzten, oder werden grundsätzlich die Gesamtkosten betrachtet und fallen dann komplett unter die Anschaffungskosten?
(1) 1Zu den Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen i. S. d. § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG gehört auch die Beseitigung versteckter Mängel.
Link zu § 6 EStG, siehe oben!
talt hat folgendes geschrieben::
Offensichtlich gilt dann für mich die 4000€ Grenze.
Siehe hierzu widerrum R 21.1. ESTR
R 21.1 EStR hat folgendes geschrieben::
Betragen die Aufwendungen nach Fertigstellung eines Gebäudes für die einzelne Baumaßnahme nicht mehr als 4.000 Euro (Rechnungsbetrag ohne Umsatzsteuer) je Gebäude, ist auf Antrag dieser Aufwand stets als Erhaltungsaufwand zu behandeln.
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