Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
Verfasst am: 02.01.08, 13:02 Titel: Verstoss gg. das BtMG (Pilze)
Guten Tag die Herren und Damen!
Heute komme ich aus den Feiertagen wieder und finde einen Brief der ortsansäßigen Polizei im Briefkasten. Nichts ahnend öffne ich ihn und was steht da?
Morgen muss ich um 13:00 in der Polizeidienststelle erscheinen wegen des Verstosses gg. das BtMG ( Erwerb von psilocin- bzw, psilocibynhaltigen Pilzen am 05.09.2005)
Das stimmt auch mein damals bester Freund und ich wollten das mal ausprobieren und es blieb bei einer einmaligen Sache. Damals war ich 19 Jahre alt nun bin ich 22. Gekifft habe ich seit 6 Monaten nicht mehr. Ich bin gerade echt voll fertig. Was kommt da auf mich zu? Was soll ich sagen? Soll ich leugnen?
Die Pilze habe ich von einem bekannten niederländischen Onlineshop gekauft.
Es wäre nett, wenn ihr Profis mir mal ein bisschen unter die Arme helfen könntet.
Es wäre nett, wenn ihr Profis mir mal ein bisschen unter die Arme helfen könntet.
Dann sollten Sie sich erstmal ein wenig durch unsere Forenregeln lesen, um zu wissen, was wir hier leisten können und was nicht.
Wir diskutieren hier Fragen zu allgemeinen Rechtsthemen oder auch die Gesetzeslage in Einzelfällen. Wenn Sie also schreiben, was genau vorgeworfen wird(wie viel Gramm welcher Substanz, Reinstoffgehalt etc. - also um welche Paragraphen und Größenordnungen es geht - sofern Sie es schon wissen), dann können einige hier auch eine Prognose abgeben, was da in etwa zu erwarten sein wird.
Was hier allerdings nicht gern gesehen ist, ist Rechtberatung im Einzelfall. Also Antworten auf Fragen in der Art "Was soll ich aussagen?" etc.
Dafür gibt es im Einzelfall den Anwalt, der sich anhand der Aktenlage viel besser äußern kann, was für seinen Mandanten das Beste ist.
Deshalb erstmal soweit: Es besteht keine Pflicht auf eine polizeiliche Ladung hin zu erscheinen. Erst wenn Staatsanwalt oder Gericht laden besteht Pflicht. Deshalb ist es in aller Regel besser, sich einen Anwalt zu besorgen, der Akteneinsicht bekommen kann, um dann erst zu beurteilen, was einem genau vorgeworfen wird und ob und was zu sagen, das Ratsamste wäre. _________________ Dass Laien am Rechtsverkehr teilnehmen ist zwar ärgerlich aber eben unvermeidbar. spraadhans (cave: Ironie) Forenregeln!
Ok verstehe. Aber ich bin Student da kann ich mir kaum einen Anwalt leisten. Also im obengenannten Fall wie ist da die Rechtslage? Welche Konsequenzen gäbe es für Person A, die noch nie mit der Polizei wegen des BtMG in Kontakt war?
Edit:
Zum Reinstoffgehalt ect. kann ich nur soviel sagen, dass die Pilze in diesem Fall nicht getrocknet sondern frisch waren. Ansonsten kann ich auch nichts weiter sagen, da in der Vorladung nichts weiter drinsteht.
Ok verstehe. Aber ich bin Student da kann ich mir kaum einen Anwalt leisten. Also im obengenannten Fall wie ist da die Rechtslage? Welche Konsequenzen gäbe es für Person A, die noch nie mit der Polizei wegen des BtMG in Kontakt war?
In diesem Fall gibt es Prozesskostenhilfe, die Sie beantragen können.
Ich widerspreche einem von mir geschätzten Forenmitglied ja nur ungern, aber Prozesskostenhilfe gibt es im Strafverfahren NICHT! Es besteht allerdings die MöglichkeitBeratungshilfe für einen informatorischen Anwaltsbesuch zu beantragen. _________________ Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung!
Deshalb ist es in aller Regel besser, sich einen Anwalt zu besorgen, der Akteneinsicht bekommen kann,....
Die kann nicht nur der Verteidiger bekommen: § 147 Abs. 7 S. 1 StPO - Dem Beschuldigten, der keinen Verteidiger hat, können Auskünfte und Abschriften aus den Akten erteilt werden, soweit nicht der Untersuchungszweck gefährdet werden könnte und nicht überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen. _________________ Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
無爲 / 无为
Man sollte die "formuliers lieber anders, sonst kommt noch einer und verbessert wieder"-Gedanken eben doch nicht ignorieren...
Bekommt man diese Einsicht in der Praxis denn auch? Ich habe hier immer nur von Leuten gelesen, die unfreundlich abgewiesen wurden. Das berühmte "können" eben. _________________ Dass Laien am Rechtsverkehr teilnehmen ist zwar ärgerlich aber eben unvermeidbar. spraadhans (cave: Ironie) Forenregeln!
Zum einen bekommt der Beschuldigte selbst keine vollumfängliche Akteneinsicht, wie der Anwalt selbst, sondern eben nur "Kopien und Abschriften" von Aktenteilen. Dadurch kann durchaus eine Info "durch die Lappen gehen" die zwar nicht zur direkten Verteidigung notwendig ist (deshalb nicht erteilt wird), aber dennoch mittelfristig für die Strategie interessant werden kann. Zum anderen werden die Anträge auf Akteneinsicht in der Praxis auch oft zurückgewiesen, richtig. Dann mag man überlegen, ob man sich ggf. bis zum EuGH durchklagen will, oder aber einen RA nimmt.
Zitat:
Das Akteneinsichtsrecht ist dem Wortlaut des § 147 StPO nach grundsätzlich auf den Verteidiger beschränkt, obwohl heute § 147 StPO nicht mehr als Verbot der Gewährung von Akteneinsicht an den Beschuldigten verstanden werden sollte (LR-LÜDERSSEN, § 147 Rn. 12 ff.). Denn Träger des Akteneinsichtsrechts ist an sich der Beschuldigte (zum Begriff s. BURHOFF, EV, Rn. 198 m. w. N.), der das Recht allerdings nicht selbst ausüben kann, sondern insoweit grundsätzlich einen Verteidiger benötigt. Demgemäss wird auch zunehmend in der Literatur dem Beschuldigten selbst ein Akteneinsichtsrecht zugebilligt (BÖSE StraFo 1999, 293; a. A. aber die h. M., vgl. die Nachw. bei KLEINKNECHT/MEYER-GOßNER, § 147 Rn. 3). Der EuGH hat zudem dem Beschuldigten dann einen Anspruch auf Akteneinsicht gewährt, wenn er sich ohne Akteneinsicht nicht hinreichend verteidigen kann, die Beiordnung eines Pflichtverteidigers wegen des nur geringen Vorwurfs aber ausscheidet (s. NStZ 1998, 429 m. zust. Anm. DEUMELAND; dazu auch BÖSE, a. a. O., und HAAS NStZ 1999, 442).
Für die Nicht-Fachleute:
"a. A. aber die h. M" bedeutet: Anderer Ansicht aber die herrschende Meinung. _________________ mit frdl. Grüßen
J.A.
___________________________________________________________________________________________
Justizstilblüten:"Die Reifeverzögerung des Angeklagten ist so groß, dass er einem Jugendrichter
gleichzustellen ist".
Krass!
Man stellt sich die Frage, warum der Brief erst jetzt kommt. Wir haben doch schon das Jahr 2008 und der Vorfall war aus September 2005. Also 2 jahre und vier montae alt.
Wie hat denn die Polizei das ueberhaupt herausbekommen?
Haben die hellseherische Faehigkeiten oder koennen die in die Vergangenheit schauen?
Zur eigentlichen Frage des Thread erstelelrs:
Ich wuerde vermuten, dass das Verfahren grundsaetzlich entweder eingestellt wird oder eine Geldstrafe beschlossen wird.
Es stellt sich die Frage, ob es irgendwas aendert,
wenn so jemand der polizeilichen Ladung folgt und dort etwas aussagt oder nicht aussagt oder die Aussage verweigert oder ueberhaupt nicht hingeht?
Es stellt sich die Frage, ob es irgendwas aendert,
wenn so jemand der polizeilichen Ladung folgt und dort etwas aussagt oder nicht aussagt oder die Aussage verweigert oder ueberhaupt nicht hingeht?
Egal wie rum, nicht auszusagen darf einem nicht negativ ausgelegt werden.
Bei einer eventuellen Aussage könnten aber Dinge einfließen, die sich anschließend strafmildernd auswirken können(Geständnis, Reue, Einmaligkeit des Vorgangs etc.). Die Tatsache, dass vorher "gekifft" wurde, könnte einem z.B einerseits negativ("Aha, also hat der Typ vorher schon mit Drogen zutun gehabt") andererseits aber auch positiv("Aha, scheinbar hat der Typ jetzt endlich vor sich zu bessern.") ausgelegt werden. _________________ Dass Laien am Rechtsverkehr teilnehmen ist zwar ärgerlich aber eben unvermeidbar. spraadhans (cave: Ironie) Forenregeln!
Zuletzt bearbeitet von Gammaflyer am 02.01.08, 21:46, insgesamt 1-mal bearbeitet
Wie heisst es so schön und hierauf zutreffend:
" Reden ist silber, schweigen ist gold!"
Andererseits scheint sich Geschichte doch zu wiederholen.
In den wilden 60iger und 70iger sangen wir zusamen mit Jefferson Airplane:
" White rabbit " - " And I have some kind of mushrooms, and my mind is flying on " Oder so ähnlich.
Anmeldungsdatum: 31.10.2005 Beiträge: 8443 Wohnort: Am Meer
Verfasst am: 03.01.08, 08:35 Titel:
Gammaflyer hat folgendes geschrieben::
Bekommt man diese Einsicht in der Praxis denn auch? Ich habe hier immer nur von Leuten gelesen, die unfreundlich abgewiesen wurden. Das berühmte "können" eben.
Z.B. hier findet man auch etwas zu diesem Thema --> www.hrr-strafrecht.de/hrr/archiv/04-12/index.php3?seite=7 _________________ Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
無爲 / 无为
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.