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Person A kauft von Privatpersonen defekte Geräte. Diese repariert er zuhause in seiner Werkstatt und bietet die Geräte erneut bei Internetauktionshaus [Name geändert] als gebraucht Ware an (Gerät funktioniert wieder). Muss Person A angeben das dieses Gerät vorher defekt war und es repariert wurden ist? Wie ist das mit Widerrufsrecht / Gewährleistung bzw. Rückgaberecht?
Scheint sich um unternehmerisches Auftreten zu handeln => Kein vollständiger Ausschluss der Gewährleistung (nur Verkürzung auf ein Jahr bei Gebrauchtwaren möglich).
Ich denke, die Reperatur ist eine Eigenschaft der Sache, die der Händler mitteilen sollte, da der Kunde uU. dadurch ein Widerrufrecht erwirbt. _________________ Geist ist Geil!
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