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recht.de :: Thema anzeigen - Einfuhr eines in D beschlagnahmten Computerspiels § 131
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Einfuhr eines in D beschlagnahmten Computerspiels § 131

 
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baddaddie
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 06.03.2007
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 03.01.08, 15:30    Titel: Einfuhr eines in D beschlagnahmten Computerspiels § 131 Antworten mit Zitat

Folgende Frage beschäftigt mich.

A (lebt in Deutschland) bestellt bei B (Internetshop in GB) ein Spiel, welches in Deutschland lt. § 131 beschlagnahmt ist. Diese Spiel will A nur für sich und ausschließlich privat nutzen. Ist dieses erlaubt? Also darf er es per Post einführen lassen oder verstösst A gegen das Gesetz und kann dafür srafrechtlich verfolgt werden? Wie ist die Rechtslage?

Vielen Dank!

Und noch ein schönes neues Jahr!
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Gammaflyer
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 06.10.2004
Beiträge: 8793

BeitragVerfasst am: 03.01.08, 15:38    Titel: Antworten mit Zitat

Bei "nur für sich und ausschließlich privat" sehe ich keinen der in §131 StGB genannten Sachverhalte verwirklicht.
_________________
Dass Laien am Rechtsverkehr teilnehmen ist zwar ärgerlich aber eben unvermeidbar. spraadhans (cave: Ironie)
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LarsR
Interessierter


Anmeldungsdatum: 02.01.2008
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 03.01.08, 22:30    Titel: Antworten mit Zitat

ich wusste gar nicht, dass es in deutschland ueberhaupt noch computerspiele gibt, die nach § 131 stgb in deutschland immer noch beschlagnahmt sind. ich dachte, dass es das nur in den 80er und 90er jahren gab und dass diese beschlagnahmen mittlerweile aufgehoben worden sind.
offensichtlich irre ich mich.
krass, was es nicht alles immer noch gibt.
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pOtH
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 07.03.2006
Beiträge: 3729
Wohnort: Ober-Ramstadt | Das Tor zum Odenwald

BeitragVerfasst am: 03.01.08, 23:17    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
§ 131
Gewaltdarstellung
(1) Wer Schriften (§ 11 Abs. 3), die grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder menschenähnliche Wesen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt,
..........
4. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 bis 3 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.


also ist m.M. nach der erwerb u. die einfuhr auch verboten egal ob für den privaten od. öffentlichen gebrauch.
_________________
LAIENMEINUNG! <---> Lese hier nur öfters!
Ab jetzt nurnoch Ringelpitz ohne anfassen!
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Gammaflyer
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 06.10.2004
Beiträge: 8793

BeitragVerfasst am: 03.01.08, 23:18    Titel: Antworten mit Zitat

LarsR hat folgendes geschrieben::
ich wusste gar nicht, dass es in deutschland ueberhaupt noch computerspiele gibt, die nach § 131 stgb in deutschland immer noch beschlagnahmt sind.

Die Tatsache hatte ich jetzt als gegeben angesehen.
Bekannt ist mir das auch nicht.

pOtH hat folgendes geschrieben::
also ist m.M. nach der erwerb u. die einfuhr auch verboten egal ob für den privaten od. öffentlichen gebrauch.

Dann aber den Absatz bitte auch fertig lesen und die "um zu"-Bedingung zur Kenntnis nehmen. Winken
Das liegt hier meiner Meinung nach nicht vor.
_________________
Dass Laien am Rechtsverkehr teilnehmen ist zwar ärgerlich aber eben unvermeidbar. spraadhans (cave: Ironie)
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baddaddie
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 06.03.2007
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 04.01.08, 10:39    Titel: Antworten mit Zitat

Hi.
Vielen Dank wegen den Antworten.

Gammaflyer hat folgendes geschrieben::
LarsR hat folgendes geschrieben::
ich wusste gar nicht, dass es in deutschland ueberhaupt noch computerspiele gibt, die nach § 131 stgb in deutschland immer noch beschlagnahmt sind.

Die Tatsache hatte ich jetzt als gegeben angesehen.
Bekannt ist mir das auch nicht.

pOtH hat folgendes geschrieben::
also ist m.M. nach der erwerb u. die einfuhr auch verboten egal ob für den privaten od. öffentlichen gebrauch.

Dann aber den Absatz bitte auch fertig lesen und die "um zu"-Bedingung zur Kenntnis nehmen. Winken
Das liegt hier meiner Meinung nach nicht vor.


Ja es gibt leider immer noch Spiele die nach §131 beschlagnahmt sind. Wenn erlaubt ist würd ich einen Link zu einen Spiel auf Wiki reinstellen.

Diese "um zu"-Bedingung hat mich gerade ins grübeln gebracht. Kann ich sie also wirklich so verstehen das die Einfuhr nur dann verboten ist, wenn man Nummer 1-3 damit verletzt? Dieses hätte ja die Person nicht vor.
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