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Verfasst am: 03.01.08, 15:30 Titel: Einfuhr eines in D beschlagnahmten Computerspiels § 131
Folgende Frage beschäftigt mich.
A (lebt in Deutschland) bestellt bei B (Internetshop in GB) ein Spiel, welches in Deutschland lt. § 131 beschlagnahmt ist. Diese Spiel will A nur für sich und ausschließlich privat nutzen. Ist dieses erlaubt? Also darf er es per Post einführen lassen oder verstösst A gegen das Gesetz und kann dafür srafrechtlich verfolgt werden? Wie ist die Rechtslage?
Bei "nur für sich und ausschließlich privat" sehe ich keinen der in §131 StGB genannten Sachverhalte verwirklicht. _________________ Dass Laien am Rechtsverkehr teilnehmen ist zwar ärgerlich aber eben unvermeidbar. spraadhans (cave: Ironie) Forenregeln!
ich wusste gar nicht, dass es in deutschland ueberhaupt noch computerspiele gibt, die nach § 131 stgb in deutschland immer noch beschlagnahmt sind. ich dachte, dass es das nur in den 80er und 90er jahren gab und dass diese beschlagnahmen mittlerweile aufgehoben worden sind.
offensichtlich irre ich mich.
krass, was es nicht alles immer noch gibt.
Anmeldungsdatum: 07.03.2006 Beiträge: 3729 Wohnort: Ober-Ramstadt | Das Tor zum Odenwald
Verfasst am: 03.01.08, 23:17 Titel:
Zitat:
§ 131
Gewaltdarstellung
(1) Wer Schriften (§ 11 Abs. 3), die grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder menschenähnliche Wesen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt,
..........
4. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 bis 3 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
also ist m.M. nach der erwerb u. die einfuhr auch verboten egal ob für den privaten od. öffentlichen gebrauch. _________________ LAIENMEINUNG! <---> Lese hier nur öfters!
Ab jetzt nurnoch Ringelpitz ohne anfassen!
ich wusste gar nicht, dass es in deutschland ueberhaupt noch computerspiele gibt, die nach § 131 stgb in deutschland immer noch beschlagnahmt sind.
Die Tatsache hatte ich jetzt als gegeben angesehen.
Bekannt ist mir das auch nicht.
pOtH hat folgendes geschrieben::
also ist m.M. nach der erwerb u. die einfuhr auch verboten egal ob für den privaten od. öffentlichen gebrauch.
Dann aber den Absatz bitte auch fertig lesen und die "um zu"-Bedingung zur Kenntnis nehmen.
Das liegt hier meiner Meinung nach nicht vor. _________________ Dass Laien am Rechtsverkehr teilnehmen ist zwar ärgerlich aber eben unvermeidbar. spraadhans (cave: Ironie) Forenregeln!
ich wusste gar nicht, dass es in deutschland ueberhaupt noch computerspiele gibt, die nach § 131 stgb in deutschland immer noch beschlagnahmt sind.
Die Tatsache hatte ich jetzt als gegeben angesehen.
Bekannt ist mir das auch nicht.
pOtH hat folgendes geschrieben::
also ist m.M. nach der erwerb u. die einfuhr auch verboten egal ob für den privaten od. öffentlichen gebrauch.
Dann aber den Absatz bitte auch fertig lesen und die "um zu"-Bedingung zur Kenntnis nehmen.
Das liegt hier meiner Meinung nach nicht vor.
Ja es gibt leider immer noch Spiele die nach §131 beschlagnahmt sind. Wenn erlaubt ist würd ich einen Link zu einen Spiel auf Wiki reinstellen.
Diese "um zu"-Bedingung hat mich gerade ins grübeln gebracht. Kann ich sie also wirklich so verstehen das die Einfuhr nur dann verboten ist, wenn man Nummer 1-3 damit verletzt? Dieses hätte ja die Person nicht vor.
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