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recht.de :: Thema anzeigen - gbr-gründung: 3 Gesellschafter, einer atypisch still
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gbr-gründung: 3 Gesellschafter, einer atypisch still

 
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antenne7000
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 24.11.2006
Beiträge: 22

BeitragVerfasst am: 26.12.07, 12:26    Titel: gbr-gründung: 3 Gesellschafter, einer atypisch still Antworten mit Zitat

Hi,

wie geht man denn vor, wenn man eine GbR gründen möchte, mit drei Teilnehmern/Gesellschaftern, von denen aber einer atypisch still ist? Meldet man da das Gewerbe genauso an wie eine normale GbR? Und wie verhält es sich dann mit dem Impressum auf Websites?

Für sachdienliche Hinweise wäre ich dankbar Winken
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derblacky
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 24.03.2006
Beiträge: 1243
Wohnort: Sachsen

BeitragVerfasst am: 26.12.07, 20:24    Titel: Antworten mit Zitat

Was ist mit atypisch still gemeint? Was genau will die Partei machen?
Mir fällt bei der Konstellation eher eine KG ein, wo der "A-Typ" als Kommanditist unterwegs sein kann. http://de.wikipedia.org/wiki/Kommanditgesellschaft

Tschau
Majo
_________________
Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren (B. Brecht)
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chatterhand
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 27.09.2005
Beiträge: 1484
Wohnort: Wilder Westen

BeitragVerfasst am: 27.12.07, 12:05    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

ein (atypisch) stiller Gesellschafter tritt nach außen eben nicht in Erscheinung.
Also auch nicht im Impressum.
Die Gründung der GbR kann im Prinzip ganz normal mit den zwei anderen Gesellschaftern erfolgen und der 'Atypische' wird entsprechend am Unternehmen beteiligt (mitunternehmerische Beteiligung).
Bei der beabsichtigten Konstruktion würde ich zu fachlicher HIlfe raten, die evtl. auch andere Möglichkeiten aufzeigen kann, die für das geplante Projekt ggfs. geeigneter sind.
Evtl. noch ein paar Infos als weiteren Diskussionsansatz.
_________________
chatterhand
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mwjm
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 06.03.2007
Beiträge: 927
Wohnort: Hauptstadtspeckgürtel

BeitragVerfasst am: 03.01.08, 15:05    Titel: Antworten mit Zitat

Darf ich bitte auf § 230 HGB hinweisen, der ein Handelsgewerbe voraussetzt? Chatterhand hat völlig Recht: man kann nicht gleichzeitig Gesellschafter und atypisch stiller Gesellschafter sein.
_________________
Falsche Urteile sind schlimm. Schlimmer sind Anwälte, die das nicht erkennen.
War mein Beitrag hilfeich? Falls ja, ein KLICK auf die grünen Punkte wäre nett.
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