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Wie sieht es im Gewährleistungsrecht mit Pixelfehlern an Monitoren aus?
Nach dem was ich immer wieder von den Herstellern höre, ist eine bestimmte Menge von Pixelfehlern Toleranz und muss akzeptiert werden. Aber wie ist die Rechtslage dazu? _________________ Ceterum censeo Carthaginem esse delendam.
Wie sieht es im Gewährleistungsrecht mit Pixelfehlern an Monitoren aus?
Nach dem was ich immer wieder von den Herstellern höre, ist eine bestimmte Menge von Pixelfehlern Toleranz und muss akzeptiert werden. Aber wie ist die Rechtslage dazu?
Wie viele Pixelfehler ein Display haben darf (Produktionsstandards) hängt von der sog. Pixelfehlerklasse ab, vielleicht grob vergleichbar mit erster, zweiter und dritter Wahl bei Produkten anderer Art.
Grob und verkürzt zusammengefasst dürfen nach ISO 13406-2 die folgenden Fehler auftreten:
Pixelfehlerklasse I: 0 fehlerhafte Pixel
Pixelfehlerklasse II: 5 fehlerhafte Pixel
Pixelfehlerklasse III: 50 fehlerhafte Pixel
Pixelfehlerklasse IV: 500 fehlerhafte Pixel
(Im einzelnen wird in der ISO-Norm noch unterschieden zwischen hellen und dunklen Pixelfehlern und der Häufung von Pixelfehlern in bestimmten Segmenten usw.).
Die Frage hinsichtlich des möglichen Vorliegens eines Mangels ist also, welche Fehlerpixelklasse wurde gekauft und entspricht das gekaufte Computerdisplay oder der Fernseher der angegebenen Pixelfehlerklasse oder nicht. Bei Billigdisplays ohne jegliche Angaben zur Pixelfehlerklasse ist i.d.R. von der Fehlerpixelklasse IV (= Ausschussware) auszugehen. Sehr beliebt übrigens im Ich-bin-doch-nicht-blöd-Markt.
Wie sieht es im Gewährleistungsrecht mit Pixelfehlern an Monitoren aus?
Wenn nicht ausdrücklich vereinbart war, daß ein Monitor mit defekten Pixeln geliefert wird, dann sind defekte Pixel ein Sachmangel, soweit dem Monitor dadurch die Eignunng zum vertraglich vorgesehen Gebrauch, ansonsten wenn die 'normale' Gebrauchstauglichkeit fehlt.
Und auch wenn "Pixelfehlerlosigkeit" bei gleichartigen Sachen üblich und berechtigterweise zu erwarten wäre, läge darin ein Sachmangel.
Zitat:
Nach dem was ich immer wieder von den Herstellern höre, ist eine bestimmte Menge von Pixelfehlern Toleranz und muss akzeptiert werden.
Gemeint ist damit folgendes:
Gegenüber einem Verbraucher sei mit dem Hinweis auf eine dubiose "Pixelfehlerklasse X nach ISO 13406-2" wirksam eine Beschaffenheit vereinbart.
Aber: entweder ist das -mangels Verständlichkeit- schon überhaupt keine wirksame Vereinbarung darüber, daß ein Monitor mit defekten Pixeln in gewisser Zahl und Auffälligkeit geliefert werden soll.
Man könnte auch argumentieren, daß es sich bei der Pixelklassen-Klausel um eine -gegenüber Verbrauchern(!) nur eingeschränkt zulässige- Haftungsbeschränkungsvereinbarung handelt, wonach die Haftung des Verkäufers auf solche Pixel-Defekte eingeschränkt wird, die aus der fraglichen Pixelklasse hinausfallen.
Es könnte allerdings strittig sein, ob es sich bei dieser Angabe um eine AGB-Klausel handelt (nur dann wäre sie nach den AGB-Vorschriften überprüfbar), oder ob es sich um eine (individuell ausgehandelte) Beschaffenheitsangabe / Leistungsbeschreibung.
Wenn nicht ausdrücklich vereinbart war, daß ein Monitor mit defekten Pixeln geliefert wird, dann sind defekte Pixel ein Sachmangel, soweit dem Monitor dadurch die Eignunng zum vertraglich vorgesehen Gebrauch, ansonsten wenn die 'normale' Gebrauchstauglichkeit fehlt.
Und auch wenn "Pixelfehlerlosigkeit" bei gleichartigen Sachen üblich und berechtigterweise zu erwarten wäre, läge darin ein Sachmangel.
Pixelfehler sind (leider) produktionsbedingt und "üblich" und die konkrete Pixelfehlerklasse geht aus den Unterlagen zum Gerät hervor. Und da der "mündige Verbraucher" Geiz geil findet und ja nicht blöd ist, will er einen Monitor, der in der Pixelfehlerklasse I meinetwegen 1.000 oder 2.000 Euro kostet, natürlich für 200 oder 300 Euro haben. Irgendwie passt das nicht zusammen. Also gehen die "schönen" in den professionellen Einsatz und der "Ausschuss" (natürlich immer noch zu schade zum Wegwerfen) landet unterm Weihnachtsbaum.
ehrlich gesagt sehe ich in einem pixelfehler auch nicht unbedingt per se einen sachmangel _________________ It's not about left or right, it's about right and wrong.
ehrlich gesagt sehe ich in einem pixelfehler auch nicht unbedingt per se einen sachmangel
Pixelfehler werden eher als Ergonomieproblem angesehen. Erreicht ein Gerät eine bestimmte Pixelfehlerklasse nicht, erfüllt es meist auch die Ansprüche für Zertifizierungen für professionelle Bildschirmarbeitsplätze nicht. Das führt in der Praxis dann zur Aufteilung der Ware in zwei Kategorien: "Business" und "Consumer".
Wenn nicht ausdrücklich vereinbart war, daß ein Monitor mit defekten Pixeln geliefert wird, dann sind defekte Pixel ein Sachmangel, soweit dem Monitor dadurch die Eignunng zum vertraglich vorgesehen Gebrauch, ansonsten wenn die 'normale' Gebrauchstauglichkeit fehlt.
Und auch wenn "Pixelfehlerlosigkeit" bei gleichartigen Sachen üblich und berechtigterweise zu erwarten wäre, läge darin ein Sachmangel.
Pixelfehler sind (leider) produktionsbedingt
Nein, d.h.: es lassen sich jedenfalls pixelfehlerfreie Monitore anbieten, u.a. weil sich fehlerfreie Displays produzieren lassen.
Zitat:
und "üblich"
Umgekehrt: Die Eigenschaft "pixelfehlerfrei" ist bei gleichartigen Sachen üblich und berechtigterweise zu erwarten, sodaß das Fehlen dieser Eigenschaft einen Mangel darstellt.
Zitat:
die konkrete Pixelfehlerklasse geht aus den Unterlagen zum Gerät hervor.
Mit solchen unklaren, versteckten und verklausulierten Formulierungen ist jedenfalls nicht wirksam eine Pixelfehlerhaftigkeit vereinbart. Vor allem stellt ein Hinweis auf die Möglichkeit eines Sachmangels keine Vereinbarung dar, daß die Sache tatsächlich einen Mangel aufweist!
Zitat:
Und da der "mündige Verbraucher" Geiz geil findet und ja nicht blöd ist, will er einen Monitor, der in der Pixelfehlerklasse I meinetwegen 1.000 oder 2.000 Euro kostet, natürlich für 200 oder 300 Euro haben.
Umgekehrt: wenn der Verkäufer Monitore mit Pixelfehlern anbieten will, ohne für deren Mangelhaftigkeit haften zu wollen, dann muß er mit seinen Käufern ausdrücklich vereinbaren, daß die Monitore fehlerhaft sind, d.h. x Pixelfehler haben. ( Selbstverständlich dürfte er dann auch Monitore mit weniger als x Fehlern liefern).
Eine Haftungseinschränkung per AGB-Klausel a la "keine Haftung für eventuelle Lackfehler, möglicherweise schadhafte Lötstellen, vielleicht produktionsbedingte Haarrisse, stellenweise Undichtigkeiten, fallweise Eintrübungen, ...." ist gegenüber Verbrauchern genauso unwirksam wie " vielleicht ein, zwei oder drei Pixelfehler".
Im gewerblichen Bereich wären solche Haftungsbeschränkungen erlaubt.
Zitat:
ehrlich gesagt sehe ich in einem pixelfehler auch nicht unbedingt per se einen sachmangel
Früher war eine Nacherfüllungshaftung bei "unerheblichen" Sachmängeln ausgeschlossen; diese Unterscheidung gibt es nicht mehr. Lediglich ein Rücktrittsrecht besteht bei erfolglos gebliebener Nacherfüllung bei unerheblichen Sachmängeln nicht; die Käuferrechte sind bei unerheblichen Sachmängeln auf Kaufpreisminderung beschränkt.
Wenn nicht ausdrücklich vereinbart war, daß ein Monitor mit defekten Pixeln geliefert wird, dann sind defekte Pixel ein Sachmangel, soweit dem Monitor dadurch die Eignunng zum vertraglich vorgesehen Gebrauch, ansonsten wenn die 'normale' Gebrauchstauglichkeit fehlt.
Und auch wenn "Pixelfehlerlosigkeit" bei gleichartigen Sachen üblich und berechtigterweise zu erwarten wäre, läge darin ein Sachmangel.
Pixelfehler sind (leider) produktionsbedingt
Nein, d.h.: es lassen sich jedenfalls pixelfehlerfreie Monitore anbieten, u.a. weil sich fehlerfreie Displays produzieren lassen.
Formulieren wir es anders: Bei der Produktion von diversen Elektronikbauteilen (z. B. Displays, Prozessoren, Speicherchips, Festplatten, Platinen, Kondensatoren, Widerständen usw.) gibt es unterschiedliche Qualitäten, wonach in der Endkontrolle sortiert wird. Von 100 produzierten Displays haben meinetwegen nur 3 oder 5 überhaupt keine Pixelfehler, die anderen 95 oder 97 haben unterschiedlich viele Pixelfehler. Danach wird sortiert und die Geräte landen anschliessend in verschiedenen Vertriebskanälen. Bei Prozessoren ist das ähnlich, die "minderwertigeren" werden zum Beispiel einfach mit einem niedrigeren Nominaltakt (3 Gigahertz-Serie produziert, aber einen Teil davon aufgrund von Qualitätsproblemen mit einem niedrigeren Prozessortakt gelabelt) versehen. Bei Festplatten werden defekte Sektoren markiert (also von der Festplatte einfach nicht genutzt), was hinterher ein paar Byte oder Kilobyte Unterschied in deren Kapazität ausmacht.
Auch bei anderen Elektronikbauteilen entscheidet u. a. die Endkontrolle über den späteren Vertriebskanal/Verwendungszweck:
1. Wahl für die Raumfahrt
2. Wahl für das Militär und andere sicherheitskritische Anwendungen (Atomkraftwerke, Flugsicherung usw.)
3. Wahl für den Business-Kunden und die Industrie (z. B. Rechenzentrum, Steuerung von Produktionsanlagen, Geldautomat, Platine für die Waschmaschine)
4. Wahl bekommt der Consumer fürs Wohnzimmer
Das hat auch etwas mit dem Preis zu tun. Ich kann mir nicht vorstellen, daß ein Verbraucher gewillt wäre, den gleichen Preis für ein Elektronikbauteil zu bezahlen wie die NASA, wenn sie einen Boardcomputer für eine Raumfähre baut, oder das Militär, wenn ein Steuercomputer für ein Waffensystem benötigt wird, oder der Erbauer eines Atomkraftwerkes, wenn es um die Steuerungsanlagen geht. Das sind also keine "Mängel" im eigentlichen Sinne, sondern unterschiedliche Qualitäten zu unterschiedlichen Preisen.
Bei einem DVD-Player für 49,- € aus dem Ich-bin-doch-nicht-blöd-Markt redet zum Beispiel auch niemand von Eigenschaften, wie zum Beispiel der mittleren Lebensdauer bis zum Auftritt eines Funktionsfehlers (MBF = meantime between failure) oder der Ausfallwahrscheinlichkeit in Prozent. Das wird nicht gewünscht, weil kein Verbraucher dazu bereit ist, für diese Eigenschaften Geld auszugeben. Von dem DVD-Player erwartet niemand, daß das Gerät 20 Jahre hält. Und wenn das Gerät ausfällt, ist es auch nicht schlimm, dann wird es bei nächster Gelegenheit mal durch ein neues ersetzt.
Im Consumer-Bereich fallen mir hierzu eigentlich nur Miele-Waschmaschinen ein, bei denen vom Hersteller zwei Werte angegeben werden: Durchschnittliche Nutzungsdauer n Jahre (ich glaube 15 oder 20), das ist n Jahre (ich glaube 5 oder 7) über der durchschnittlichen Nutzungsdauer anderer Waschmaschinen. Dafür zahlt der Verbraucher dann natürlich (bewusst) mehr.
BuGeHof hat folgendes geschrieben::
Umgekehrt: Die Eigenschaft "pixelfehlerfrei" ist bei gleichartigen Sachen üblich und berechtigterweise zu erwarten, sodaß das Fehlen dieser Eigenschaft einen Mangel darstellt.
Die absolute Pixelfehlerfreiheit ist in diesem Fall eben nicht branchenüblich. Ich habe im Consumer-Bereich noch keine Displays gesehen, die als "pixelfehlerfrei" angeboten worden sind. Im Bereich der Displays werden Pixelfehler nicht als Mangel, sondern als Ergonomieproblem angesehen, weshalb es verschiedene Normen für verschiedene Einsatzzwecke gibt. Welche Norm ein bestimmtes Gerät konkret erfüllt, kann sich nur aus den dem Gerät beigefügten Unterlagen des Herstellers ergeben. Werden diese Geräte zudem ausschliesslich über Werte wie die Bildschirmdiagonale und den Preis gekauft, liegt der Schluss nahe, dass nicht unbedingt die höchste Qualitätsnorm erfüllt werden kann.
ich habe mal für einen monitorhersteller gearbeitet...
was nebelhörnchen sagt ist vollkommen richtig...
pixelfehler mussen akzeptiert werden und stellen keinen sachmangel da.. sollte ein monitor als garantiert pixelfrei deklariert werden und nach kurzem gebrauch kommt es zu einem pixelfehler, so ist auch da nix zu holen...
ich kenn leider die genauen zahlen nicht mehr... wenn es ganz dick kommt, musst du bis zu 15 pixel tolerieren... dies hat was damit zutun welcher pixelfehler auftritt (ganz schwarz, flackernd, nur eine farbe, wie nach beieinander, etc)...
leider nichts zu holen... wirst denke ich kaum einen mit pixelklasse 1 gekauft haben - diese sind tatsächlich pixelfrei... sowas wird aber eigentlich nur in krankenhäusern, der raumfahrt, microtechnologie, etc verwertet...
Das sind also keine "Mängel" im eigentlichen Sinne, sondern unterschiedliche Qualitäten zu unterschiedlichen Preisen.
Was als Sachmangel im eigentlichen ( = rechtlichen) Sinn zu werten ist, das richtet sich nach § 434 BGB. Insbesondere spielt es keine Rolle, welchen Preis der Verkäufer verlangt ( ein Mangel ist nicht etwa dann keiner (mehr), wenn der verlangte Kaufpreis sehr niedrig ist.
Zitat:
Bei einem DVD-Player für 49,- € aus dem Ich-bin-doch-nicht-blöd-Markt redet zum Beispiel auch niemand von Eigenschaften, wie zum Beispiel der mittleren Lebensdauer bis zum Auftritt eines Funktionsfehlers (MBF = meantime between failure) oder der Ausfallwahrscheinlichkeit in Prozent.
Die "mittlere Lebensdauer" oder eine "Ausfallwahrscheinlichkeit" sind schon keine Eigenschaften der jeweiligen Waren, sondern Erwartungswerte.
Zitat:
Von dem DVD-Player erwartet niemand, daß das Gerät 20 Jahre hält.
Entscheidend ist ganz allein, ob eine eingetretene Gebrauchsuntauglichkeit auf eine bereits zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs ( = Lieferung ) vorhandene Beschaffenheits-Abweichung zurückzuführen wäre; nur dann läge ein Sachmangel vor, für den der Verkäufer haften müßte (wobei er nach -spätestens- zwei Jahren sich auf die Verjährung der gesetzlichen Nacherfüllungsrechte des Käufers berufen dürfte.
Welche (berechtigten oder unberechtigten) Erwartungen ein Käufer über die Haltbarkeit hatte bzw. haben durfte, spielt für etwaige Sachmängelansprüche keine Rolle.
BuGeHof hat folgendes geschrieben::
Umgekehrt: Die Eigenschaft "pixelfehlerfrei" ist bei gleichartigen Sachen üblich und berechtigterweise zu erwarten, sodaß das Fehlen dieser Eigenschaft einen Mangel darstellt.
Die absolute Pixelfehlerfreiheit ist in diesem Fall eben nicht branchenüblich./quote]
Das Gesetz stellt nicht auf die Branchenueblichkeit ab, sondern auf gleichartige Sachen.
ich habe mal für einen monitorhersteller gearbeitet...
pixelfehler mussen akzeptiert werden und stellen keinen sachmangel da..
Sachmängel müssen nicht akzeptiert werden. Nur wenn vereinbart war, daß ein FEHLERHAFTER Monitor geliefert werden soll, nur dann wären Pixelfehler keine (negative) Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit und also auch kein Sachmangel nach § 434 BGB Absatz 1 Satz 1 BGB.
Zitat:
sollte ein monitor als garantiert pixelfrei deklariert werden und nach kurzem gebrauch kommt es zu einem pixelfehler, so ist auch da nix zu holen...
Falsch. Zugunsten eines Verbauchers wird dann vermutet, daß die Ursache für diesen Pixelfehler schon bei Lieferung vorhanden war - jedenfalls wenn der Fehler innerhalb von 6 Monaten auftritt.
Der überwiegende Teil der produzierten Displays hat aber nunmal (kleine) Fehler. Ist es nicht legitim, wenn extra dafür bezahlt werden muß, daß dem Kunden aus 1.000 produzierten Displays das schönste/am besten gelungene herausgesucht und getestet wird? Könnte sich überhaupt noch irgendjemand ein Computerdisplay leisten, wenn die Hersteller 97 % ihrer Produktion wegwerfen müssten? Für die verbliebenen 3 % der Produktion müssten die Kunden dann immerhin die Produktionskosten von 100 % der Geräte bezahlen.
Ich hätte da mal ein Beispiel aus einer anderen Branche:
Rindsleder hat häufig Narben, weil sich die Tiere zu Lebzeiten zum Beispiel an Zäunen gerieben oder an Stacheldraht verletzt haben. Jetzt geht Rolls-Royce her und kauft für die Sitzbezüge Leder ausschließlich von Rindern, die nicht eingezäunt waren (zum Beispiel aus Argentinien) und das deshalb keine oder weniger Narben aufweist. Zusätzlich wird das Leder vor der Verarbeitung penibelst kontrolliert und großzügig aussortiert. Dieses Leder kostet im Ergebnis mehr als das 30-fache von "normalem" Rindsleder.
Kann der Käufer eines VW Polo mit Ledersitzen jetzt so lange das Auto umtauschen, bis er "mangelfreies Leder" (ohne Narben/kleine Beschädigungen) bekommt?
Meine Meinung: Ohne besondere Vereinbarung hat der Kunde nur Anspruch auf ein Produkt von durchschnittlicher Art und Güte, das für seine üblichen Verwendungszwecke eingesetzt werden kann. Sind beispielsweise nur 3 % der produzierten Computerdisplays in der Pixelfehlerklasse I oder nur 3 % des Rindsleders ohne kleine Narben und Beschädigungen, hat der Kunde ohne besondere Vereinbarung keinen Anspruch auf ein 100 % fehler- bzw. mangelfreies Produkt.
pixelfehler mussen akzeptiert werden und stellen keinen sachmangel da..
Nochmal: Pixelfehler sind kein Sachmangel, sondern stellen nach den entsprechenden Normen (siehe Links oben) lediglich ein Ergonomieproblem dar.
BuGeHof hat folgendes geschrieben::
Sachmängel müssen nicht akzeptiert werden. Nur wenn vereinbart war, daß ein FEHLERHAFTER Monitor geliefert werden soll, nur dann wären Pixelfehler keine (negative) Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit und also auch kein Sachmangel nach § 434 BGB Absatz 1 Satz 1 BGB.
Und was steht da?
Zitat:
§ 434 Sachmangel
(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,
1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst
2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.
Haben Sie schon mal einen Prospekt vom Ich-bin-doch-nicht-blöd-Markt oder vom Geiz-ist-geil-Markt in der Hand gehabt? Stand da jemals bei einem Angebot, 22 Zoll 16:10 TFT-Display für 299,- €, dabei, daß es sich bei dem Gerät um ein Gerät der Pixelfehlerklasse xyz handelt oder daß das Gerät die Ergonomienormen xyz erfüllt? Natürlich nicht, ich bin doch nicht blöd, und wir hassen teuer, und diese Woche gibt's das alles auch noch mit ohne Mehrwertsteuer, das bedeutet 19 % Rabatt!
Ohne besondere Vereinbarung gibt's lt. § 434 BGB also lediglich ein TFT-Display in der vereinbarten Bildschirmgröße, das nach dem Anschliessen und Einschalten ein buntes Bild anzeigt, mehr nicht!
Der überwiegende Teil der produzierten Displays hat aber nunmal (kleine) Fehler.
Man muß zwischen der Produktion der Displays und den Monitoren unterscheiden, zu deren Fertigung sie verwendet werden. Und wiie bereits geschrieben: das neue Recht unterscheided nicht mehr zwischen unerheblichen ( = "kleinen" ) Sachmängeln und erheblichen so wie früher, wo nur/erst bei erheblichen Sachmängeln Nacherfüllungsansprüche bestanden.
Zitat:
Ist es nicht legitim, wenn extra dafür bezahlt werden muß, daß dem Kunden aus 1.000 produzierten Displays das schönste/am besten gelungene herausgesucht und getestet wird?
Nochmal: die Höhe des verlangten/vereinbarten Preises ist (rechtlich) völlig bedeutungslos bei der Beurteilung der Frage, ob eine Beschaffenheitsabweichung im Sinne von § 434 BGB vorliegt, die Nacherfüllungsansprüche begründet.
Zitat:
Meine Meinung: Ohne besondere Vereinbarung hat der Kunde nur Anspruch auf ein Produkt von durchschnittlicher Art und Güte, das für seine üblichen Verwendungszwecke eingesetzt werden kann.
Das Gesetz sagt dazu: wenn nichts darüber vereinbart wurde, daß ein pixelfehlerhafter Monitor geliefert werden soll, dann gilt:
Wenn sich der Monitor nicht für den ausdrücklich vereinbarten Verwendungszweck eignet, ist er mangelhaft.
Wenn auch kein besonderer Vertragszweck vereinbart wurde, dann gilt:
Wenn sich der Monitor nicht zum gewöhnlichen Gebrauch eignet, so ist er mangelhaft.
Wenn der Monitor zwar vielleicht (gerade) noch zum gewöhnlichen Gebrauch taugt, so gilt:
Wenn ihm Eigenschaften fehlen, die bei gleichartigen Sachen üblich sind und berechtigterweise erwartet werden können, dann ist er mangelhaft.
Falls der Monitor zwar vielleicht gerade noch gebrauchstauglich ist und fehlende Eigenschaften entweder klassenunüblich oder der Warenart nach nicht berechtigterweise zu warten wären, so gilt:
Wenn ihm Eigenschaften fehlen, die aufgrund von Werbeangaben des Verkaufspersonals oder des Herstellers berechtigterweise zu erwarten wären und die kaufentscheidend gewesen sein konnten, dann ist der Monitor mangelhaft.
Zitat:
Nochmal: Pixelfehler sind kein Sachmangel, sondern stellen nach den entsprechenden Normen (siehe Links oben) lediglich ein Ergonomieproblem dar.
Welchen Namen man Pixelfehlern geben möchte, ist völlig gleichgültig bei der Beurteilung, ob sie einen Sachmangel im Sinne von § 434 BGB darstellen. Meines Erachtens kann über den Verweis auf irgendwelche Normen in den Kaufvertrags-(AGB)-Bestimmungen nicht bewirkt werden, daß damit ausdrücklich eine Pixelfehlerhaftigkeit vereinbart sei. Jedenfalls wäre darin meines Erachtens ein unzulässiger Ausschluß der Haftung zu sehen (in der Art: keine Haftung für folgende (kleine) Sachmängel: ..... )
Zitat:
Haben Sie schon mal einen Prospekt vom Ich-bin-doch-nicht-blöd-Markt oder vom Geiz-ist-geil-Markt in der Hand gehabt? Stand da jemals bei einem Angebot, 22 Zoll 16:10 TFT-Display für 299,- €, dabei, daß es sich bei dem Gerät um ein Gerät der Pixelfehlerklasse xyz handelt oder daß das Gerät die Ergonomienormen xyz erfüllt? Natürlich nicht,
Wer seine Beurteilung der Rechtslage im Zusammenhang mit Nacherfüllungs-Forderung bei pixelfehlerhaften Monitoren daran ausrichtet, was ein Elektrofachmarkt auf seine Werbeprospekte (nicht) zu drucken beliebt, und dies insbesondere in einem Rechtsforum verkündet, ....
Zitat:
ich bin doch nicht blöd
Es genügt eben nicht, dem Mediamarkt nur keine Geräte abzunehmen. Man sollte auch nicht so blind sein, ihm die Behauptung abzukaufen, seine Sicht der Rechtslage sei die richtige.
es kommt hier m.e. mangels beschaffenheits- und verwendungsvereinbarung tatsächlich (nur) auf 434 I 2 nr 2 an.
das sich ein pixelfehlerbehafteter monitor bis zu einer gewissen grenze für die gewöhnliche verwendung eignet, dürfte noch unstreitig sein.
fraglich ist also, ob er eine beschaffenheit aufweist, die bei sachen der gleichen art üblich ist und die der käufer erwarten kann.
m.e. ist es nach allen fakten keineswegs üblich, dass ein tft ohne pixelfehler ist und dies kann der verständige käufer daher auch nicht erwarten.
nachtrag, zitat der m.e. führenden informationsseite über tft:
"Bei Pixelfehlern handelt es sich um eine technologisch und produktionstechnisch bedingte Eigenschaft von LCD-Monitoren. Ein 15" Display mit einer natürlichen Auflösung von 1024 x 768 Punkten besteht z.B. aus 2,4 Millionen Zellen. Bei einer solch gigantischen Anzahl ist es fast unmöglich, dass bei jedem Panel jede einzelne Zelle absolut perfekt funktioniert..."
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