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Bezahlt aber nicht genutzt

 
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Mutti
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.01.2005
Beiträge: 81

BeitragVerfasst am: 04.01.08, 09:46    Titel: Bezahlt aber nicht genutzt Antworten mit Zitat

Hallo,

den Eltern wurde zu Weihnachten mehrere Übernachtungen in einem Hotel in Österreich geschenkt. Diese würde im Januar statt finden.
Eltern nutzen nun diese Nächtigungen nicht, aber bezahlt wurden sie bereits von dem Schenker.

Das Hotel ist doch nun hoffentlich dazu verpflichtet die bezahlten Übernachtungen die nicht genutzt werden zurück zu erstatten?
Oder ist das Geld nun weg?
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report
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 04.09.2005
Beiträge: 3541
Wohnort: Im schönen Rheintal

BeitragVerfasst am: 04.01.08, 10:49    Titel: Antworten mit Zitat

Ich verschiebe das mal zum Reiserecht.

Grundsätzlich ist das Hotel berechtigt, die bei der Buchung zu Grunde liegenden Stornogebühren zu kassieren.
_________________
Suchet und ihr werdet finden. Fragt und euch wird geantwortet.
Doch verdammt sind jene, die nicht suchen und dennoch fragen. Selig ist der, der suchet und erst fragt, wenn er nichts gefunden hat.
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Adromir
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 30.10.2005
Beiträge: 5610
Wohnort: Hannover

BeitragVerfasst am: 04.01.08, 11:33    Titel: Antworten mit Zitat

Wäre das ein Fall für §615 BGB?
_________________
Geist ist Geil!
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mosaik
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 22.09.2004
Beiträge: 1055
Wohnort: Anif

BeitragVerfasst am: 04.01.08, 15:13    Titel: Antworten mit Zitat

Adromir hat folgendes geschrieben::
Wäre das ein Fall für §615 BGB?


grundsätzlich ja

meint
Peter
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karli
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.05.2006
Beiträge: 2440
Wohnort: Ronneburg

BeitragVerfasst am: 04.01.08, 15:30    Titel: Antworten mit Zitat

Ich meine, falls das Hotel die Zimmer nicht mehr weitervermieten kann, hätten die Eltern lediglich Anspruch auf die Rückerstattung von Kosten die durch nicht inanspruchnahme der Zimmer auch nicht entstanden sind. Z.B. Reinigung der Zimmer, Strom Wasser Bettwäsche etc.
_________________
Wir machen das mit den Fähnchen!
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nce
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 963
Wohnort: Halle/Saale

BeitragVerfasst am: 04.01.08, 16:23    Titel: Antworten mit Zitat

Adromir hat folgendes geschrieben::
Wäre das ein Fall für §615 BGB?


Eher nicht - Hotelreservierungen sind keine Dienstverträge Winken

Zielführend ist

§537 BGB hat folgendes geschrieben::
(1) Der Mieter wird von der Entrichtung der Miete nicht dadurch befreit, dass er durch einen in seiner Person liegenden Grund an der Ausübung seines Gebrauchsrechts gehindert wird. Der Vermieter muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie derjenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwertung des Gebrauchs erlangt.

(2) Solange der Vermieter infolge der Überlassung des Gebrauchs an einen Dritten außerstande ist, dem Mieter den Gebrauch zu gewähren, ist der Mieter zur Entrichtung der Miete nicht verpflichtet.


Das stützt karlis Meinung!

Im Detail mag es anders aussehen, wenn z.B. vertraglich ein kostenloses Stornorecht vereinbart worden ist. Auch wäre die Frage, ob das deutsche Recht überhaupt greift; im österreichischen Recht - das ich nicht so gut kenne - ist es aber vermutlich nicht viel anders.
_________________
"Der Verwender von AGB muss sich nicht genauer ausdrücken als der Gesetzgeber." (AG Ludwigsburg 4 C 2111/06)
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leonard
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.06.2007
Beiträge: 177
Wohnort: Bologna

BeitragVerfasst am: 05.01.08, 09:20    Titel: Antworten mit Zitat

Die Angelegenheit wird vom Beherbergungsrecht bzw. Reiserecht geregelt. Es gelten ausschließlich die Beherbergungsbedingungen der jeweiligen Hotels.

Text aus der entsprechenden Literatur:
:
"Haben Sie einen Beherbergungsvertrag abgeschlossen, so sind sie eigentlich schon mit der Akzeptanz des Angebotes an diesen Vertrag gebunden. Dabei muss der Vertrag nicht einmal schriftlich abgeschlossen werden. Ein Rücktritt vom Beherbergungsvertrag ist daher nur möglich, wenn es vertraglich vereinbart wurde"

Im Klartext: Es gelten die jeweiligen Vereinbahrungen. Wenn im Vertrag auch Stornosätze aufgeführt sind (was anzunehmen ist), müssen sie diese zahlen. Wie hoch sie sind, sollten sie in den Bedingungen nachschauen oder es mit dem Betreiber klären.

So ist es in Deutschland, aber wie Nils-Christian bereits erwähnt hat, in Österreich wird wahrscheinlich eine ähnliche Anlehnung sein.
_________________
LG Leonardo
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ganascia528
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 31.05.2005
Beiträge: 321

BeitragVerfasst am: 05.01.08, 16:06    Titel: Antworten mit Zitat

Vielleicht mal das Hotel anrufen und die Reise evtl. (gegen kleinen Aufpreis) verschieben?
Grüße
Claudia
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Hogwarts
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 01.01.2005
Beiträge: 899
Wohnort: Lummerland

BeitragVerfasst am: 05.01.08, 18:29    Titel: Antworten mit Zitat

Nützt das deutsche BGB uns für ein Hotel in Österreich???
_________________
Die Kunst der Personalführung ist es, den Mitarbeiter so über den Tisch zu ziehen, dass er die Reibungshitze als Nestwärme empfindet.
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