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Forderungen gegen Paketdienst wegen falscher Zustellung?
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Falschparker
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 23.02.2007
Beiträge: 38
Wohnort: Mannheim

BeitragVerfasst am: 05.01.08, 01:07    Titel: Forderungen gegen Paketdienst wegen falscher Zustellung? Antworten mit Zitat

Hallo,

ich hoffe, dass ich im richtigen Unterforum gelandet bin!

Eure Meinungen dazu interessieren mich:

An einem Freitag, 11:25 Uhr sollte mir ein Paket zugestellt werden, laut einer Paketinformation eines Paketdienstes, die auf meinem Briefkasten klebte, zu dem Zeitpunkt war ich arbeiten. Des Weiteren stand auf dieser Paketinformation, dass eine erneute Zustellung am darauf folgenden Montag zwischen 10-11 Uhr erfolgen solle. Ich habe daraufhin meinen Arbeitgeber informiert, dass ich an besagtem Tag entsprechend später zur Arbeit erscheinen werde, um die Möglichkeit zu haben, dieses Paket entgegen zu nehmen. Leider kam kein Paket. Stattdessen rief mich mein Mann an, und teilte mir mit, dass das Paket in der Firma, in der er angestellt ist, zugestellt wurde, wie er per Mail von der Sekretärin der Firma erfahren hatte. Mein Mann musste dann extra in die Firma fahren, um das Paket zu holen, da er zurzeit nicht dort arbeitet, sondern bei einem Kunden in einem anderen Stadtteil tätig ist.
Das Paket war an mich persönlich adressiert (mit ausgeschriebenem Vorname) und der Paketdienst hat es ohne Rücksprache an eine Adresse am anderen Ende der Stadt zugestellt. Ich habe diese andere Adresse niemals als Alternative bei dem Paketdienst angegeben. Vielleicht mein Mann für sich, aber nicht ich!
Das fand ich sehr dreist, zumal es die Ankündigung gab, dass es erneut am Montag zwischen 10-11 Uhr an meine Adresse zugestellt werden sollte und ich mir extra dafür frei nahm!

Stinksauer habe ich eine (höfliche aber bestimmte) Beschwerde an den Paketdienst geschrieben, mit einem ausgedruckten Scan des Paketscheins, der auf dem Briefkasten klebte, sowie der Forderung um eine Stellungnahme und der Forderung zur Begleichung meines Schadens durch einen halben verplemperten Urlaubstag und unnötige Fahrtkosten in Gesamthöhe von 25 Euro (mit Fristsetzung).

Die Frist verstrich ohne Zahlung und Stellungnahme.

Daraufhin schrieb ich wieder den Paketdienst an, als Zahlungserinnerung und mit der Ankündigung, dass ich bei einem weiteren Schreiben meinerseits 3 Euro Mahngebühren erheben muss, wieder mit Fristsetzung.

Innerhalb der Frist schickte mir der Paketdienst mein zweites Schreiben zurück, mit dem Vermerk, dass die angegebene Paketnummer keine Nummer ihres Unternehmens sei.

Darauf antwortete ich (mit Anlage: erstes und zweites Schreiben von mir und erneuter Ausdruck des Paketeschein-Scans), dass die Nummer doch auf dem Scan deutlich zu lesen sei und setzte eine neue Frist, Forderung nun 28 Euro (mit der angekündigten Mahngebühr).

Die Frist ist natürlich nun auch fruchtlos verstrichen.

Was ist nun als weiteres Verhalten sinnvoll?
Weiter mahnen?
Anwalt einschalten?
Inkasso-Büro beauftragen?
Die Sache vergessen?

Danke für Meinungen und viele Grüße,

Falschparker
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John Robie
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 03.12.2007
Beiträge: 1786
Wohnort: Baden-Württemberg

BeitragVerfasst am: 05.01.08, 10:04    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Falschpartner!

Auch Einzelfälle kann laut den Regeln des Forums nicht eingegangen werden, daher nur ein allgemeiner Hinweis:

Der Empfänger hat mit dem Paketdienst keine vertragliche Beziehung, der Vertrag kommt zwischen Absender und Paketdienst zustande.

Freundliche Grüße
-John
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spraadhans
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
Wohnort: SMS Bayern

BeitragVerfasst am: 05.01.08, 10:05    Titel: Antworten mit Zitat

man korrigiere mich, wenn ich falsch liege aber ich erkenne keine anspruchsgrundlage gegen den paketdienst sondern vielmehr gegen den versender, sofern ein vertragliches verhältnis zwischen diesem und dem empfänger besteht.

der paketdienst dürfte erfüllungsgehilfe sein und damit haftet der verkäufer für dessen pflichtverletzung.
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Falschparker
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 23.02.2007
Beiträge: 38
Wohnort: Mannheim

BeitragVerfasst am: 05.01.08, 18:13    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

heisst das, ganz allgemein gesprochen, dass der Empfänger in dem Fall seine Forderungen gegen den Absender stellen könnte?

Danke und Gruss!
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spraadhans
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
Wohnort: SMS Bayern

BeitragVerfasst am: 05.01.08, 18:16    Titel: Antworten mit Zitat

da ich hier nur vertragliche schadensersatzansprüche erkenne, müsste zwischen anspruchsteller und -gegner ein vertragsverältnis vorliegen
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John Robie
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 03.12.2007
Beiträge: 1786
Wohnort: Baden-Württemberg

BeitragVerfasst am: 05.01.08, 18:21    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Falschparker!

Zitat:
heisst das, ganz allgemein gesprochen, dass der Empfänger in dem Fall seine Forderungen gegen den Absender stellen könnte?


Das kommt darauf an ...
Handelt der Absender/der Empfänger als Unternehmer oder als Verbraucher?

Freundliche Grüße
-John
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Falschparker
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 23.02.2007
Beiträge: 38
Wohnort: Mannheim

BeitragVerfasst am: 05.01.08, 18:37    Titel: Antworten mit Zitat

Es handelt sich bei Absender und Empfänger um Privatpersonen. Es ging um ein Internetauktionshaus [Name geändert]-Geschäft.
Ich dachte, der Absender hat ja nichts falsch gemacht. Der Paketdienst hat schriftlich angekündigt, das Paket an einem bestimmten Datum zu einer bestimmten Uhrzeit zu zu stellen und hat es am anderen Ende der Stadt zugestellt. Dafür kann ja der Absender nichts, das hat der Zusteller verbockt.
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spraadhans
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
Wohnort: SMS Bayern

BeitragVerfasst am: 05.01.08, 20:00    Titel: Antworten mit Zitat

der absender muss sich aber eine pflichtverletzung seines erfüllungsgehilfen zurechnen lassen
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Pünktchen
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 2634

BeitragVerfasst am: 05.01.08, 20:10    Titel: Antworten mit Zitat

spraadhans hat folgendes geschrieben::
der absender muss sich aber eine pflichtverletzung seines erfüllungsgehilfen zurechnen lassen
Allerdings besagt §447 BGB, dass der Absender aus der Haftung raus ist, sobald er die Ware beim Spediteur abgeliefert hat, wenn er die Ware an einen anderen Ort als den Erfüllungsort schickt.
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spraadhans
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
Wohnort: SMS Bayern

BeitragVerfasst am: 05.01.08, 20:25    Titel: Antworten mit Zitat

lediglich die gefahr eines untergangs oder einer verschlechterung geht bei übergabe an die transportperson über.

frei von jeglicher haftung ist der verkäufer damit noch lange nicht.

allerdings bin ich mir mit der einordnung der transportperson als erfüllungsgehilfe nicht ganz sicher...
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Falschparker
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 23.02.2007
Beiträge: 38
Wohnort: Mannheim

BeitragVerfasst am: 05.01.08, 20:49    Titel: Antworten mit Zitat

Und wie ist das einzuordnen, dass es ein Internetauktionshaus [Name geändert]-Geschäft war, also Verkauf von Privat an Privat? Da trägt doch eigentlich der Empfänger das Versandrisiko, oder? Somit wäre der Absender ja aus dem Schneider. Und der Absender kann ja auch nicht wissen, dass sich der Empfänger extra frei genommen hat. Das geschah ja nur aufgrund der Ankündigung des Paketdienstes.
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flokon
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 05.01.2007
Beiträge: 1569
Wohnort: Witten/Ruhr

BeitragVerfasst am: 05.01.08, 20:59    Titel: Antworten mit Zitat

Hmm ist das nicht eine gewisse Individualvereinbarung, die der Paketdienst mit dem Empfänger eingegangen ist?
Schliesslich sagte der Absender ja: Liefer das zu der Adresse! und nicht: Liefer das zu der Adresse und wenn keiner da ist fahr zur Arbeitsstelle des Ehemanns!
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Falschparker
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 23.02.2007
Beiträge: 38
Wohnort: Mannheim

BeitragVerfasst am: 05.01.08, 21:21    Titel: Antworten mit Zitat

Es gab ja keine Vereinbarung zwischen dem Paketdienst und dem Empfänger, ausser der Ankündigung des Paketdienstes, das zu einem präzise genannten Termin erneut zugestellt wird.
Die Adresse, an die dann geliefert wurde, hat der Empfänger beim Paketdienst niemals als Alternative angegeben. Der Ehemann hatte sie mal vor Jahren für sich dort angegeben. Der hat aber einen anderen Vornamen und das Paket war eindeutig (mit Vornamen des Empfängers) adressiert.

Ich wohnte mal in einem Haus mit 13 Parteien. Drei davon hatten den gleichen Nachnamen, aber wir waren alle nicht verwandt, das war reiner Zufall, Allerweltsname. Da kann doch der Zusteller nicht einfach an irgendeine Alternativadresse zustellen, wenn nicht ich die für mich hinterlegt habe.
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flokon
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 05.01.2007
Beiträge: 1569
Wohnort: Witten/Ruhr

BeitragVerfasst am: 05.01.08, 21:56    Titel: Antworten mit Zitat

Nicht falsch verstehen.
Meine Frage war eine interessierte Laienfrage. Schliesslich verkauft ja jeder mal was bei Ibäh Winken
Die Frage zielt eher darauf ab, wieso ein Absender "grade stehen" sollte, für den schmuh den sich hier der Paketzusteller geleistet hat.
Mit Individualvereinbarung war der Zettel am Briefkasten des Empfängers gemeint und nicht die Auslieferung an die Arbeitsstätte des Ehegatten.
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spraadhans
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
Wohnort: SMS Bayern

BeitragVerfasst am: 05.01.08, 22:03    Titel: Antworten mit Zitat

zum verständnis:

der schuldner, der sich zur erfüllung seiner verbindlichkeit eines gehilfen bedient (erfüllungsgehilfe) muss sich dessen verhalten wie eigenes zurechnen lassen (278 s.1 alt. 2 bgb).

bei der fehlerhaften lieferung handelt es sich m.e. zweifellos, um wenigstens eine nebenpflichtverletzung i.s.d. 241 II bgb die zumindest fahrlässig begangen wurde.

fraglich ist eben noch, ob ein paketdienst einen erfüllungsgehilfen darstellen kann
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