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Ein Kunde habe anno 2000-2002 bei einem Internet-Auktionshaus einige Spielzeuge aus den 80ern und 90er Jahren ersteigert (werden heute alle nicht mehr hergestellt)
Nun hat er (da er sie nicht mehr benötigt) bei dem Internet-AU wieder verkauft. Nun hat einer der Käufer festgestellt, dass es sich um keine Originale, sondern um Replikas handelt. Da er dies nicht wusste, habe er dies bei dem Internet-Auktionshaus natürlich nicht extra erwähnt. Es waren insgesamt zwei Auktionen, ein Käufer war mit der Ware zufrieden und hat nichts gesagt, aber der andere hat reklamiert und will nun sein Geld zurück (Streitwert ca. 18 Euro). Es wurde ihm gesagt, das dies nicht machbar ist, weil er dies ja nicht wusste. In einem weiteren Schreiben hat der neue Käufer dann mit rechtlichen Schritten gedroht.
Was kann der Verkäufer nun machen? Habe er sich durch den Verkauf von Spielzeug (welches nicht mehr hergestellt wird), das wohl kein Original ist, sondern Nachbauten strafbar gemacht? ( auch wenn er dies nicht wusste?)
Hat der Kunde ein Recht sein geld zurückzufordern? Er hätte ja auch per mail anfragen könne, ob der Verkäufer denn wüsste, wer der Hersteller wäre.
Wie ist die Rechtslage?
Gruß Chris
Zuletzt bearbeitet von chrpini am 05.01.08, 11:29, insgesamt 1-mal bearbeitet
Wie kann ich diesen Thread in ein anderes Themengebiet verschieben?
In dem mann einen Mod ganz lieb bittet und ihm eine Flasche "Mouton Rothschild 1945" spendiert.
Muss mich entschuldigen, habe den Thread erst ins Urheber und Markenrecht verschoben, bis mir auffiel, daß er im Verbraucherrecht besser geeignet ist..
Lassen wir mal Markenrechtliiche Betrachtungen aussen vor, da die Frage sich hier um das Verhältnis Käufer und Verkäufer handelt.
Grundsätzlich ist es so, daß man bei einem Vertrag die vereinbarte Sache zu liefern hat. Geschieht dies nicht, so stellt dies einen Sachmangel dar, für den der VK gerade zu stehen hat (§434 BGB) , und der Käufer ein Recht auf Nachbesserung, Rücktritt, Minderung und Schadenersatz (§437 BGB).
Prinzipiel können Privatverkäufer gemäß §444 BGB diese Sachmangelhaftung ausschließen..
Dazu muss der Haftungsausschluss aber wirksam bei Vertragsabschluss dem Käufer gegenüber erklärt worden sein und greift auch nicht bei arglistigen Täuschungen oder Beschaffenheitsgarantien.
Das heißt nun etwas konkreter: Wurde beim Verkauf kein Haftungsauschluss erklärt, dann hat der Käufer eindeutig die Rechte aus §437 BGB.
Wurde ein Haftungsausschluss vorhanden sein, so könnte der Verkäufer trotzdem Handeln, wenn ein Satz wie "Spielzeug der Firma XYZ" als eine Beschaffenheitsgarantie zu werten ist. _________________ Geist ist Geil!
Selbst wenn der private Verkäufer die Gewährleistung ausgeschlossen hätte, war er verpflichtet, das entsprechende Original zu liefern. Der Verkauf von Repliken ist grundsätzlich verboten, da es eine Urheberrechtsverletzung darstellt. Der Verkauf ist selbst dann verboten, wenn er es ausdrücklich als Replik anbietet oder er garnicht wußte, daß es eine Replik ist.
Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.
Als Verkäufer würde ich ganz schnell den Betrag ersetzen, die Ware zurückfordern und vernichten. Wenn der Käufer ernst macht, kann es ganz teuer werden. Wenn z.b. der Rechteinhaber eingeschaltet wird. _________________ Dieser Beitrag ist meine persönliche Meinung und stellt keine Rechtsberatung im eigentlichen Sinne dar.
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(1) Wer bei Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich. Die Strafbarkeit wegen fahrlässiger Begehung bleibt unberührt.
Zitat:
§ 15
Vorsätzliches und fahrlässiges Handeln
Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht.
strafrecht ist das eine aber im urheberrecht schmerzen evtl. zivilrechtliche forderungen des rechteinhabers mehr
Darauf wollte ich auch hinaus. Das Strafrecht dürfte sich im Verhältnis zu den Konsequenzen aus einem Urheberrechtsstreit fast wie ein Kindergeburtstag ausnehmen. _________________ Dieser Beitrag ist meine persönliche Meinung und stellt keine Rechtsberatung im eigentlichen Sinne dar.
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Urheberrecht scheidet eh aus. Dies ist Markenrecht.
Zum anderen wäre zu schauen, inwieweit es sich wirklich um eine "Replik" handelt.
Nicht jedes Produkt, daß in Aussehen und Funktion dem eines anderen ähnelt ist gleich eine Markenrechtsverletzung.
Damit wäre z.B. die Angabe "Spielzeugauto des Herstellers XY" zwar eine falsche Beschaffenheitsangabe (und die Markennamenverwendung uU. ein Verstoß gegen das Markenrecht), aber das Spielzeugauto wäre es nicht. _________________ Geist ist Geil!
Öhm.. Ich bin jetzt nicht so der Markenrechtsexperte
Aber ich würde schon sagen, daß der §14 MarkenG für private Händler greift, da sie die Marke ja im geschäftlichen Verkehr verwenden.. _________________ Geist ist Geil!
Öhm.. Ich bin jetzt nicht so der Markenrechtsexperte
Aber ich würde schon sagen, daß der §14 MarkenG für private Händler greift, da sie die Marke ja im geschäftlichen Verkehr verwenden..
Innerbetriebliche Vorgänge, die sich nicht über den internen Unternehmensbereich hinaus auswirken, gehören nicht zum geschäftlichen Verkehr. Den Gegensatz dazu bildet die Eigenschaft des Verbrauchers, sozusagen der private Verkehr. Privat, was sich im Bereich des Einzelnen außerhalb von Erwerb und Berufsausübung abspielt.
Zitat:
(OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.04.2005, AZ 6 U 149/04). In unserem Leitsatz zu dem Urteil heisst es: Die Frage, ob beim Inverkehrbringen eines Markenplagiats bei Internetauktionshaus [Name geändert] im geschäftlichen Verkehr gehandelt wurde, ist anhand des Einzelfalls und nicht schematisch zu klären. 68 Verkäufe innerhalb von 8 Monaten bewegen sich in einem Grenzbereich,
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