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Online Versandhaus - Falscher Preis. Trotzdem verpflichtet?

 
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bettybabe
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 05.07.2005
Beiträge: 21
Wohnort: NRW

BeitragVerfasst am: 08.01.08, 12:03    Titel: Online Versandhaus - Falscher Preis. Trotzdem verpflichtet? Antworten mit Zitat

Guten Tag,

eine kurze Frage, bei welcher ich schnell eine Antwort bräuchte, wenn möglich.

Angenommen ein Online-Versandhaus bietet einen Handyvertrag mit Zusatz zum Preis x an.
Es gibt 3 Tarifoptionen.
Man bestellt diesen Artikel mit der günstigsten Option und wird kurz darauf angerufen, dass der Artikel nicht mit dieser Option, sondern nur mit den 2 teureren verfügbar wäre und dass diesen ein Fehler unterlaufen wäre.

In der Artikelbeschreibung gibt es jedoch keinen Verweis auf vorbehalt etwaiger Fehler und das Angebot steht immernoch so auf der besagten Homepage.

Wie wäre die Rechtslage? Wäre das Versandhaus gezwungen den Artikel zum angepriesenen Preis zu verkaufen?

Vielen Dank im Voraus für Informationen.

Mit freundlichem Gruß
Bettybabe
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report
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 04.09.2005
Beiträge: 3541
Wohnort: Im schönen Rheintal

BeitragVerfasst am: 08.01.08, 12:08    Titel: Antworten mit Zitat

Eine Anfechtung nach § 119 ff BGB durch das Versandhaus ist grundsätzlich möglich.

Ich verschiebe den Thread mal zum Verbraucherrecht.[/quote]
_________________
Suchet und ihr werdet finden. Fragt und euch wird geantwortet.
Doch verdammt sind jene, die nicht suchen und dennoch fragen. Selig ist der, der suchet und erst fragt, wenn er nichts gefunden hat.
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bettybabe
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 05.07.2005
Beiträge: 21
Wohnort: NRW

BeitragVerfasst am: 08.01.08, 12:20    Titel: Antworten mit Zitat

Oh Entschuldigung, ich dachte, das gehöre zum Onlinerecht.

Ich kann mich an eine Aktion vor ein paar Jahren -von einem Elektromarkt- erinnern, in dem dieser in seinem Prospekt eine Spielekonsole zu einem falschen Preis angeboten hatte und diese dennoch zu diesem Preis verkaufen musste.

Darf ich fragen, welche Rechtslage da zum tragen kam und wieso es dort anders gehandhabt wurde?

Nochmals vielen Dank.

Mit freundlichem Gruß
Bettybabe
_________________
Man sieht nur mit dem Herzen gut, das Wesentliche ist für die Augen unsichtbar!
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spraadhans
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
Wohnort: SMS Bayern

BeitragVerfasst am: 08.01.08, 13:01    Titel: Antworten mit Zitat

das versandhaus muss überhaupt nicht anfechten, da es das angebot des potentiellen käufers noch gar nicht angenommen hat und somit überhaupt kein vertrag zustande gekommen ist.

die rechtsprechung sieht bei online-käufen (kein Internetauktionshaus [Name geändert]!) die annehme des händlers erst in einer verbindlichen, meist individuellen zusage des kaufes, nicht bereits in einer automatisierten bestellbestätigung
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KurzDa
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 16.10.2006
Beiträge: 3304
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 08.01.08, 13:35    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Betty,

ja, ich erinnere mich auch an den Fall...

Rein zivilrechtlich betrachtet, ist ein Prospekt eine invitatio ad offerendum (also eine Aufforderungen an den Kunden, auf den Prospekt ein Angebot abzugeben). Ein Vertrag kommt also erst zustande, wenn das werbende Unternehmen das Angebot des Kunden zum beworbenen Preis annimmt. Hat sich das Unternehmen beim Preis insofern geirrt, dass diese sich bspw. verschrieben haben, dann werden sie entweder das Angebot des Kunden nicht annehmen und wenn sie dies doch getan haben, dann werden sie den geschlossenen Vertrag anfechten (s. Beitrag von report).

Aber jede Werbung kann wettbewerbsrechtlich beurteilt werden. Demnach könnte das Unternehmen gemäß § 5 II Nr. 2 bzw. § 5 IV UWG irreführend geworben haben, als diese einen falschen Preis angaben. Da das Wettbewerbsrecht auch greift, wenn kein Verschulden vorliegt, wäre eine solche Werbung iSd. § 8 UWG durch bspw. Mitbewerber abmahnfähig. Und wirtschaftlich betrachtet, kann dem Unternehmen eine Abmahnung teurer kommen, als die Ware zum eigentlichen falschen (also zu niedrigen) Preis zu verkaufen. Hier wurde einfach gegenübergestellt: Gewinn der Ware zum günstigeren Preis auf der einen Seite und Gewinn der Ware zum teureren Preis abzgl. der Abmahnkosten auf der anderen Seite, wobei ersteres wahrscheinlich günstiger war.

Die Ware also zum niedrigeren Preis abzugeben, war also mE eher eine ökonomische Entscheidung, die nur juristisch geprägt war.

Grüße
KurzDa
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Jura ist wie Mathematik -
nicht alles, was man berechnen kann, ist auch sinnvoll!

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BuGeHof
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 04.03.2005
Beiträge: 2086

BeitragVerfasst am: 08.01.08, 15:56    Titel: Re: Online Versandhaus - Falscher Preis. Trotzdem verpflicht Antworten mit Zitat

bettybabe hat folgendes geschrieben::
Angenommen ein Online-Versandhaus bietet einen Handyvertrag mit Zusatz zum Preis x an.
Es gibt 3 Tarifoptionen.
Man bestellt diesen Artikel mit der günstigsten Option und wird kurz darauf angerufen, dass der Artikel nicht mit dieser Option, sondern nur mit den 2 teureren verfügbar wäre und dass diesen ein Fehler unterlaufen wäre.

In der Artikelbeschreibung gibt es jedoch keinen Verweis auf vorbehalt etwaiger Fehler und das Angebot steht immernoch so auf der besagten Homepage.

Wäre das Versandhaus gezwungen den Artikel zum angepriesenen Preis zu liefern


Ja - falls bereits eine Verbindlichkeit begründet, d.h. ein Vertrag geschlossen worden wäre, aus dem eine solche Pflicht resultiert ( UND wenn der Vertrag nicht durch eine Anfechtung rückwirkend für nichtig erklärt werden durfte - etwa wg. Irrtums, technischem Übermittlungsfehelr, arglister Täuschung - und/oder nicht rechtzeitig angefochten wurde )

Zitat:
Wäre das Versandhaus gezwungen den Artikel zum angepriesenen Preis zu
verkaufen?


Das Versandhaus ist nicht verpflichtet / kann nicht gezwungen werden, eine ...

... auf die Schließung eines (Kauf-)Vertrags gerichtete, an einen Käufer adressierte, auf dessen Erklärung sich beziehende und mit ihr übereinstimmende Erklärung abzugeben, d.h. eine Verbindlichkeit einzugehen, d.h. zu verkaufen.

Zitat:
Wie wäre die Rechtslage?


Das Gesetz schreibt einem Fernabsatz-Unternehmer, also insbesondere Online-Händlern vor, Verbraucher rechtzeitig vor Vertragsschluß klare und unmißverständliche Informationen darüber zu erteilen, WIE der Vertrag zustandekommt, § 312c BGB, § 1 BGB-Informationsfpflichtenverordnung.

Verträge können nach den allgemeinen Vorschriften, §§ 145 ff BGB dadurch zustandekommen, daß einer dem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt ( = Angebot ), und der Angebotsempfänger die Annahme des ihm zugedachten Angebots erklärt. Der Fernabsatz-Unternehmer hätte also klar und verständlich darüber zu informieren, WIE und welche seiner -und des Käufers- Äußerungen eine entsprechende Erklärung beinhalten und einen Vertragsschluß herbeiführen werden.

Zitat:
Ich kann mich an eine Aktion vor ein paar Jahren -von einem Elektromarkt- erinnern, in dem dieser in seinem Prospekt eine Spielekonsole zu einem falschen Preis angeboten hatte und diese dennoch zu diesem Preis verkaufen musste.


Darf ich fragen, welche Rechtslage da zum tragen kam und wieso es dort anders gehandhabt wurde?[/quote]

§ 145 Bindung an den Antrag

Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.

§ 119 Anfechtbarkeit wegen Irrtums

Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.

Ich kenne den Fall nicht.

Damit ein Käufer einen VERTRAGLICHEN Anspruch auf Lieferung der Konsole zum Prospektpreis geltend machen konnte, mußte folgendes gegeben sein:

a) Aus maßgeblicher Sicht des Käufers als Empfänger der Äußerung mußte der dies dahingehend auffassen dürfen, daß der Elektromarkt ihm gegenüber seinen Willen erklärt hatte, mit ihm einen Kaufvertrag über eine Spielekonsole zum angepriesenen Preis schließen zu wollen. ( Andernfalls hätte der Käufer keine vertragsschließende Annahme eines solchen Angebots bekunden können - ein JA des Käufers auf eine (noch) nicht als Angebot zu wertende Äußerung hätte dann seinerseits erst als (dann bindender, § 145 BGB) Antrag zu verstehen gewesen sein können, der erst mit einer Annahme durch den Verkäufer zu einer Vertragsverbindlichkeit geführt haben könnte. )

b) Der Elektromarkt hätte nicht berechtigt sein dürfen, seine zum Vertragsschluß führende Willenserklärung wegen Irrtums ("falscher Preis") gemäß § 119 BGB anfechten zu dürfen, oder hätte jedenfalls eine Irrtumsanfechtung nicht genügend rechtzeitig -unverzüglich, § 121 BGB- erklärt haben dürfen.

KurzDa hat folgendes geschrieben::
Rein zivilrechtlich betrachtet, ist ein Prospekt eine invitatio ad offerendum (also eine Aufforderungen an den Kunden, auf den Prospekt ein Angebot abzugeben).


Rein rechtlich enthält ein Prospekt ein Angebot (an das der Anbieter dann gemäß § 145 BGB gebunden ist, sofern er seine Verbindlichkeit nicht ausgeschhlossen hat), wenn es aus Sicht der bestimmungsgemäßen Adressaten der Äußerung als Erklärung des Willens verstanden werden darf, dem Prospekt-Empfänger einen Vertragsschluß über das beworbene Produkt zum beworbenen Preis anbieten zu wollen; wenn der Prospekt-Empfänger also einen darin zum Ausdruck gebrachten Willen erkennen darf, es in sein, des Umworbenen Belieben stellen zu wollen, ob es zu einem Kaufvertrag über die offerierte Ware zum genannten Preis kommen soll (oder nicht).

Selbstverständlich kommt es IMMER auf die gesamten Umstände und den genauen Wortlaut eines Prospekts an um zu entscheiden, ob mit ihm ein Vertragsschluß angetragen wird (mit der Konsequenz einer Verbindlichkeit des Angebots, § 145 BGB) oder nicht.

Zitat:
die rechtsprechung sieht bei online-käufen (kein Internetauktionshaus [Name geändert]!) die annehme des händlers erst in einer verbindlichen, meist individuellen zusage des kaufes, nicht bereits in einer automatisierten bestellbestätigung


Erstens kommt es immer auf die konkreten Umstände den exakten Wortlaut einer Bestätigungs-eMail an, und zweitens verhindert der Umstand einer AUTOMATISCH veranlaßten Äußerung nicht, daß sie aus Sicht des bestimmungsgemäßen Empfängers als Willenserklärung verstanden werden kann/darf.

mbG
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KurzDa
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Anmeldungsdatum: 16.10.2006
Beiträge: 3304
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 08.01.08, 16:54    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Rein rechtlich enthält ein Prospekt ein Angebot (an das der Anbieter dann gemäß § 145 BGB gebunden ist, sofern er seine Verbindlichkeit nicht ausgeschhlossen hat), wenn es aus Sicht der bestimmungsgemäßen Adressaten der Äußerung als Erklärung des Willens verstanden werden darf, dem Prospekt-Empfänger einen Vertragsschluß über das beworbene Produkt zum beworbenen Preis anbieten zu wollen; wenn der Prospekt-Empfänger also einen darin zum Ausdruck gebrachten Willen erkennen darf, es in sein, des Umworbenen Belieben stellen zu wollen, ob es zu einem Kaufvertrag über die offerierte Ware zum genannten Preis kommen soll (oder nicht).
Ein Agebot nach § 145 BGB muss bestimmt sein. Im Unterschied zur Invitatio ist ein Angebot nach § 145 BGB an einen bestimmten Empfängerkreis gerichtet - bei einem Prospekt ist allerdings nicht davon auszugehen. Nicht das werbende Unternehmen müsste in diesem Fall nachweisen, dass der Empfängerkreis unbestimmt ist, sondern der Empfänger müsste nachweisen, dass der Empfängerkreis bestimmt ist. Wäre dies nicht so, würden die zivilprozessrechtlichen Beweislegungsvorschriften verletzt und - rein unjuristisch betrachtet - Werbung eine Gefahr für jedes Unternehmen darstellen.
Die Freizeichnungsklauseln, auf die Sie ansprechen, kommen erst dann zum Tragen, wenn ein Angebot iSd. § 145 BGB vorliegt, also der Bestimmtheitsgrundsatz bereits erfüllt ist.

Grüße
KurzDa
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BuGeHof
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Anmeldungsdatum: 04.03.2005
Beiträge: 2086

BeitragVerfasst am: 09.01.08, 14:46    Titel: Antworten mit Zitat

KurzDa hat folgendes geschrieben::
Ein Agebot nach § 145 BGB muss bestimmt sein.


Es muß auch gegenüber dem Empfänger des Angebots geäußert worden sein, bevor es von diesem vertragsschließend angenommen werden könnte.

Zitat:
Im Unterschied zur Invitatio ist ein Angebot nach § 145 BGB an einen bestimmten Empfängerkreis gerichtet - bei einem Prospekt ist allerdings nicht davon auszugehen. Nicht das werbende Unternehmen müsste in diesem Fall nachweisen, dass der Empfängerkreis unbestimmt ist, sondern der Empfänger müsste nachweisen, dass der Empfängerkreis bestimmt ist.


Der Äußerungsempfänger bräuchte nur nachzuweisen, daß er zu dem Kreis derjenigen gehört, für welche die Äußerung bestimmt war.

Zitat:
Wäre dies nicht so, würden die zivilprozessrechtlichen Beweislegungsvorschriften verletzt und - rein unjuristisch betrachtet - Werbung eine Gefahr für jedes Unternehmen darstellen.


Angebote sollen deswegen keine Angebote sein können, weil die Werbung um Angebotsinteressenten für den Anbieter andernfalls "gefährlich" sein könnte? Das halte ich für einen Fehlschluß!

mbG
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KurzDa
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Anmeldungsdatum: 16.10.2006
Beiträge: 3304
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 09.01.08, 15:37    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Angebote sollen deswegen keine Angebote sein können, weil die Werbung um Angebotsinteressenten für den Anbieter andernfalls "gefährlich" sein könnte? Das halte ich für einen Fehlschluß!
Wenn dies ein Fehlschuss ist, warum sollte es die Rechtsfigur der Invitatio sonst geben? Durch die Invitatio wird der der Verkäufer etc. geschützt, Verträge mit einer ihm unbekannten Anzahl von Vertragspartnern zu schließen. Da der Verkäufer das Beschaffungsrisiko trägt, wären Schadenersatzforderungen der Kunden stets begründet, wenn dieser nicht alle Verträge bedienen kann.

Liegt also augenscheinlich eine Invitatio vor und der Kunde möchte hieraus ein Angebot iSd. § 145 BGB ableiten, so trägt er dafür die Beweislast.

Zitat:
Der Äußerungsempfänger bräuchte nur nachzuweisen, daß er zu dem Kreis derjenigen gehört, für welche die Äußerung bestimmt war.
Das sollte bei einem Prospekt oder einer online-gestellten Invitatio (wie im vorliegenden Fall) nahezu unmöglich sein.

Grüße
KurzDa
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