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Was wäre euer Urteil...

 
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windalf
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Anmeldungsdatum: 27.01.2005
Beiträge: 7499
Wohnort: PC

BeitragVerfasst am: 09.01.08, 00:32    Titel: Was wäre euer Urteil... Antworten mit Zitat

... ich hatte vor über einem Jahr mal genau einen solchen Fall skiziert und wurde verlacht nach dem Motto so etwas könne nicht vorkommen...

Es gibt den Fall aber tatsächlich auch wenn schon ein wenig veraltet hier der Artikel

http://www.sueddeutsche.de/,ra2l3/panorama/artikel/58/115942/

Interessant ist es ja nun, wenn es darum geht wer den Unterhalt zahlen muss.

Wie würdet ihr als Richter entscheiden. 50:50 ist mir zuwieder. Eine Argumentation jeder halte ja spaß gehabt passt irgendwie gar nicht, denn dann könnte man ja auch bei einer Frau die Gruppensex mit einer 3 stelligen Anzahl an Männern hatte sagen, es ist zu aufwendig die Tests zu machen. Soll halt jeder ein xtel Beitrag zahlen...


Mein Urteil wäre Staat muss latzen (das würde ja auch nicht das Kindeswohl gefährden wenn der Staat zahlt)...

Wie würdet ihr Urteilen bzw was fällt euch noch ein außer der langweiligen und meiner Meinung nach falschen 50:50 Lösung.

Interessieren würde mich auch was würde gelten wenn einer oder beide zum Unterhalt verdonnert werden und es z.B. 20 Jahre später ein technischen Verfahren gibt mit dem der tatsächliche Vater dann doch ermittelt werden kann. Schadensersatz und Gerichtskosten auf den Verursacher umwälzen noch möglich?
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G4711
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BeitragVerfasst am: 09.01.08, 07:42    Titel: Antworten mit Zitat

Wieso muss der Staat zahlen? DEr hat damit ja nun am wenigsten zu tun. Die Klägerin, in diesem Fall also Mutter und Tochter, hat nachzuweisen, wer der Vater ist. Können sie das nicht, wird die Klage abgewiesen. Und Mama darf dem Töchterchen ihren interessanten Lebensstil offenbaren, wenn es um Erbschaften und sonstiges geht.
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Ronny1958
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Anmeldungsdatum: 19.08.2005
Beiträge: 6981
Wohnort: "Küchenjunges" Ländle

BeitragVerfasst am: 09.01.08, 08:05    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

würde ich ebenso sehen wollen. Gehe hier aber mal nur auf das inländische Abstammungsrecht ein weils sonst ausufern würde...

Personenstandsrechtlich / familienrechtlich gilt als Vater wer entweder mit der Mutter (zum Geburtszeitpunkt) verheiratet ist/ war, oder wessen Vaterschaft festgestellt wurde.

Zu letzterem gibts auch zwei Alternativen: die freiwillige Anerkennung oder die gerichtliche Feststellung auf Antrag.

Und dabei kämen dann die Mami oder das Kind, (ggf. auch noch ein Verfahrenspfleger in Beweisnöte.

Das gabs früher schon (Madel, setz die mal auf die Kreissäge und sag welcher Zahn dich geschnitten hat) und wirds bei unklaren Abstammungsverhältnissen immer geben.

Eine gewisse Zet wird da auch Unterhaltsvorschuß durch den Staat geleistet, soweit die Voraussetzungen vorliegen, aber nicht auf Dauer .

Grüße
Ronny Winken
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Vielen Dank auch für die positiven Bewertungen. Winken
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Redfox
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Anmeldungsdatum: 31.10.2005
Beiträge: 8443
Wohnort: Am Meer

BeitragVerfasst am: 09.01.08, 08:18    Titel: Antworten mit Zitat

Wie ist es denn, wenn die Mutter mit dem einen Zwilling verheiratet ist und mit beiden GV hat?

Und der Ehemann dann die Vaterschaft anfechtet. Würde so etwas erfolgreich sein?
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Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
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G4711
Gast





BeitragVerfasst am: 09.01.08, 08:24    Titel: Antworten mit Zitat

Redfox hat folgendes geschrieben::
Wie ist es denn, wenn die Mutter mit dem einen Zwilling verheiratet ist und mit beiden GV hat?

Und der Ehemann dann die Vaterschaft anfechtet. Würde so etwas erfolgreich sein?
Dasselbe in "grün" - der Kläger (Ehemann) kann nicht beweisen, dass er "nicht" der Kindsvater ist, und die KLage wird abgewiesen.

@ronny

Zitat:
Eine gewisse Zet wird da auch Unterhaltsvorschuß durch den Staat geleistet,


habe mich seit Ewigkeiten nicht mehr mit der Materie befasst... bei unbekanntem Vater zahlt der Staat? Von wem sollen sich die behörden denn die auf sie übergegangenen Ansprüche irgendwann wiederholen?
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Redfox
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 31.10.2005
Beiträge: 8443
Wohnort: Am Meer

BeitragVerfasst am: 09.01.08, 08:51    Titel: Antworten mit Zitat

Exrichter hat folgendes geschrieben::
Dasselbe in "grün" - der Kläger (Ehemann) kann nicht beweisen, dass er "nicht" der Kindsvater ist, und die KLage wird abgewiesen.


Das würde aber ja bedeuten, daß ein Ehemann gegenüber einem Nichtehemann die schlechtere Rechtsposition hat.

Ist diese Benachteiligung der Ehe verfassungsgemäß?
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G4711
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BeitragVerfasst am: 09.01.08, 09:06    Titel: Antworten mit Zitat

Das hat nichts mit einer
Zitat:
Benachteiligung der Ehe
zu tun, sondern statuiert die gesetzliche Vermutung, dass innerhalb einer legalisierten Beziehung die Partner auch die Eltern der innerhalb der Ehezeit gezeugten Kinder sind. Die
Zitat:
gegenüber einem Nichtehemann die schlechtere Rechtsposition

des vermuteten Kindsvaters ist das Spiegelbild zugunsten des ehelichen Kindes, welches auch im zweifelfall einen Vater im Rechtssinne "erhält".
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Ronny1958
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Anmeldungsdatum: 19.08.2005
Beiträge: 6981
Wohnort: "Küchenjunges" Ländle

BeitragVerfasst am: 09.01.08, 09:29    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
bei unbekanntem Vater zahlt der Staat? Von wem sollen sich die behörden denn die auf sie übergegangenen Ansprüche irgendwann wiederholen?


Ups,

bin ich einfach mal von ausgegangen, dass bei einem nachweisbar nicht benennbaren Vater zu Gunsten des Kindes erstmal UVG gezahlt würde...

Zitat:
Das würde aber ja bedeuten, daß ein Ehemann gegenüber einem Nichtehemann die schlechtere Rechtsposition hat.


Mhhhh,

ich glaube es ist immer eine Frage der Perspektive und dessen was ich erreichen will.

Bin ich tatsächlich ein nichtehelicher Vater , wäre aber gerne auch der rechtliche Vater, dann könnte ich das Erfordernis eines Anerkenntnsses als Benachteiligung empfinden. Insbesondere dann, wenn bereits ein rechtlicher Vater durch seine bessere Position als Ehemann existiert.

Bin ich hingegen der rechtliche Vater, weiß aber genau dass ich nicht der biologische bin, dann kann ich natürlich diese Situation als ungerecht empfinden.

Perspektivische Sicht:

Es ist völlig egal, ob er ihn drin hat oder sie ..

Sorry für das OT Winken

Grüße
Ronny Winken
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windalf
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Anmeldungsdatum: 27.01.2005
Beiträge: 7499
Wohnort: PC

BeitragVerfasst am: 09.01.08, 10:40    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:

bin ich einfach mal von ausgegangen, dass bei einem nachweisbar nicht benennbaren Vater zu Gunsten des Kindes erstmal UVG gezahlt würde...

Ich auch. DIe Mutter kann ja problemlos sogar an Eides Statt versichern, dass die den Vater nicht kennt...
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Jella
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Anmeldungsdatum: 26.10.2007
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BeitragVerfasst am: 09.01.08, 12:09    Titel: Antworten mit Zitat

was wäre aber,

wenn die Mutter gar nicht wußte das ihr Lover einen Zwilling hat und im Glauben das es der "eine" ist, den anderen ran lässt? Vielleicht teilen sich die Männer ja den Spaß und legen die Mädels rein (dürfen beide ran Verlegen ) und wollen sich nun so aus der Untehaltsaffäire ziehen?

Das wäre ja dann Betrug.. sowohl an der Frau als auch am Staat wenn der den Unterhalt zahlen muss/soll Winken

Grüße
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BeitragVerfasst am: 09.01.08, 14:29    Titel: Antworten mit Zitat

Jella hat folgendes geschrieben::
Das wäre ja dann Betrug..


War beim Betrug nicht irgendwas mit Vermögensverfügung?
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Ronny1958
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 19.08.2005
Beiträge: 6981
Wohnort: "Küchenjunges" Ländle

BeitragVerfasst am: 09.01.08, 15:10    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
... bei unbekanntem Vater zahlt der Staat?


Hat mir keine Ruhe gelassen .....

Voraussetzung der Leistung ist die Mitwirkung der Mutter, solange diese wahrheitsgemäße Angaben macht, gibt es keine Möglichkeit, UVG wegen Nichtermittelbarkeit des Vaters zu verweigern.

Max. 6 Jahre lang und max. bis zum 12. LJ.

Grüße
Ronny Winken
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0Klaus
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Anmeldungsdatum: 30.12.2004
Beiträge: 2595

BeitragVerfasst am: 09.01.08, 17:16    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

der UnterhVorschuss ist allerdings keine Lösung, da er gerade bei vermögenden Vätern keine Lösung ist und auch nur befristet gezahlt wird.

Ich würde denken, wenn nach § 1600d BGB eine Feststellung objektiv unmöglich ist, aber das Kind genetisch beiden Männern zugeordnet werden kann, dass man dann beide gesamtschuldnerisch in Anspruch nimmt.

Die Beiwohnungsvermutung geht nicht, da schwerwiegende Zweifel bestehen. Hier besteht im Gesetz eine Regelungslücke. Es kann nicht Ziel des Gesetzgebers gewesen sein, einem Kind, dessen Vater zu 50 % feststeht die gesamten Unterhaltsansprüche zu entziehen.
_________________
mfg
Klaus
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G4711
Gast





BeitragVerfasst am: 09.01.08, 17:41    Titel: Antworten mit Zitat

0Klaus hat folgendes geschrieben::
Es kann nicht Ziel des Gesetzgebers gewesen sein, einem Kind, dessen Vater zu 50 % feststeht die gesamten Unterhaltsansprüche zu entziehen.
Ziel de Gesetzgebers war es, die Überzeugung von der Vaterschaft in das richterliche Ermessen zu legen, § 1600d BGB. Und eine 50% Wahrscheinlichkeit reicht für eine richterliche "Überzeugung" schlicht nicht aus...

Für User mit Zugang zur NJW: NJW-RR 1989, 1223
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