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Bürgerpetition - Vorschriften?

 
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etnoir
Interessierter


Anmeldungsdatum: 05.03.2007
Beiträge: 10

BeitragVerfasst am: 07.01.08, 19:19    Titel: Bürgerpetition - Vorschriften? Antworten mit Zitat

Hallo Allerseits.

Allgemeine Frage: Wenn sich eine bestimmte Anzahl Bürger, sagen wir vielleicht 30 oder 50 gegen eine bestimmte Verordnung (die noch nicht in Kraft getreten ist) aussprechen möchten, wie sind die rechtlichen Voraussetzungen? Genügt es ein Schriftstück aufzusetzen und im Anhang eine Unterschriftenliste (Name, Adresse, Unterschrift) beizufügen, oder müssen da weitere formale Kriterien erfüllt sein? Die Stadt bietet die Möglichkeit auf die Verordnung zu reagieren und Einwände bzw. Verbesserungsvorschläge zur Sprache zu bringen, nur die Art und Weise ist etwas unklar.

Zweiter Teil - haben die Bürger ein Recht auf Antwort bzw. Anhörung?
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KurzDa
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Anmeldungsdatum: 16.10.2006
Beiträge: 3304
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 07.01.08, 19:40    Titel: Antworten mit Zitat

Welches Bundesland und um was geht es grundsätzlich in der Verordnung?

Grüße
KurzDa
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etnoir
Interessierter


Anmeldungsdatum: 05.03.2007
Beiträge: 10

BeitragVerfasst am: 07.01.08, 20:54    Titel: Antworten mit Zitat

Bundesland Sachsen, und es geht konkret um die Einführung des Leinenzwangs für Hunde in einem Stadtwald.
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KurzDa
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 16.10.2006
Beiträge: 3304
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 07.01.08, 21:05    Titel: Antworten mit Zitat

Laut sächsischer Verfassung hat jede Person ein Petitionsrecht (vgl. Art. 35) und kann sich in diesem Rahmen per Beschwerde an die Volksvertretung wenden. Diese Personen haben weiterhin Anspruch auf einen begründeten Bescheid bzgl. Ihrer Beschwerde.

Grüße
KurzDa
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spraadhans
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
Wohnort: SMS Bayern

BeitragVerfasst am: 07.01.08, 22:23    Titel: Antworten mit Zitat

fraglich nur, ob mit volksvertretung der gemeinderat gemeint ist, staatsrechtlich wohl eher nicht.

und der landtag/regierung ist einer gemeinde ggü. bezüglich ortsrecht nur sehr eingeschränkt weisungsbefugt

@kurzda:

hab mich schon gewundert, warum du nie im verwaltungsrecht unterwegs bist Winken
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KurzDa
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 16.10.2006
Beiträge: 3304
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 08.01.08, 14:29    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
hab mich schon gewundert, warum du nie im verwaltungsrecht unterwegs bist
Du weisst, warum... Winken

Zitat:
fraglich nur, ob mit volksvertretung der gemeinderat gemeint ist, staatsrechtlich wohl eher nicht.
...kommt auf die Gemeinde an, oder?

Aber auch die SächsGemO dürfte weiterhelfen. Gemäß § 12 SächsGemO erwächst hier jedem Einwohner ein Petitionsrecht an die Gemeinde, vertreten durch den Gemeinderat.

Grüße
KurzDa
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etnoir
Interessierter


Anmeldungsdatum: 05.03.2007
Beiträge: 10

BeitragVerfasst am: 09.01.08, 21:57    Titel: Antworten mit Zitat

danke Winken
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