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Allgemeine Frage: Wenn sich eine bestimmte Anzahl Bürger, sagen wir vielleicht 30 oder 50 gegen eine bestimmte Verordnung (die noch nicht in Kraft getreten ist) aussprechen möchten, wie sind die rechtlichen Voraussetzungen? Genügt es ein Schriftstück aufzusetzen und im Anhang eine Unterschriftenliste (Name, Adresse, Unterschrift) beizufügen, oder müssen da weitere formale Kriterien erfüllt sein? Die Stadt bietet die Möglichkeit auf die Verordnung zu reagieren und Einwände bzw. Verbesserungsvorschläge zur Sprache zu bringen, nur die Art und Weise ist etwas unklar.
Zweiter Teil - haben die Bürger ein Recht auf Antwort bzw. Anhörung?
Laut sächsischer Verfassung hat jede Person ein Petitionsrecht (vgl. Art. 35) und kann sich in diesem Rahmen per Beschwerde an die Volksvertretung wenden. Diese Personen haben weiterhin Anspruch auf einen begründeten Bescheid bzgl. Ihrer Beschwerde.
Grüße
KurzDa _________________ Jura ist wie Mathematik -
nicht alles, was man berechnen kann, ist auch sinnvoll! Unsere Forenregeln
hab mich schon gewundert, warum du nie im verwaltungsrecht unterwegs bist
Du weisst, warum...
Zitat:
fraglich nur, ob mit volksvertretung der gemeinderat gemeint ist, staatsrechtlich wohl eher nicht.
...kommt auf die Gemeinde an, oder?
Aber auch die SächsGemO dürfte weiterhelfen. Gemäß § 12 SächsGemO erwächst hier jedem Einwohner ein Petitionsrecht an die Gemeinde, vertreten durch den Gemeinderat.
Grüße
KurzDa _________________ Jura ist wie Mathematik -
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