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Schulpflicht Missachtung

 
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Uschichi
Interessierter


Anmeldungsdatum: 06.04.2007
Beiträge: 8

BeitragVerfasst am: 18.01.08, 21:53    Titel: Schulpflicht Missachtung Antworten mit Zitat

Hey Leute,
Ich hoffe, ihr könnt mir weiterhelfen.
Ich habe in dem letzten halben Jahr wirklich nicht regelmäßig am Unterricht teilgenommen.
( Ich bin 18 Jahre alt und besuche die 11. Klasse eines Gymnasiums) eigentlich wäre ich in der 12. Klasse, doch aufgrund eines Schulwechsels wiederhole ich die 11. Klasse freiwillig. Da mir jedoch jegliche Motivation fehlt mich dort anzustrengen, da ich so oder so versetzen werden würde, habe ich mich halt hängenlassen.
Jetzt habe ich vom Direktor bescheid bekommen, dass es so nicht weitergehen kann und er mir per Post das Abmeldeformular zuschicken wird. Darf er das einfach? Desweiteren hat er mich drauf aufmerksam gemacht, dass er den Vorfall auch dem Ordnungsamt melden wird, da verletzung der Schulpflicht eine Ordnungswidrigkeit ist. Wie hoch wird sich die Geldstrafe ungefähr sein? Was kann man dagegen unternehmen? Und wird das Jugendamt das Kindergeld abstellen???

Vielen Dank schon mal!
Bitte helft mir weiter...
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mitternacht
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 22.05.2005
Beiträge: 6331
Wohnort: Franken

BeitragVerfasst am: 18.01.08, 22:06    Titel: Re: Schulpflicht Missachtung Antworten mit Zitat

Uschichi hat folgendes geschrieben::
Jetzt habe ich vom Direktor bescheid bekommen, dass es so nicht weitergehen kann und er mir per Post das Abmeldeformular zuschicken wird. Darf er das einfach?
In Bayern nur dann, wenn es sich um eine Privatschule handelt.
Zitat:
Desweiteren hat er mich drauf aufmerksam gemacht, dass er den Vorfall auch dem Ordnungsamt melden wird, da verletzung der Schulpflicht eine Ordnungswidrigkeit ist.
Zunächst wäre festzustellen, ob bei einer volljährigen Schülerin überhaupt noch Schulpflicht besteht. Wenn man das Bundesland wüsste, könnte man vielleicht was dazu sagen.
Zitat:
Wie hoch wird sich die Geldstrafe ungefähr sein?
Hängt von vielen Voraussetzungen ab, die du uns alle nicht verraten hast.
Zitat:
Was kann man dagegen unternehmen?
Abwarten. Solange nichts schriftliches vorliegt - gar nichts.
Zitat:
Und wird das Jugendamt das Kindergeld abstellen???
Bestimmt nicht, denn das Jugendamt ist nicht für das Kindergeld zuständig. Das ist Sache des Arbeitsamtes.
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mitternächtliche Grüße.


Gott weiß alles - Lehrer wissen alles besser. Teufel-Smilie

Bin kein Jurist: Wer mir glaubt, ist selber schuld.
Meine Damen und Herren, heute Abend sinkt für Sie: das Niveau!
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Uschichi
Interessierter


Anmeldungsdatum: 06.04.2007
Beiträge: 8

BeitragVerfasst am: 18.01.08, 22:52    Titel: Antworten mit Zitat

Das Bundesland ist Niedersachsen!

Welche weiteren Angaben werden noch benötigt?
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mitternacht
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 22.05.2005
Beiträge: 6331
Wohnort: Franken

BeitragVerfasst am: 18.01.08, 22:57    Titel: Antworten mit Zitat

Ist es eine Privatschule?
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Uschichi
Interessierter


Anmeldungsdatum: 06.04.2007
Beiträge: 8

BeitragVerfasst am: 18.01.08, 23:04    Titel: Antworten mit Zitat

Nein, es ist eine normale staatliche Schule.
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mitternacht
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Anmeldungsdatum: 22.05.2005
Beiträge: 6331
Wohnort: Franken

BeitragVerfasst am: 18.01.08, 23:05    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn es keine Privatschule ist, dann gilt der § 61 des NSchG:
Zitat:
§ 61
Erziehungsmittel, Ordnungsmaßnahmen
(1) 1Erziehungsmittel sind pädagogische Einwirkungen. 2Sie sind zulässig, wenn Schülerinnen oder Schüler den Unterricht
beeinträchtigen oder in anderer Weise ihre Pflichten verletzen. 3Sie können von einzelnen Lehrkräften oder von der Klassenkonferenz
angewendet werden.
(2) Ordnungsmaßnahmen sind zulässig, wenn Schülerinnen oder Schüler ihre Pflichten grob verletzen, insbesondere
gegen rechtliche Bestimmungen verstoßen, den Unterricht nachhaltig stören, die von ihnen geforderten Leistungen verweigern
oder dem Unterricht unentschuldigt fernbleiben.
(3) Ordnungsmaßnahmen sind:
1. Überweisung in eine Parallelklasse,
2. Überweisung an eine andere Schule derselben Schulform,
3. Androhung des Ausschlusses vom Unterricht bis zu drei Monaten,
4. Ausschluss vom Unterricht bis zu drei Monaten,
5. Androhung der Verweisung von allen Schulen,
6. Verweisung von allen Schulen.
(4) 1Eine Maßnahme nach Absatz 3 Nrn. 3 bis 6 setzt voraus, dass die Schülerin oder der Schüler durch den Schulbesuch
die Sicherheit von Menschen ernstlich gefährdet oder den Unterricht nachhaltig und schwer beeinträchtigt hat. 2Die Verweisung
von allen Schulen darf nur im Sekundarbereich II, jedoch nicht bei berufsschulpflichtigen Schülerinnen und Schülern,
angeordnet werden. 3Für die Dauer eines Ausschlusses vom Unterricht darf die Schülerin oder der Schüler das Schulgelände
nicht betreten, während dort Unterricht oder eine andere schulische Veranstaltung stattfindet.
(5) 1Über Ordnungsmaßnahmen entscheidet die Klassenkonferenz unter Vorsitz der Schulleitung. 2Die Gesamtkonferenz
kann sich oder einer Teilkonferenz nach § 35 Abs. 3
1. die Entscheidung über bestimmte Maßnahmen oder
2. die Genehmigung von Entscheidungen über bestimmte Maßnahmen
allgemein vorbehalten.
(6) 1Der Schülerin oder dem Schüler und ihren oder seinen Erziehungsberechtigten ist Gelegenheit zu geben, sich in der
Sitzung der Konferenz, die über die Maßnahme zu entscheiden hat, zu äußern. 2Die Schülerin oder der Schüler kann sich
sowohl von einer anderen Schülerin oder einem anderen Schüler als auch von einer Lehrkraft ihres oder seines Vertrauens
unterstützen lassen. 3Eine volljährige Schülerin oder ein volljähriger Schüler kann sich auch von ihren oder seinen Eltern oder
von einer anderen volljährigen Person ihres oder seines Vertrauens unterstützen lassen.
(7) Die Überweisung in eine Parallelklasse bedarf der Zustimmung der Schulleitung, die Überweisung an eine andere
Schule derselben Schulform und die Verweisung von allen Schulen bedürfen der Genehmigung der Schulbehörde, die für die
bislang besuchte Schule zuständig ist.


Wenn es sich um eine (kostenpflichtige?) Privatschule gilt, kann die sich auf die Vertragsfreiheit berufen; dann gilt der Schulvertrag - und der kann je nachdem auch fristlos gekündigt werden. In dem Fall haben aber vermutlich die Eltern den Vertrag geschlossen, also wäre es nicht richtig, der Schülerin die Kündigung des Schulvertrages zu schicken, da die Schülerin gar nicht Vertragspartner ist.
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mitternächtliche Grüße.


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Uschichi
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Anmeldungsdatum: 06.04.2007
Beiträge: 8

BeitragVerfasst am: 18.01.08, 23:15    Titel: Antworten mit Zitat

ok Danke!
Es ist keine kostenpflichtige Privatschule.
Also sollte ich mich von den Drohungen des Schulleiters nicht verrückt machen sondern abwarten, was passiert. Aber er ist darauf aus, dass ich das Abmeldeformular unterschriebe...und was ist dann? Soweit ich das weiß, bin ich nun nochimmer ein halbes Jahr Schulpflichtig...
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mitternacht
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Anmeldungsdatum: 22.05.2005
Beiträge: 6331
Wohnort: Franken

BeitragVerfasst am: 18.01.08, 23:36    Titel: Antworten mit Zitat

Uschichi hat folgendes geschrieben::
Nein, es ist eine normale staatliche Schule.

Dann war das Ganze nur eine leere Drohung.

Vielleicht sollte die junge Dame sich aber trotzdem mal Gedanken machen, wie es mit ihr weiter gehen soll. Das Wiederholen der Klasse dient ja wohl dazu, dass sie den Anschluss kriegt und dieselben Voraussetzungen wie die anderen in der Stufe hat. Das funktioniert aber nur, wenn man auch da ist.
Gerade dann, wenn man in eine neue Umgebung kommt, sollte man doch erst mal 'nen guten Eindruck hinterlassen. Und wenn man den ganzen Krempel sowieso schon mal gehört hat, kann man doch auch mit seinem "alten" Wissen ein bisserl glänzen? ein Lehrer, der einen "neuen" Schüler in der Klasse 11 als leistungsbereit und aufmerksam erlebt hat, der wird dann in der Oberstufe, wenn's um die Wurst - äh - nein - um's Abi geht, gern mal den Punkt mehr geben, wenn's auf der Kippe steht. Und der, der von vornherein "faul wie die Sünde" und ohnehin nie da war, der bekommt dann hinterher eher den Punkt weniger.

Mein Tipp: Mach dir klar, was du willst.
"Kein Bock auf Schule": Dann setz' dich in Bewegung in Richtung Berufsberatung des Arbeitsamtes, verfasse einen Lebenslauf und such' Dir schon mal die Zeugnisse für die Bewerbungen zusammen.
Oder: "Abitur": Dann sieh zu, dass Du Dich regelmäßig in der Schule blicken und auch hören lässt. Wenn man mit schöner Regelmäßigkeit mit- und nacharbeitet, dann macht sich das Abitur fast von allein.
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Anmeldungsdatum: 22.05.2005
Beiträge: 6331
Wohnort: Franken

BeitragVerfasst am: 18.01.08, 23:41    Titel: Antworten mit Zitat

Uschichi hat folgendes geschrieben::
Also sollte ich mich von den Drohungen des Schulleiters nicht verrückt machen sondern abwarten, was passiert.

Nein. Nicht "abwarten". Selber die Initiative ergreifen.
Zitat:
Aber er ist darauf aus, dass ich das Abmeldeformular unterschriebe...und was ist dann?
Wenn Du es nicht tust, ist er machtlos. Es gibt keinen "Unterschriftszwang". Wenn Du unterschreibst: Arbeitsamt. Oder ein anderes Gymnasium. Die müssen Dich aber nicht nehmen.
Zitat:
Soweit ich das weiß, bin ich nun nochimmer ein halbes Jahr Schulpflichtig...
Na und? Seiner Schulpflicht kann man auch im Berufsvorbereitungsjahr oder auf der Berufsschule nachkommen.
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severine de Vaud
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Anmeldungsdatum: 29.04.2005
Beiträge: 322

BeitragVerfasst am: 21.01.08, 23:51    Titel: Antworten mit Zitat

hoffentlich bist du eine reiche erbin, und das geld reicht für den rest deines lebens-
solche Typen finanzieren wir hinterher -als berufs-und bildungsversagern-aus dem sozialstaat den selbstverschuldeten fall-down, glückwunsch zur Intelligenz!
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mitternacht
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Anmeldungsdatum: 22.05.2005
Beiträge: 6331
Wohnort: Franken

BeitragVerfasst am: 22.01.08, 00:19    Titel: Antworten mit Zitat

Was ist das denn für ein Umgangston? Geschockt Verrückt Geschockt
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