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Widerspruch wg. Kommentars

 
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Christian B.
Interessierter


Anmeldungsdatum: 11.01.2008
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 11.01.08, 07:22    Titel: Widerspruch wg. Kommentars Antworten mit Zitat

Hallo,

es ist doch auch ein Widerspruch gegen eine Bemerkung auf dem Zeugnis möglich, oder? Erwarte da einen.

Nach einer Dienstaufsichtsbeschwerde gegen einen Lehrer hat mir ein andere gestern mitgeteilt, dass die Kopfnoten ebenfalls recht schlecht ausgefallen sind. Kooperationsfähigkeit und Konfliktverhalten werden es wohl sein.

Habe mir aber nichts vorzuwerfen.

Ist ein Widerspruch auch an die BezReg. mögkich, oder muss dieser über die Schulleitung geschehen?

Vielen Dank,

Chris
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mitternacht
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 22.05.2005
Beiträge: 6331
Wohnort: Franken

BeitragVerfasst am: 11.01.08, 14:16    Titel: Re: Widerspruch wg. Kommentars Antworten mit Zitat

Christian B. hat folgendes geschrieben::

Ist ein Widerspruch auch an die BezReg. mögkich, oder muss dieser über die Schulleitung geschehen?

Vielen Dank,

Chris
Der Widerspruch sollte direkt an die Schulleitung gehen. Die Bezirksregierung würde sowas auch direkt zurück an die Schule schicken, weil sie den Schüler nicht kennt und dementsprechend auch nicht beurteilen kann. Welches Bundesland? In Bayern wären die Bezirksregierungen überhaupt nicht zuständig - die vorgesetzte Behörde ist bei und das Kultusministerium. (Aber wir haben auch keine "Kopfnoten".)
_________________
mitternächtliche Grüße.


Gott weiß alles - Lehrer wissen alles besser. Teufel-Smilie

Bin kein Jurist: Wer mir glaubt, ist selber schuld.
Meine Damen und Herren, heute Abend sinkt für Sie: das Niveau!
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Christian B.
Interessierter


Anmeldungsdatum: 11.01.2008
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 11.01.08, 14:24    Titel: Re: Widerspruch wg. Kommentars Antworten mit Zitat

mitternacht hat folgendes geschrieben::
Christian B. hat folgendes geschrieben::

Ist ein Widerspruch auch an die BezReg. mögkich, oder muss dieser über die Schulleitung geschehen?

Vielen Dank,

Chris
Der Widerspruch sollte direkt an die Schulleitung gehen. Die Bezirksregierung würde sowas auch direkt zurück an die Schule schicken, weil sie den Schüler nicht kennt und dementsprechend auch nicht beurteilen kann. Welches Bundesland? In Bayern wären die Bezirksregierungen überhaupt nicht zuständig - die vorgesetzte Behörde ist bei und das Kultusministerium. (Aber wir haben auch keine "Kopfnoten".)


Gilt dies auch für den Kommentar/eine Bemerkung?

BL ist NRW.

Danke!
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mitternacht
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 22.05.2005
Beiträge: 6331
Wohnort: Franken

BeitragVerfasst am: 11.01.08, 14:29    Titel: Antworten mit Zitat

Der Rechtsweg bzw. Instanzenweg ist derselbe - ganz egal, ob es sich um Noten oder Zeugnisbemerkungen handelt.
_________________
mitternächtliche Grüße.


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Kurt Knitz
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 16.10.2005
Beiträge: 1377
Wohnort: Baden-Württemberg

BeitragVerfasst am: 11.01.08, 20:58    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Christian,
Zitat:
Ist ein Widerspruch auch an die BezReg. möglich, oder muss dieser über die Schulleitung geschehen?
Ich weiß nicht, ob in NRW die BezReg. die Widerspruchsbehörde für schulische Verwaltungsakte ist (hängt vielleicht auch von der Schulart ab). Wenn es so ist, dann ist es nach den Grundsätzen der Verwaltungsgerichtsordnung VwGO sowohl möglich, erst bei der Schule den Widerspruch einzulegen oder gleich bei der Widerspruchsbehörde. Macht keinen wesentlichen Unterschied, denn die Widerspruchsbehörde schickt den Widerspruch als erstes für einen Erledigungsversuch an die Schule:
http://de.wikipedia.org/wiki/Vorverfahren hat folgendes geschrieben::
Der Widerspruch ist von dem Adressaten oder dem Dritten bei der Behörde zu erheben, die den Ausgangsbescheid erlassen hat (§70 Abs.1 S.1 VwGO). Zulässig ist auch, den Widerspruch bei der Widerspruchsbehörde einzulegen (§70 Abs.1 S.2 VwGO); das ist die Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat (§73 Abs.1 S.2 u. 3 VwGO). Wird der Widerspruch bei der Widerspruchsbehörde eingelegt, so leitet diese den Widerspruch der Ausgangsbehörde zu. Hält die Ausgangsbehörde den Widerspruch für begründet (d.h. den Ausgangsbescheid für widerrechtlich oder unzweckmäßig), so hilft sie ihm ab, indem der angegriffene Verwaltungsakt aufgehoben oder der erstrebte erlassen wird. Sie hat damit auch die Aufgabe der Abhilfebehörde (siehe auch Abhilfe). Hilft die Ausgangsbehörde dem Widerspruch nicht ab, legt sie den Widerspruch der Widerspruchsbehörde zur Entscheidung vor (aufschiebend bedingter Devolutiveffekt), die einen Widerspruchsbescheid erlässt. Wenn auch die Widerspruchsbehörde dem Widerspruch nicht oder nur teilweise stattgibt, bescheidet sie den Widerspruchsführer insoweit ablehnend; nach Maßgabe des Verwaltungsverfahrensrechts hat der Widerspruchsführer insoweit grundsätzlich die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu tragen. Gegen den ursprünglichen Verwaltungsakt, in der Gestalt, die dieser durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat, kann Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage erhoben werden.


Zitat:
Gilt dies auch für den Kommentar/eine Bemerkung?
Das Zeugnis ist der Verwaltungsakt. Es wäre merkwürdig, wenn nur gegen bestimmte Teile des Verwaltungsakts ein Widerspruch zulässig wäre.

Schöne Grüße
Kurt
_________________
Die länderspezifischen Schulgesetze und vieles mehr auf dem Deutschen Bildungsserver:
http://www.bildungsserver.de/zeigen.html?seite=552
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