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jo
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Anmeldungsdatum: 15.03.2005
Beiträge: 146

BeitragVerfasst am: 17.01.08, 10:10    Titel: unerwartete Anwaltsrechnung Antworten mit Zitat

Hallo,
kann mir jemand sagen, wieviel ein Anwalt für eine außergerichtliche Tätigkeit von 7 Monaten, wo eigentlich nur Schriftsätze hin und her ging und die Streitwert um 900 € betrug verlangen darf? Ist 1.200,- € in Ordnung? Kann man was tun, um diese Gebühr zu verringern? Hat der Anwalt die Pflicht schon am Anfang auf die mögliche Anwaltskosten hinzuweisen. Was passiert, wenn es versäumt wird?
Danke im Voraus,
Jorly
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jo
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Anmeldungsdatum: 15.03.2005
Beiträge: 146

BeitragVerfasst am: 17.01.08, 10:20    Titel: Gegenstandwert Antworten mit Zitat

Hi,
woraus ergibt sich die Gegenstandswert, wenn es eine Mietsache ist. Miete beträgt 950,- €. Parteien streiten wegen der Miethöhe.

Danke,
Jo
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mwjm
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Anmeldungsdatum: 06.03.2007
Beiträge: 927
Wohnort: Hauptstadtspeckgürtel

BeitragVerfasst am: 17.01.08, 11:37    Titel: Antworten mit Zitat

Der Wert ist nach § 3 ZPO, § 41 GKG festzusetzen. Maßgeblich dabei ist nur die Höhe des streitigen Betrages, in Ihrer Fragestellung also der Unterschiedsbetrag zwischen dem, was die eine Partei beansprucht und die andere Partei anerkennt. Hinweis: unterscheide Miete und Nebenkostenvorauszahlungen (es sei denn, auch letztere sind streitig)!
_________________
Falsche Urteile sind schlimm. Schlimmer sind Anwälte, die das nicht erkennen.
War mein Beitrag hilfeich? Falls ja, ein KLICK auf die grünen Punkte wäre nett.
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SpecialAgentCooper
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Anmeldungsdatum: 07.09.2006
Beiträge: 3296

BeitragVerfasst am: 17.01.08, 11:55    Titel: Antworten mit Zitat

Geht es um Zahlung des Mietzines oder evtl. um Herausgabe der Mietsache?
_________________
„Die Welt wird immer absurder. Nur ich bin weiter Katholik und Atheist. Gott sei Dank!“ (Luis B.)
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mwjm
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Anmeldungsdatum: 06.03.2007
Beiträge: 927
Wohnort: Hauptstadtspeckgürtel

BeitragVerfasst am: 17.01.08, 11:58    Titel: Re: unerwartete Anwaltsrechnung Antworten mit Zitat

jo hat folgendes geschrieben::
Ist 1.200,- € in Ordnung?
Eigentlich nicht, wenn der Streitwert stimmt und keine schriftliche Gebührenvereinbarung getroffen wurde. Eine Abrechnung nach der Mittelgebühr von 1,3 gem. Nr. 2300 VV-RVG ergibt 120,67€ (einschl. Auslagenpauschale und Umsatzsteuer). Wenn die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind, kann die Gebühr auch bis zu 2,5 betragen.
jo hat folgendes geschrieben::
Kann man was tun, um diese Gebühr zu verringern?
Nix. Wenn nach VV-RVG abzurechnen ist, dann gelten die dortigen Bestimmungen. Siehe auch diesen Thread
jo hat folgendes geschrieben::
Hat der Anwalt die Pflicht schon am Anfang auf die mögliche Anwaltskosten hinzuweisen.
Ja, und zwar gem. § 49b Abs. 5 BRAO.
jo hat folgendes geschrieben::
Was passiert, wenn es versäumt wird?
Der Rechtsanwalt macht sich schadenersatzpflichtig, vgl. diese Entscheidung.
_________________
Falsche Urteile sind schlimm. Schlimmer sind Anwälte, die das nicht erkennen.
War mein Beitrag hilfeich? Falls ja, ein KLICK auf die grünen Punkte wäre nett.
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Adromir
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 30.10.2005
Beiträge: 5610
Wohnort: Hannover

BeitragVerfasst am: 17.01.08, 12:32    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn ich mir das so anschaue, könnte sich beim erstellen der Rechnung auch ein Fehler eingeschlichen haben.
120.67€ abgerundet und dann ein Komma falsch gesetzt..
_________________
Geist ist Geil!
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CLV
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Anmeldungsdatum: 03.01.2008
Beiträge: 74

BeitragVerfasst am: 17.01.08, 12:54    Titel: Antworten mit Zitat

Es wäre interessant zu wissen, aus welchem Gegenstandswert der RA abrechnet.

Bisher vertsehe ich das so, daß eine Abrechnung nach § 41 GKG in Frage kommen könnte, so daß eine Beschränkung auf 900 € nicht besteht. Aber dafür gibt der Sachverhalt nichts her....
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jo
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Anmeldungsdatum: 15.03.2005
Beiträge: 146

BeitragVerfasst am: 17.01.08, 18:45    Titel: Antworten mit Zitat

vielen Dank für all die Antworten Smilie,

eine Partei verlangt Mietzinsverringerung um 20 % wegen Sachmangel. Die andere Partei bestreitet den Mangel und besteht auf die vereinbarte Mietzahlung von 950,- €. Der Anwalt hat den Streitgegenstand auf 8.352,10 € festgesetzt. Geschäftsgebühr nach §§ 13,14 Nr. 2300 VV RVG (1,Cool auf 808,20 €. Leistungszeitraum beträgt 7 Monate. Ich verstehe nicht, wie es zu einem so hohen Streitgegenstand kommen kann Traurig ? Für einen Laien ist es doch sehr schwer nachzuvollziehen, woraus bei einer Mietsache der Streitgegenstand berechnet wird.

Danke,
Jo
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jo
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Anmeldungsdatum: 15.03.2005
Beiträge: 146

BeitragVerfasst am: 17.01.08, 18:49    Titel: Antworten mit Zitat

Danke für die Antworten Smilie,

Es wird um die Mietzinshöhe gestritten. 1 Partei verlangt Mietminderung um 20 % wegen Mietmangel und die andere besteht auf volle Mietzahlung in Höhe von 950,- € in Verneinung der Mietmangel.

Kann es sich bei einem solchen Fall der Gegenstandswert 8.352,10 € betragen? Ich kann es mir nicht erklären, wie der Anwalt auf eine solch hohe Summe kommt.

Dannke,
Jo
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Milo
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 1572
Wohnort: Neu-Ulm

BeitragVerfasst am: 17.01.08, 18:57    Titel: Antworten mit Zitat

Weil bei Mietminderung der Streitwert aus dem 3,5-fachen Jahresbetrag der Minderung gebildet wird, also 950 / 100 * 20 * 12 * 3,5

Der Wert der Beschwer eines zur Mängelbeseitigung verurteilten Vermieters bemißt sich nicht nach den Kosten der Mängelbeseitigung, sondern gemäß §§ 2, 3 und 9 ZPO nach dem 3, 5-fachen Jahresbetrag der aufgrund des Mangels gegebenen Mietminderung.

BGH, Beschluss vom 17. 5. 2000 - XII ZR 314/ 99; OLG Naumburg; LG Halle (Lexetius.com/2000,950 [2000/10/740])


Fehlen noch ca. 1.512,- €. Stehen noch Rückstände aus?
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_______________________________________________
"Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.“

Albert Einstein
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jo
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Anmeldungsdatum: 15.03.2005
Beiträge: 146

BeitragVerfasst am: 25.01.08, 15:01    Titel: Antworten mit Zitat

Danke Milo,

aber die Parteien wurden nicht verurteilt. Es ist eine außergerichtliche Streitigkeit. DIe eine Partei fordert 6.500,- von der anderen und die andere 1.500 €. Wird bei der Streitwert lediglich die beiden Forderungen zusammengerechnet? So wurde die Streitwert in Höhe von 8000,- € erklärbar sein.
Dann kann die ein Partei doch mit einem ungerechtfertigten Forderung willkürlich die Anwaltskosten der Gegenpartei in der Höhe treiben. Das ist doch ganz schön fies.

Danke,
Jo
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 25.01.08, 18:19    Titel: Antworten mit Zitat

jo hat folgendes geschrieben::
Dann kann die ein Partei doch mit einem ungerechtfertigten Forderung willkürlich die Anwaltskosten der Gegenpartei in der Höhe treiben. Das ist doch ganz schön fies.


Nö, sie würde doch die unberechtigte Forderung nicht durchbekommen und entsprechend auf den Kosten sitzenbleiben.

Beispiel: A schuldet dem B 1,000 EUR. B verklagt ihn aber auf 10,000 EUR. Dann steigen zwar erst mal A's Anwaltskosten, aber da B zu 90% unterliegen wird, muß B dann auch 90% der gesamten Anwaltskosten tragen.
_________________
DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

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jo
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 15.03.2005
Beiträge: 146

BeitragVerfasst am: 02.02.08, 10:31    Titel: Antworten mit Zitat

Danke Schaffrath,

auch wenn es nur um einen außergerichtlichen Streitigkeit handelt? Kann A dann B wegen der 90 % der Anwaltskosten in Anspruch nehmen? Also kann A seinen Anwalt vorerst zahlen und danach die 90 % von B ersetzt verlangen? Habe ich es richtig verstanden?

Gruß,
Jo
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Milo
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 1572
Wohnort: Neu-Ulm

BeitragVerfasst am: 02.02.08, 11:11    Titel: Antworten mit Zitat

Nein. Die außergerichtliche Inanspruchnahme durch einen Anwalt löst noch keine Kostenerstattungspflicht für den eigenen Anwalt durch den unterlegenen Gegner aus.

Es ist schlicht so, dass ein Schreiben eines Anwaltes eigentlich nicht mehr Gefahr birgt als das Schreiben einer Privatperson. Wenn ich sofort zum eigenen Anwalt renne, erfolgt dies auf eigenes Kostenrisiko. Erst, wenn der Gegner gerichtliche Schritte einleitet (Mahnbescheid, Klage, etc.) kann man den eigenen Anwalt engagieren und darauf vertrauen, dass man bei Obsiegen einen Anspruch auf Erstattung der Kosten erlangt.
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"Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.“

Albert Einstein
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