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Vorschusszahlung = gesamte Kostennote?

 
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LaVida
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Anmeldungsdatum: 19.10.2005
Beiträge: 210

BeitragVerfasst am: 17.01.08, 15:35    Titel: Vorschusszahlung = gesamte Kostennote? Antworten mit Zitat

Ich habe noch eine Frage:

Ist ein Anwalt bei einem außergerichtlichen oder gerichtlichen Verfahren berechtigt gleich seine gesamte Kostennote im Voraus zu verlangen? Oder nur einen Teil?

§ 9 RVG Vorschuss
Der Rechtsanwalt kann von seinem Auftraggeber für die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss fordern.


§ 8 RVG
Fälligkeit, Hemmung der Verjährung
(1) Die Vergütung wird fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist. Ist der Rechtsanwalt in einem gerichtlichen Verfahren tätig, wird die Vergütung auch fällig, wenn eine Kostenentscheidung ergangen oder der Rechtszug beendet ist oder wenn das Verfahren länger als drei Monate ruht.


LaVida
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Kobayashi Maru
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Anmeldungsdatum: 28.11.2005
Beiträge: 4524

BeitragVerfasst am: 17.01.08, 16:23    Titel: Re: Vorschusszahlung = gesamte Kostennote? Antworten mit Zitat

LaVida hat folgendes geschrieben::
Ist ein Anwalt bei einem außergerichtlichen oder gerichtlichen Verfahren berechtigt gleich seine gesamte Kostennote im Voraus zu verlangen?

Ja, er kann die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen als Vorschuß verlangen. In der Regel sind dies die gesamten Gebühren.

Zum Verhältnis § 8 und § 9 RVG: Der Anwalt darf einen Vorschuß verlangen, weil die Gebühren und Auslagen noch nicht fällig sind.
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CLV
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Anmeldungsdatum: 03.01.2008
Beiträge: 74

BeitragVerfasst am: 17.01.08, 17:00    Titel: Antworten mit Zitat

Hinzu kommt, daß es ja auch Mandanten geben soll, die nachdem die Angelegenheit für sie abgeschlossen worden ist, vom eigenen RA nichts mehr wissen wollen.

Spätestens wenn der RA nach dem 100. Versuch begriffen hat, daß er - wenn überhaupt - später nur sehr, sehr verzögert an sein Geld kommt, wird er nach Möglichkeit dafür sorgen, schon vorher alle Gebührenpositionen zu erhalten. Es ist leichter, hinterher ein etwaiges Guthaben wieder an den Mandanten auszukehren.
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LaVida
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Anmeldungsdatum: 19.10.2005
Beiträge: 210

BeitragVerfasst am: 21.01.08, 15:26    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Zum Verhältnis § 8 und § 9 RVG: Der Anwalt darf einen Vorschuß verlangen, weil die Gebühren und Auslagen noch nicht fällig sind.


Habe ich irgendwie nicht verstanden? Kannst Du es veranschaulichen?

Ist denn eine Honorarrechnung, sprich Kostennote gleich Gebühren und Auslagen??

Und kann der RA mitten in der Fallbearbeitung eine Kostennote im Voraus verlangen?

Der Mandant hat in diesem Fall doch überhaupt keine Möglichkeit mehr "Nein" zu sagen, da der RA i. d. R. bereits mit der Gegenseite schon Schriftwechsel etc. hatte.

Sagt der Mandant dann "Nein, ich will nicht im Voraus bezahlen" ist die Kostennote trotzdem komplett fällig, weil der RA sagt, er wäre ja bereits schon außergerichtlich tätig gewesen.

Anders, wenn der RA vor der Fallbearbeitung sagt, er will seine Kostennote im Voraus haben. Dann kann der Mandant ja entscheiden, ob er mit dem RA zusammen arbeiten will oder nicht.

Aber, wenn der RA mitten im Fall damit ankommt und ihm dann droht, er werde ansonsten das Mandat niederlegen, wird der Mandant ja unter Druck gesetzt.

Bitte keine emotionalen Texte wie "es gibt Mandanten, die nicht zahlen wollen etc". Es gibt auch Anwälte, die sich kaum bemühen, falsche Honorarzusagen beim ersten Gespräch machen, viel zu hohe Gegenstandswerte errechnen, etc. und dann dem Mandanten eine saftige Rechnung vorsetzen. Fazit: schwarze Schafe gibt es in jedem Bereich der Bevölkerung.

LaVida
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Fleetmaus
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Anmeldungsdatum: 24.04.2006
Beiträge: 745
Wohnort: Hamburg

BeitragVerfasst am: 21.01.08, 16:44    Titel: Antworten mit Zitat

LaVida hat folgendes geschrieben::
Habe ich irgendwie nicht verstanden? Kannst Du es veranschaulichen?


Die Vergütung des Rechtsanwalts wird gemäß § 8 RVG dann fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist. Also im Zweifel bei langwierigen Sachen, erst nach Monaten oder Jahren. Und weil das so ist, erlaubt § 9 dem Rechtsanwalt einen Vorschuss zu verlangen.

LaVida hat folgendes geschrieben::
Ist denn eine Honorarrechnung, sprich Kostennote gleich Gebühren und Auslagen??


Welchen Namen man dem Kind gibt ist im Zweifel sekundär.

LaVida hat folgendes geschrieben::
Und kann der RA mitten in der Fallbearbeitung eine Kostennote im Voraus verlangen?


Warum soll er das nicht dürfen? In § 9 steht nicht, dass er es nur am Anfang des Mandats darf. Im Gegenteil. Dort ist die Rede von schon entstandenen und noch entstehenden Kosten. Deshalb muss er es auch mitten im Mandat dürfen.

Meint,

die Fleetmaus
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Kobayashi Maru
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Anmeldungsdatum: 28.11.2005
Beiträge: 4524

BeitragVerfasst am: 21.01.08, 16:52    Titel: Antworten mit Zitat

[quote="LaVida"]
Zitat:
Ist denn eine Honorarrechnung, sprich Kostennote gleich Gebühren und Auslagen??

Das Gesetz spricht von Vergütung des Anwalts. Die Vergütung setzt sich zusammen aus Gebühren und Auslagen.

edit:
Sehe gerade, Fleetmaus war schneller. Smilie
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LaVida
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Anmeldungsdatum: 19.10.2005
Beiträge: 210

BeitragVerfasst am: 21.01.08, 17:05    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Warum soll er das nicht dürfen? In § 9 steht nicht, dass er es nur am Anfang des Mandats darf. Im Gegenteil. Dort ist die Rede von schon entstandenen und noch entstehenden Kosten. Deshalb muss er es auch mitten im Mandat dürfen.


Muss der Mandant denn - im Falle der mittendrin Forderung eines Vorschusses - trotzdem die komplette Kostennote begleichen, obwohl der Fall noch nicht erledigt ist? oder ist er berechtigt das Mandat zu kündigen und lediglich die bis dahin angfallene tatsächliche Arbeit des Anwalts zu vergüten?

Zum Beispiel: Wenn er eben nur 2 Briefe geschrieben hat. In den Briefen steht eine Zusammenfassung des Schriftwechsels des Mandanten in den letzten 2 Jahren mit dem Beklagten.

LaVida
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Fleetmaus
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Anmeldungsdatum: 24.04.2006
Beiträge: 745
Wohnort: Hamburg

BeitragVerfasst am: 21.01.08, 17:10    Titel: Antworten mit Zitat

LaVida hat folgendes geschrieben::
Muss der Mandant denn - im Falle der mittendrin Forderung eines Vorschusses - trotzdem die komplette Kostennote begleichen, obwohl der Fall noch nicht erledigt ist? oder ist er berechtigt das Mandat zu kündigen und lediglich die bis dahin angfallene tatsächliche Arbeit des Anwalts zu vergüten?


Das macht im Zweifel keinen Unterschied. Denn nach dem RVG werden Rechtsanwälte nicht nach der Anzahl der gearbeiteten Stunden oder geschriebenen Briefe bezahlt, sondern nach Gegenstandswert und der ändert sich zumeist nicht. Schon nach dem ersten Schreiben an die Gegenseite ist die Geschäftsgebühr entstanden, der Anwalt kann sie also in Rechnung stellen. Schreibt er dann in den nächsten zwei Monaten noch 4 oder 5 oder auch 6 Briefe, bleibt die Geschäftsgebühr die selbe, solange die Sache weiter außergerichtlich gehandhabt wird.

Meint,

die Fleetmaus
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Kobayashi Maru
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Anmeldungsdatum: 28.11.2005
Beiträge: 4524

BeitragVerfasst am: 21.01.08, 17:19    Titel: Antworten mit Zitat

LaVida hat folgendes geschrieben::
Muss der Mandant denn - im Falle der mittendrin Forderung eines Vorschusses - trotzdem die komplette Kostennote begleichen, obwohl der Fall noch nicht erledigt ist?

Der Vorschuß kannletztlich genauso hoch sein, wie die komplette Kostennote. Das hängt damit zusammen, daß der Anwalt die voraussichtlichentstehenden Gebühren als Vorschuß verlangen kann. Im gerichtlichen Verfahren z. B. kann der Anwalt maximal drei Gebühren verdienen, eine Verfahrens-, Termins- und Einigungsgebühr. Voraussichtlich entstehen in jedem gerichtlichen Verfahren eine Verfahrens- und eine Terminsgebühr, diese werden i. d. R. als Vorschuß verlangt. Endet das Verfahren ohne Vergleich, dann decken sich Kostenvorschuß und Abschlußrechnung.

Zitat:
oder ist er berechtigt das Mandat zu kündigen und lediglich die bis dahin angfallene tatsächliche Arbeit des Anwalts zu vergüten?

Natürlich ist er dazu berechtigt. Um bei obigem Beispiel zu bleiben: Hat der Mandant eine Verfahrens- und eine Terminsgebühr als Vorschuß gezahlt, und kündigt er das Mandat, bevor ein Termin stattgefunden hat, so muß der Anwalt selbstverständlich die Terminsgebühr zuzüglich Umsatzsteuer an den Mandanten erstatten. Keine Frage.

Zitat:
Zum Beispiel: Wenn er eben nur 2 Briefe geschrieben hat. In den Briefen steht eine Zusammenfassung des Schriftwechsels des Mandanten in den letzten 2 Jahren mit dem Beklagten.

Im außergerichtlichen Verfahren wird i. d. R. eine Geschäftsgebühr als Vorschuß berechnet. Die Geschäftsgebühr hat der Anwalt mit Entgegennahme entsprechender Informationen durch den Mandanten bereits verdient. Zum Zeitpunkt des zweiten Briefes war die Gebühr also bereits lange entstanden, so daß eine Rückzahlung nicht in Betracht kommt.
Allerdings hat der Anwalt zum Zeitpunkt der Mandatskündigung (in Ihrem Beispiel) die Möglichkeit, die Geschäftsgebühr noch zu reduzieren (also sein Ermessen gem. § 14 RVG auszuüben), meinetwegen von 1,3 in der Vorschußrechnung auf 1,0, weil er "nur" zwei Briefe geschrieben hat, die Angelegenheit also nicht umfangreich war. Dies liegt allerdings im Ermessen des Anwaltes und kann auf Richtigkeit / Unrichtigkeit wenn er nicht kürzt, aus der Ferne nicht beurteilt werden.

edit:
Irgendwie muddelt mein Rechner heute rum, Fleetmaus. Aber solange wir in etwa das gleiche sagen.... Winken
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LaVida
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Anmeldungsdatum: 19.10.2005
Beiträge: 210

BeitragVerfasst am: 22.01.08, 23:26    Titel: Antworten mit Zitat

Danke für die Aufklärung.

LaVida
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