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Unterschied Rechtsanwalt vs. Jurist

 
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Starwars2001
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 14.11.2005
Beiträge: 577

BeitragVerfasst am: 18.01.08, 08:57    Titel: Unterschied Rechtsanwalt vs. Jurist Antworten mit Zitat

Hallo,

mir ist der Unterschied zwischen einem Rechtsanwalt und einem Juristen nicht ganz klar.
Jeder Rechtsanwalt ist ein Jurist. Aber nicht jeder Jurist ist ein Rechtsanwalt?

Wo "trennen" sich die Wege?

Wer kann mich in ein paar Sätzen dazu aufklären.

Danke!
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Redfox
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 31.10.2005
Beiträge: 8443
Wohnort: Am Meer

BeitragVerfasst am: 18.01.08, 09:02    Titel: Antworten mit Zitat

Als Juristen (von lateinisch ius = Recht; Genitiv iuris) bezeichnet man Akademiker, die ein Studium der Rechtswissenschaft abgeschlossen haben. --> http://de.wikipedia.org/wiki/Jurist

Jurist der, rechtlich nicht geschützter Titel, der für eine rechtskundige Person verwendet wird, die ein Universitätsstudium der Rechtswissenschaften von mindestens vier Jahren mit abschließender erster Prüfung (eine universitäre Schwerpunktbereichsprüfung und eine staatliche Pflichtfachprüfung) und einen »Vorbereitungsdienst« (Referendardienst) von zwei Jahren bei Gerichten, Staatsanwaltschaft, Behörden (jeweils mindestens drei Monate), Rechtsanwälten (neun Monate) u. a. mit abschließender 2. Staatsprüfung (Assessorexamen) durchlaufen hat, in dem die Befähigung zum Richteramt (gleichbedeutend mit dem »Volljuristen«) erworben wurde. --> http://lexikon.meyers.de/meyers/Jurist

Rechtsanwalt ist eine Berufsbezeichnung für einen juristischen Beistand. --> http://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsanwalt

Rechtsanwalt bezeichnet Volljuristen, die Mandanten rechtlich vertreten dürfen. --> www.rechtsanwalt.com/343.16733_tipp_rechtsanwalt_eine_definition.html
_________________
Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
無爲 / 无为
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Starwars2001
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 14.11.2005
Beiträge: 577

BeitragVerfasst am: 18.01.08, 09:09    Titel: Antworten mit Zitat

Super. Danke!

Jetzt ist's klar.
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StuWa
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 14.03.2005
Beiträge: 935
Wohnort: Bonn

BeitragVerfasst am: 09.02.08, 11:58    Titel: Antworten mit Zitat

Guten Morgen,

ich möchte das kurz noch etwas präzisieren:

Jurist ist man bereits nach erfolgreichem ersten Staatsexamen - das Refendariat ist hierfür nicht erforderlich. Praktisch hat man allerdings zumindest für eine Teilhabe an der Rechtspflege nicht allzuviel davon, da man kaum was juristisches machen darf.

Nach dem Referendariat und 2. Staatsexamen ist man Volljurist, hat also die sogenannte Befähigung zum Richteramt - diese Definition ist allerdings auch mit Vorsicht zu genießen, da nur die Wenigsten auch die Noten haben, um wirklich Richter zu werden Winken

Um sich Rechtsanwalt zu schimpfen, bedarf es einer gesonderten Zulassung durch die Rechtsanwaltskammer. Voraussetzung hierfür ist die Befähigung zum Richteramt und noch ein paar Kleinigkeiten, wie Zuverlässigkeit und wirtschaftliche Stabilität. Hat man diese Zulassung, darf bei allen deutschen Gerichten mit Ausnahme der Zivilsenate beim BGH Mandanten vertreten.
_________________
mit besten Grüßen aus Bonn Smilie und übrigens: auch ich bin renoméegeil und freue mich über grüne Punkte Winken
Und noch was, nachdem ich einmal deswegen "belehrt" wurde: wenn ich die maskuline Form verwende, meine ich natürlich auch die Damen Winken
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