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Verfasst am: 18.01.08, 08:57 Titel: Unterschied Rechtsanwalt vs. Jurist
Hallo,
mir ist der Unterschied zwischen einem Rechtsanwalt und einem Juristen nicht ganz klar.
Jeder Rechtsanwalt ist ein Jurist. Aber nicht jeder Jurist ist ein Rechtsanwalt?
Anmeldungsdatum: 31.10.2005 Beiträge: 8443 Wohnort: Am Meer
Verfasst am: 18.01.08, 09:02 Titel:
Als Juristen (von lateinisch ius = Recht; Genitiv iuris) bezeichnet man Akademiker, die ein Studium der Rechtswissenschaft abgeschlossen haben. --> http://de.wikipedia.org/wiki/Jurist
Jurist der, rechtlich nicht geschützter Titel, der für eine rechtskundige Person verwendet wird, die ein Universitätsstudium der Rechtswissenschaften von mindestens vier Jahren mit abschließender erster Prüfung (eine universitäre Schwerpunktbereichsprüfung und eine staatliche Pflichtfachprüfung) und einen »Vorbereitungsdienst« (Referendardienst) von zwei Jahren bei Gerichten, Staatsanwaltschaft, Behörden (jeweils mindestens drei Monate), Rechtsanwälten (neun Monate) u. a. mit abschließender 2. Staatsprüfung (Assessorexamen) durchlaufen hat, in dem die Befähigung zum Richteramt (gleichbedeutend mit dem »Volljuristen«) erworben wurde. --> http://lexikon.meyers.de/meyers/Jurist
Rechtsanwalt bezeichnet Volljuristen, die Mandanten rechtlich vertreten dürfen. --> www.rechtsanwalt.com/343.16733_tipp_rechtsanwalt_eine_definition.html _________________ Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
無爲 / 无为
Jurist ist man bereits nach erfolgreichem ersten Staatsexamen - das Refendariat ist hierfür nicht erforderlich. Praktisch hat man allerdings zumindest für eine Teilhabe an der Rechtspflege nicht allzuviel davon, da man kaum was juristisches machen darf.
Nach dem Referendariat und 2. Staatsexamen ist man Volljurist, hat also die sogenannte Befähigung zum Richteramt - diese Definition ist allerdings auch mit Vorsicht zu genießen, da nur die Wenigsten auch die Noten haben, um wirklich Richter zu werden
Um sich Rechtsanwalt zu schimpfen, bedarf es einer gesonderten Zulassung durch die Rechtsanwaltskammer. Voraussetzung hierfür ist die Befähigung zum Richteramt und noch ein paar Kleinigkeiten, wie Zuverlässigkeit und wirtschaftliche Stabilität. Hat man diese Zulassung, darf bei allen deutschen Gerichten mit Ausnahme der Zivilsenate beim BGH Mandanten vertreten. _________________ mit besten Grüßen aus Bonn und übrigens: auch ich bin renoméegeil und freue mich über grüne Punkte
Und noch was, nachdem ich einmal deswegen "belehrt" wurde: wenn ich die maskuline Form verwende, meine ich natürlich auch die Damen
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