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Bei einen Mitarbeiter wurde von seiten der Gf festgestellt; das er nach seiner Lehrzeit im Betrieb ( 1995 ) keinen Schriftlichen Arbeitsvertrag erhalten hat.
Das möchte die GF jetzt in ordnung bringen und legt dem Mitarbeiter einen Vertrag vor den er doch Unterschreiben möchte.
Soweit ist auch noch alles OK., nur weicht der Vertrag in einigen Dingen vom Standartvertrag der firma von 1995 ab ( es wird nicht mehr bezug auf den Tarifvertrag genommen )weil die Firma mittlerweile andere Standartverträge hat.
M. M. spielen die Standardveträge keine Rolle. Ohne Einwilligung des Vertragsgegners od. Kündigung muss der Arbeitsvetrag, auch wenn er nicht schriftlich ist, eingehalten werden. Die Bedigungen ergeben sich ggf. aus der bisherigen Handhabung/Betrieblichen Übung.
Wurde nichts vereinbart, gilt die gesetzliche Regelung.
Ohne zu wissen, um welche Klauseln es geht, lässt sich die Frage schwer beantworten.
Nein, eine Änderungskündigung wäre es nicht, da eine Kündigung, nur eine einseitige Willenserklärung ist und keine Vereinbarung darstellt.
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