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Verfasst am: 23.01.08, 13:11 Titel: Transport u. Verwahrung erlaubnisscheinpfl. Schusswaffe
Hallo,
ich bin mir nicht sicher, ob das Thema hierher passt. Bitte gfls. verschieben.
Nehmen wir mal an Sportschütze A hat diverse auf einer Waffenbesitzkarte ordnungsgemäß eingetragene Schusswaffen.
Nun hat er einen Wettkampf, der nicht wie üblich am Wochenende stattfindet, sondern am Abend eines ganz normalen Arbeitstages, kurz nach Feierabend.
Ist es nach dem Waffenrecht zulässig, dass A die Waffe (ungeladen, außerhalb des direkten Zugriffs (im Kofferraum) & getrennt von der Munition) morgens mit ins Büro nimmt, dort in einem Tresor mit ausreichender Sicherheitsstufe einschließt (nur A hat Zugriff auf den Tresor) und am Abend direkt mit der Waffe zum Wettkampf fährt?
Grüße,
Doc Schnaggls _________________ Never be afraid to try something new! Remember: Amateurs built the ark, professionals built the Titanic.
Müßte der Sportschütze im Rahmen der Sachkundeprüfung eigenztlich gelernt haben (müssen):
Waffenrecht
WaffG §12 Abs. 2 Nr. 3:
(3) Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer
1. diese mit Zustimmung eines anderen in dessen Wohnung, Geschäftsräumen oder befriedetem Besitztum oder dessen Schießstätte zu einem von seinem
Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit führt;
2. diese nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem
anderen Ort befördert, sofern der Transport der Waffe zu einem [b]von seinem
Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt
Edit: da war @Ivanhoe etwas schneller
mano
Zuletzt bearbeitet von mano am 23.01.08, 14:23, insgesamt 1-mal bearbeitet
(3) Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer
1. diese mit Zustimmung eines anderen in dessen Wohnung, Geschäftsräumen oder
befriedetem Besitztum oder dessen Schießstätte zu einem von seinem Bedürfnis
umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit führt;
2. diese nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort
befördert, sofern der Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis umfassten
Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt;
Wenn der Arbeitgeber dies genehmigt UND der Zugriff durch Unbefugte ausgeschlossen ist, dann dürfte m.E. nichts dagegesprechen.
nur leider ist der Transport zum Arbeitsplatz kein originärer vom Bedürfnis umfasster Zweck und kann den Schützen unbedenklich um die Zuverlässigkeit und damit um die waffenrechtlichen Befugnisse bringen... der "Stop" bei der Arbeit ist normalerweise zu lange, als dass der vom Bedürfnis umfasste Zweck (Transport von zu Hause auffen Stand) anzunehmen wäre.
Unbedenklich wird die Vorgehensweise erst, wenn der örtliche Sachbearbeiter sein ok schriftlich gibt, welches dann auch für den unwahrscheincihen Fall einer Kontrolle mitzuführen und zu präsentieren ist...
Aus eigener Erfahrung und mit sportlichem Gruß
der Exrichter
nur leider ist der Transport zum Arbeitsplatz kein originärer vom Bedürfnis umfasster Zweck und kann den Schützen unbedenklich um die Zuverlässigkeit und damit um die waffenrechtlichen Befugnisse bringen... der "Stop" bei der Arbeit ist normalerweise zu lange, als dass der vom Bedürfnis umfasste Zweck (Transport von zu Hause auffen Stand) anzunehmen wäre.
Unbedenklich wird die Vorgehensweise erst, wenn der örtliche Sachbearbeiter sein ok schriftlich gibt, welches dann auch für den unwahrscheincihen Fall einer Kontrolle mitzuführen und zu präsentieren ist...
Hallo,
genau das ist der Knackpunkt, über den sich A gerade auch den Kopf zerbricht...
Da auf Grund der kurzen Zeit bis zum kurzfristig verlegten Wettkampf eine solche Bescheinigung kaum mehr zu erlangen ist, wird A wohl früher Feierabend machen müssen um alles rechtlich einwandfrei abwickeln zu können.
@Alle: Danke für die Antworten!
Grüße,
Doc Schnaggls _________________ Never be afraid to try something new! Remember: Amateurs built the ark, professionals built the Titanic.
2. diese nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort
befördert, sofern der Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis umfassten
Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt;
Hervorhebung durch mich.
Wenn ich mich recht entsinne nannte man das vor In Kraft treten des Neuen WaffG, Inselverkehr, d.h. Verbringen von einem Erlaubnisfreien Ort zum anderen.
Das wäre mit der Begriffsbestimmung " von einem seinen Bedürfnis umfassten Zweck" m.M. nach nicht mehr möglich.
Der Abs. 2 spricht aber "-oder im Zusammenhang damit"
Damit wäre der Transport über sein Büro - die Erlaubnis des Haus-oder Bürobesitzers vorausgesetzt- straffrei möglich.
Vgl. Steindorf WaffR 8.Aufl. zu §12 Abs.2 Nr.3 Rz 23
ich hab' mir zwar den neuen Steindorf noch nicht gegönnt, aber auch wenn er "quasi" Bibel ist, es gibt andere Götter, und das ist die Verwaltungspraxis... eine eindeutige Regelung gibts nicht, und bevor ich mich in die Verlegenheit bringe meine Berechtigungen zu verlieren...
@Doc_Schnaggls
In solchen Fällen empfliehlt sich manchmal die zeitweilige Überlassung der Waffe an einen örtlich nahen WBK-innehabenden SChützenkollegen, der auch den Wettkampf bestreitet (und der so vertrauenswürdig ist, dass er nicht an der Visierung rumschraubt oder den triggerstop so setzt, dass überhaupt kein Schuß mehr bricht oä)... der darf (bitte mit schriftlicher Genehmigung des Berechtigten) unbedenklich die Waffe mit zum Wettkampfort bringen (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 WaffG)...
Da spricht ja dann bestimmt auch nichts dagegen, wenn der vertrauenswürdige Kollege die Waffe auch eine Nacht in seinem Tresor hütet, oder?
Nein, das ist völlig iO...bis zu 1 Monat kann man die Waffe ohne Eintrag überlassen (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 a WaffG), und diesen Vordruck bspw füllt man aus, beide erhalten eine Ausfertigung und gut ist...
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