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Verfasst am: 18.01.08, 20:02 Titel: Gebührenrechnung; Gegenstandwert 2 mal 3.000 oder 6.000 ?
Wie wäre wohl folgener Fall zu lösen? Es geht um die Gebührenrechnung des Anwalts.
Rechtssuchender S geht zum Anwalt A.
S hat sich vom Lebenspartner L getrennt, mit dem ein gemeinsames Haus bewohnt wurde, das nur wenige Zeit vorher gemeinsam erworben wurde.
Grundsätzlicher Auftrag von S an A: L anschreiben, falls das nicht reicht, notfalls später Klage vor Gericht.
1) S will von L 3.000 an laufenden Betriebskosten für die letzten Monate haben. S hatte nämlich in den letzten Monaten 6.000 an laufenden Unkosten mehr als L gezahlt, interner Ausgleich ist also 3.000.
A schreibt L an.
2) S will von L weitere 3.000, weil S bei der Anschaffung des Hauses 6.000 mehr als L gezahlt hat.
A rät S, bevor er L anschreibt, sämtliche Positionen belegen zu können, damit es nicht zum Boomerang wird, dass L nachweist, er habe mehr bei der Anschaffung bezahlt.
A erstellt also kein Schreiben, es bleibt bei einer Beratung, weil S später wg. des nächsten Punktes keine Aufstellung mehr macht.
3) S und L einigen sich, dass S von L die Hälfte des Hauses für 40.000 abkauft.
S schickt A den Entwurf des Kaufvertrages, der beim Notar verhandelt werden wird, zur Prüfung. A erklärt S zwei Klauseln, einmal was Generalverzicht bedeutet und erklärt auch etwas zu einem Haftungsausschluss und hat keine Einwände gegen den Vertragsentwurf.
Wie wird wohl die Rechnung von A aussehen?
Wenn man die Prüfung des Vertragsentwurfes zunächst außer acht läßt, ist es eher Variante 1 (Gegenstandswerte von 1) und 2) getrennt) oder eher Variante 2 (Gegenstandswerte addieren) ?
zweimal Auslagen,weil es zwei Angelegenheiten sind?
Variante 2:
Gegenstandswert: 6.000 >> VV 2300 (weil ein Brief geschrieben wurde und damit die Geschäftsgebühr anfiel und weil S 6.000 haben wollte, nämlich 3.000 wg. x und 3.000 wg. y.)
>>> 1,3 >>> 439,40
dazu Auslagen 20,00
Summe netto 459,40
Wären das vorliegend zwei Angelegenheiten (dann Variante 1) oder eher nicht mit der Folge, dass nach Variante 2 abzurechnen ist?
Vertragsprüfung:
Wie würde das in der Rechnung Berücksichtigung finden?
zusätzliche Position mit Gegenstandswert 40.000 >> Beratungsgebühr? Höhe? 0,1 oder 0,2 ?
oder würde man den oben gebildeten Gegenstandswert um 1.000 oder 2.000 erhöhen?
Verfasst am: 20.01.08, 15:11 Titel: Re: Gebührenrechnung; Gegenstandwert 2 mal 3.000 oder 6.000
Seevetaler hat folgendes geschrieben::
Vertragsprüfung:
Wie würde das in der Rechnung Berücksichtigung finden?
zusätzliche Position mit Gegenstandswert 40.000 >> Beratungsgebühr? Höhe? 0,1 oder 0,2 ?
oder würde man den oben gebildeten Gegenstandswert um 1.000 oder 2.000 erhöhen?
Meiner unmaßgeblichen Meinung nach ist die Beratung hinischtlich des Vertrages nicht mehr "die selbe Angelegenheit" sonderen eine neue, so dass hier die Gebühren einzeln zu bestimmen sind. Zwar geht es auch hier um das Verhältnis zwischen S und L, aber die Zahlung des Geldes beruht auf anderen Anspruchsgrundlagen. Eine neue Angelegenheit ist immer dann gegeben, wenn sie auf einem anderen Rechtsverhältnis beruht und dass ist hier meiner Meinung nach gegeben, durch den Kaufvertrag soll ja ein ganz neues Rechtsverhältnis gegründet werden.
Die Rechnung wird also wohl eine zusätzliche Position mit dem Gegenstandswert 40.000 EUR enthalten.
Seevetaler hat folgendes geschrieben::
S und L einigen sich, dass S von L die Hälfte des Hauses für 40.000 abkauft. S schickt A den Entwurf des Kaufvertrages, der beim Notar verhandelt werden wird, zur Prüfung. A erklärt S zwei Klauseln, einmal was Generalverzicht bedeutet und erklärt auch etwas zu einem Haftungsausschluss und hat keine Einwände gegen den Vertragsentwurf.
Beratungsgebühr? Höhe? 0,1 oder 0,2 ?
Wieso setzen Sie die Beratungsgebühr so niedrig an? Weil der Anwalt lediglich zwei Klauseln erklärt hat und sonst keine weiteren Einwände gegen den Vertrag formuliert? Ich denke, dass ist ein wenig kurzsichtig. Denn trotz allem muss der Anwalt den Vertrag komplett geprüft haben und bei solchen Verträgen darf man auch nicht außer Acht lassen, dass der Anwalt ja auch für eventuelle Fehler haftet.
Was hätten Sie als Gebühr ansetzen wollen, wenn der Anwalt nichts erläutert hätte, etwa weil der Vertrag absolut verständlich und fehlerfrei gewesen ist? Ein Gebühr von 0?
Meint,
die Fleetmaus _________________ Nothing for Ungood
zum Vertrag
Gutes Argument mit der Gebühr von 0 bei dem verständlichen und fehlerfreien Vertrag.
Welche Gebühr würden Sie denn für angemessen halten?
Sofern man für die Höhe folgende EInteilung zugrunde legt:
0,1-0,4 Erteilung eines einfachen Rates
0,5-0,9 mittelschwer oder schwieriger
1,0 sehr umfangreich oder schwierig
Wo würde man nun die Prüfung des Vertrages ansiedeln? Mittelgebühr 0,55 ?
zur Ausgangsfrage
ist es nun Variante 1 oder Variante 2? Sind die Einzelforderungen, bei denen für die eine ein Schreiben erstellt wurde und bei der anderen nur beraten wurde, separat aufzuführen oder zu addieren?
Mir ist klar, dass wenn (in einem anderen Fall) X von Y die Zahlung zweier Rechnungen beansprucht, beide Beträge addiert werden, wenn sie zusammen geltend gemacht werden. Wird die 2. Rechnung ein halbes Jahr später geltend gemacht, ist es natürlich auch separat abzurechnen.
Was ist aber mit den oben genannten Geldforderungen? Beide beinhalten interne Ausgleichsansprüche, allerdings die eine für die Anschaffungskosten bei Kauf des Hauses, die andere für die Unterhaltung.
Zusammen, weil das so wie das Einfordern zweier Rechnungen ist?
Wenn zusammen, dann trotzdem volle Geschäftsgebühr, auch wenn bzgl. der einen Rechnung nur beraten wurde?
Welche Gebühr würden Sie denn für angemessen halten?
Sofern man für die Höhe folgende EInteilung zugrunde legt:
0,1-0,4 Erteilung eines einfachen Rates
0,5-0,9 mittelschwer oder schwieriger
1,0 sehr umfangreich oder schwierig
Wo würde man nun die Prüfung des Vertrages ansiedeln? Mittelgebühr 0,55 ?
Mangels weitergehender Informationen, würde ich für eine Mittelgebühr plädieren. Die Höhe der Gebühr bestimmt sich nach:
- Umfang der anwaltlichen Tätigkeit
- Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit
- Bedeutung der Sache für den Auftraggeber
- Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers
- Haftungsrisiko des Rechtsanwalts
Wenn alle diese Merkmale von durchschnittlicher Art sind, dann soll die Mittelgebühr angesetzt werden. Wenn nur eines der Merkmale darüber liegt, dann kann eine höhere Gebühr veranschlagt werden.
Seevetaler hat folgendes geschrieben::
zur Ausgangsfrage
ist es nun Variante 1 oder Variante 2? Sind die Einzelforderungen, bei denen für die eine ein Schreiben erstellt wurde und bei der anderen nur beraten wurde, separat aufzuführen oder zu addieren?
Ich hatte mich zu dieser Frage bewusst nicht geäußert, weil ich mir einfach zu unsicher bin. Aber ich kann es ja mal versuchen. Die Beratungsgebühr für die laufenden Betriebskosten geht in der, durch das Anschreiben des Gegners entstehenden Geschäftsgebühr auf. Ich denke man kann auch für diese beiden Sachen zwei Angelegenheiten annehmen, eben aus den Gründen, die Sie genannt haben.
Deshalb könnte ich mir vorstellen, dass die Rechnung eine 1,3 Geschäftsgebühr für die eine und eine 0,55 Beratungsgebühr für die andere Angelegenheit enthält.
Aber das ist nur das, was ich mir vorstellen könnte.
Ich bin auch unsicher, was die Ausgangsfrage betrifft, denke aber, die Aufsplittung ist durchaus vertretbar, da der Schriftsatz nur eine Sache betraf und es inhaltlich 2 Paar Schuhe waren.
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