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3/4 Jahr Kündigungsfrist bei Sonnenstudiovertrag?

 
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kiki99
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 23.01.2008
Beiträge: 1
Wohnort: Hamburg

BeitragVerfasst am: 23.01.08, 18:51    Titel: 3/4 Jahr Kündigungsfrist bei Sonnenstudiovertrag? Antworten mit Zitat

Hallo,

habe vor über 5 Jahren, genauer gesagt, 1.11.2002 bei meinem Sonnenstudio einen sogenannten All-Time Vertrag abgeschlossen, d.h. ich kann immer und so oft ich will dort sonnen.

Nun habe ich bei einer Mitarbeitern gefragt, wie lang die Kündigungsfristen bei diesen Verträgen sind, die mir sagte 3 Monate.

Habe damals auch keine AGB´s zum Vertragsabschluß bekommen.
Habe meine Kündigung nun zum 1.5.2008 geschrieben, worauf die Antwort kam, daß meine Kündigung zum 31.10.2008 bestätigt wird...........

Kann mir jemand da helfen, ob das rechtens ist, daß meine Kündigung einfach auf ein 3/4 Jahr festgesetzt wird?

Vielen Dank
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Big Guro
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.03.2007
Beiträge: 2888

BeitragVerfasst am: 23.01.08, 21:52    Titel: Antworten mit Zitat

Bei einem Vertrag mit einem Sonnenstudio kann ein Miet- oder Dienstvertrag vorliegen.

Wurden keine AGBs wirksam einbezogen, ergeben sich die Kündigungsfristen aus dem BGB.

----------------

Kündigungsfristen bei Dienstverhältnissen
Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, ist die Kündigung zulässig,

1. wenn die Vergütung nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag für den Ablauf des folgenden Tages;

2. wenn die Vergütung nach Wochen bemessen ist, spätestens am ersten Werktag einer Woche für den Ablauf des folgenden Sonnabends;

3. wenn die Vergütung nach Monaten bemessen ist, spätestens am 15. eines Monats für den Schluss des Kalendermonats;

4. wenn die Vergütung nach Vierteljahren oder längeren Zeitabschnitten bemessen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen für den Schluss eines Kalendervierteljahrs;

5. wenn die Vergütung nicht nach Zeitabschnitten bemessen ist, jederzeit; bei einem die Erwerbstätigkeit des Verpflichteten vollständig oder hauptsächlich in Anspruch nehmenden Dienstverhältnis ist jedoch eine Kündigungsfrist von zwei Wochen einzuhalten.

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Mietvertrag

§ 573 c BGB Fristen der ordentlichen Kündigung
(1) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate.
(2) Bei Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet worden ist, kann eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart werden.
(3) Bei Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 ist die Kündigung spätestens am Fünfzehnten eines Monats zum Ablauf dieses Monats zulässig.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters von den Absätzen 1 oder 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
_________________
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