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doppelt gelieferte Ware behalten?

 
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dramaticer
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 21.02.2006
Beiträge: 91

BeitragVerfasst am: 24.01.08, 17:05    Titel: doppelt gelieferte Ware behalten? Antworten mit Zitat

Hallo,

dürfte der Käufer die Ware in folgendem Fall behalten? Ist er verpflichtet etwas zu tun (Mitteilung an den Verkäufer)?

Bestellung bei einem Internethändler. Dieser Liefert lange nicht und K fragt nach. V sagt, die ware sei nicht lieferbar und macht Alternativangebote. Eines davon nimmt K wahr. Die Alternativware wird geliefert. Später erhält K weitere Ware, die nicht extra bezahlt und bestellt wurde. Es handelt sich nicht um exakt die gleiche Ware (anderer Hersteller).
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John Robie
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 03.12.2007
Beiträge: 1786
Wohnort: Baden-Württemberg

BeitragVerfasst am: 24.01.08, 17:10    Titel: Antworten mit Zitat

Hi dramaticer!

Zitat:
dürfte der Käufer die Ware in folgendem Fall behalten?


Nein, das wäre unehrlich.

Sehe hier auch nicht den Fall des § 241a BGB vorliegen.

Daher: Versender informieren. Der hat einen Herausgabeanspruch aus § 812 BGB.

Freundliche Grüße
-John


Zuletzt bearbeitet von John Robie am 24.01.08, 17:13, insgesamt 1-mal bearbeitet
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Doc_Schnaggls
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 15.03.2007
Beiträge: 475
Wohnort: Großraum Stuttgart

BeitragVerfasst am: 24.01.08, 17:13    Titel: Antworten mit Zitat

Meiner Meinung nach dürfte dem Käufer über kurz oder lang eine Rechnung für die Ware ins Haus flattern, spätestens wenn der Verkäufer im Rahmen einer Inventur die Fehlmenge feststellt.

Als Käufer würde ich die Ware unfrei mit dem Vermerk "Doppellieferung" zurücksenden.
_________________
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Adromir
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 30.10.2005
Beiträge: 5610
Wohnort: Hannover

BeitragVerfasst am: 24.01.08, 20:28    Titel: Antworten mit Zitat

Doc_Schnaggls hat folgendes geschrieben::
Meiner Meinung nach dürfte dem Käufer über kurz oder lang eine Rechnung für die Ware ins Haus flattern, spätestens wenn der Verkäufer im Rahmen einer Inventur die Fehlmenge feststellt.

Als Käufer würde ich die Ware unfrei mit dem Vermerk "Doppellieferung" zurücksenden.


Ich denke zumindestens, daß hier für eine Ware schon der 241a BGB zutrifft, deswegen eine Rechnung nicht zulässig sein dürfte. Ein Herausgabeanspruch hat der Händler aber trotzdem. Nur nicht, daß ihm der Kunde die Ware bezahlt.
_________________
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spraadhans
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
Wohnort: SMS Bayern

BeitragVerfasst am: 25.01.08, 08:41    Titel: Antworten mit Zitat

ein herausgabeanspruch dürfte auch nach 985 gegeben sein,
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