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Verfasst am: 26.01.08, 15:31 Titel: Klageerweiterung bei Fortsetzungsfeststellungsklage
Eine Frage, die man vermutlich ohne Sachverhaltsschilderung garnicht beantworten kann. Ich versuch es trotzdem mal:
Angenommen, nach Zurückziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes wird die Anfechtungsklage in eine Fortsetzungsfeststellungsklage gewandelt. Ist daran anschließend im Rahmen der Klageänderung nach § 91 Abs. 1 VwGO eine Klageerweiterung zulässig, mit der die Feststellung der Rechtswidrigkeit bzw. Unwirksamkeit von weiterem, bestimmten (zukünftig sich wiederholenden) Verwaltungshandeln begehrt wird ?
Dieses weitere Verwaltungshandeln war nicht Gegenstand der ursprünglichen Anfechtungsklage (späteren FFK), stand aber damit in unmittelbaren Zusammenhang und war einer der Gründe für die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes.
war einer der Gründe für die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes.
...dann wird das dann doch auch in der FFK behandelt werden müssen.
Zudem sind bloße Verfahrenshandlungen nicht angreifbar, § 44a VwGO.
Waren es aber tatsächlich gesonderte VAe, müssten diese m. E. nach den Vorschriften der VwGO gesondert angefochten werden, Vorverfahren etc.. _________________ Gruß
Peter H.
im übrigen ist m.e. für zukünftiges handeln keine rechtswidrigkeit feststellbar.
vielmehr setzt die FFK schon eine wiederholungsgefahr seitens der behörde voraus.
Pardon, ich arbeite noch an der Verbesserung meiner Ausdrucksfähigkeit
Ich wollte natürlich sagen, es besteht Wiederholungsgefahr seitens der behörde.
Vermutlich ist es so, wie Holzschuher sagt, es mangelt an dem zwingend erforderlichen Vorverfahren.
Ich deute mal an, um was es geht:
Rechtswidrige Versetzung in eine Auffanggesellschaft. Innerhalb der Auffanggesellschaft wurden weitere rechtswidrige VA erlassen (Rechtswidrige Abordnungen als Beschäftigungstherapie). Der VA der Versetzung wurde angegriffen, die Versetzung in die Auffanggesellschaft wurde daraufhin aufgehoben. Die VA der rechtswidrigen Abordnungen haben damit aber leider nicht aufgehört, diese werden vielmehr weitergeführt.
Gegenstand der FFK ist die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Versetzung in die Auffanggesellschaft.
Richtig ist, wie Holzschuher sagt, dass die VA (immer wiederkehrende rechtswidrige Abordnungen) in der FFK behandelt werden. Aber kann ich die FFK nun um den Antrag erweitern, festzustellen, dass ich nicht mehr verpflichtet bin, diese wiederkehrenden rechtswidrigen Abordnungen zu befolgen ? (Es handelt sich hier um ganz bestimmte, eindeutig definierte Arten von Abordnungen, die bereits nach höchster verw.gerichtlicher Rechtssprechung unzulässig sind)
hab ich soweit schon verstanden, außerdem kommt mir das aus dem beamtenrecht irgendwie bekannt vor
aber das gericht kann nur bereits erfolgtes (in welcher form auch immer) 'sanktionieren', alles andere würde das rechtsstaatsprinzip aushebeln.
sollte im rahmen der FFK durch das VG festgestellt werden, dass der VA rechtswidrig war, wird sich die behörde / firma(?) wohl in zukunft an die rechtsauffassung des gerichtes halten (steht zu hoffen...)
sollte im rahmen der FFK durch das VG festgestellt werden, dass der VA rechtswidrig war, wird sich die behörde / firma(?) wohl in zukunft an die rechtsauffassung des gerichtes halten (steht zu hoffen...)
Leider nicht, das beweist die jeden Tag aufs neue. Aber trotzdem danke, ich hatte das schon befürchtet, dass es nicht möglich ist.
wenn durch rechtswidrige entscheidungen wider besseren wissens ein schaden verursacht wird (m.e. z.b. längere wege zur dienststelle), dann kann dieser ggf. zivilrechtlich eingefordert werden.
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