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Al3x FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 28.08.2007 Beiträge: 31
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Verfasst am: 22.01.08, 12:07 Titel: Abibuch |
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Der fiktive Karl ist in der 13. Klasse eines Gymnasiums und macht bald sein Abi.
Deshalb gibts auch bald ein Abibuch, nur der Karl möchte da nicht drin vorkommen.
Weder namentlich noch auf einem Bild.
Karl weiß, dass er sich leider von Gruppenphotos nicht streichen lassen kann.
Aber einzelne Photos von ihm oder seinen Namen möchte er nicht im Buch haben.
Mit welchen Gesetzen/Paragraphen kann er das erreichen bzw.
das Abibuch Komitee dazu bringen seine Wünsche zu erfüllen.
mfg Alex |
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Bernhard Diener FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 12.04.2005 Beiträge: 465
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Verfasst am: 22.01.08, 14:50 Titel: |
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Karl wendet sich einfach vertrauensvoll ans Abibuch-Kommitee und erklärt ihnen, dass er in dem Buch weder seinen Namen noch sein Bild veröffentlicht haben will- dazu braucht er keine §§ und keine Gesetze.
Es drängt sich mir allerdings die Frage auf, warum Karl nicht voll Stolz ist ein junger hoffnungsvoller Abiturient zu sein.....  |
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Al3x FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 28.08.2007 Beiträge: 31
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Verfasst am: 22.01.08, 16:09 Titel: |
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Angenommen das Abibuch Komitee reagtiert nicht auf Karls Bitten und im Abibuch würden nur dumme Sprüche und Beleidigungen über Karl stehen.
@ Ivanhoe:
Ich finde auf der Seite nichts wie "darf ohne Zustimmung nicht namentlich genannt werden..."
Es geht eher um die Nennung des Namens als um die Abbildung auf einem Gruppenphoto.
§ 22 tritt ja nicht in Kraft wenn eine Gruppe von mehr als 10 Leuten aufgenommen wurde. |
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John Robie FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 03.12.2007 Beiträge: 1786 Wohnort: Baden-Württemberg
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Verfasst am: 22.01.08, 16:51 Titel: |
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Hi Al3x!
| Zitat: | | Angenommen das Abibuch Komitee reagtiert nicht auf Karls Bitten und im Abibuch würden nur dumme Sprüche und Beleidigungen über Karl stehen. |
Karl sollte Größe zeigen - und anläßlich der Silbernen Abiturfeier den in der Mittelmäßigkeit versunkenen ehemaligen Mitschülern beweisen, dass man trotz einer solchen Hypothek Außenminister, Geigenvirtuose, Vorstandsvorsitzender oder Wohltäter der Menschheit werden kann.
Bye
-John |
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nordlicht02 FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 14.12.2006 Beiträge: 6040
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Verfasst am: 22.01.08, 18:15 Titel: |
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| Al3x hat folgendes geschrieben:: | | § 22 tritt ja nicht in Kraft wenn eine Gruppe von mehr als 10 Leuten aufgenommen wurde. |
Wo steht das
Auch bei Gruppenfotos greift § 22 KUG. Ausnahmen hierzu regelt § 23 KUG. Dass bei Gruppenbildern ab x Personen das Recht am eigenen Bild hinfällig ist, ist ein Irrtum.
Die Möglichkeit, die Nennung des Namens zu unterbinden, dürfte im Persönlichkeitsrecht begründet sein. _________________ Auf die besten Motive trifft man, wenn man keine Kamera dabei hat. (Murphys Foto-Gesetz)
Ich habe meine feste Meinung - bitte verwirren Sie mich nicht durch Tatsachenfeststellungen. |
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moro FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 19.06.2005 Beiträge: 1438
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Verfasst am: 22.01.08, 18:30 Titel: |
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| nordlicht02 hat folgendes geschrieben:: | | Die Möglichkeit, die Nennung des Namens zu unterbinden, dürfte im Persönlichkeitsrecht begründet sein. |
Da habe ich meine Zweifel. Warum sollten die anderen Mitschüler nicht wahrheitsgemäß mitteilen dürfen, mit wem zusammen sie in der Klasse waren? Zumal das Abibuch ja vermutlich nicht in den bundesweiten Buchhandelsverkauf gelangen soll, sondern als Erinnerungsstück für die Klassenmitglieder selbst gedacht sein dürfte, vielleicht - je nach Gestaltung - auch als Dokumentation für das Schularchiv. Aber in beiden Fällen werden durch die Nennung des Mitschülers keine Geheimnisse verraten, sondern nur Bekanntes festgehalten.
Gruß,
moro |
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nordlicht02 FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 14.12.2006 Beiträge: 6040
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Verfasst am: 22.01.08, 18:40 Titel: |
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Aus diesem Grunde, eben weil ich mir bei der Namensnennung nicht sicher war, schrieb ich dürfte begründet sein und nicht ist begründet
Gut, ich hätte vllt. schreiben sollen dürfte, wenn überhaupt......
| moro hat folgendes geschrieben:: | | Zumal das Abibuch ja vermutlich nicht in den bundesweiten Buchhandelsverkauf gelangen soll, |
Das ist m. E. irrelevant - eine Verbreitung ist es auch, wenn es nur innerhalb der Schule verteilt wird. _________________ Auf die besten Motive trifft man, wenn man keine Kamera dabei hat. (Murphys Foto-Gesetz)
Ich habe meine feste Meinung - bitte verwirren Sie mich nicht durch Tatsachenfeststellungen. |
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Al3x FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 28.08.2007 Beiträge: 31
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Verfasst am: 22.01.08, 19:22 Titel: |
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Nehmen wir mal an der Karl hätte einen Breif geschrieben, der so lauten würde.
--- BRIEF VON KARL ---
An das „Abibuch-Komitee“ der Stufe 13 des XXX Gymnasiums
Gemäß §22 KUG möchte ich nicht auf Bildern im „Abibuch“ abgebildet werden.
In Einzelfällen wäre ich allerdings bereit, gegen Vorlage des betreffenden Bildes mein Einverständnis zu geben.
Außerdem verbiete ich nach §14 Absatz 2 DSG die Nutzung meiner personenbezogenen Daten, sowohl in Berichten, Listen als auch in veröffentlichten Kommentaren Dritter
Des Weiteren weise ich auf die mögliche, unerlaubte Veränderung meines Namens nach §3 Absatz 6a DSG hin.
Bei Nichteinhaltung fühle ich mich gezwungen, von meinem nach § 823 Absatz 2 BGB gegebene Recht einer Schadensersatzklage Gebrauch zu machen.
Mit freundlichen Grüßen
Karl
§22 KUG
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. [...]
§ 14 Absatz 2 DSG
(2) Das Speichern, Verändern oder Nutzen für andere Zwecke ist nur zulässig, wenn
[...]
2. der Betroffene eingewilligt hat,
[...]
§ 3 Absatz 6a DSG
(6a) Pseudonymisieren ist das Ersetzen des Namens und anderer Identifikationsmerkmale durch ein Kennzeichen zu dem Zweck, die Bestimmung des Betroffenen auszuschließen oder wesentlich zu erschweren.
§ 823 Absatz 2 BGB
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
--- ---
Mein ihr damit hätte Karl die Sache geklärt?
mfg
Alex |
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moro FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 19.06.2005 Beiträge: 1438
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Verfasst am: 22.01.08, 19:31 Titel: |
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| Al3x hat folgendes geschrieben:: | Bei Nichteinhaltung fühle ich mich gezwungen, von meinem nach § 823 Absatz 2 BGB gegebene Recht einer Schadensersatzklage Gebrauch zu machen.
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Welchen Schaden erleidet Karl durch die Nennung seines Namens im Abibuch?
Gruß,
moro |
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John Robie FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 03.12.2007 Beiträge: 1786 Wohnort: Baden-Württemberg
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Verfasst am: 22.01.08, 20:39 Titel: |
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Hi Al3x!
| Zitat: | | Mein ihr damit hätte Karl die Sache geklärt? |
Stellte ich mir den Vorgang in meiner Abschlussklasse vor, dann wäre die Antwort ein klares Nein.
Empfehle in dieser Angelegenheit weiterhin souveränes Verhalten. Statt Opferhaltung.
Freundliche Grüße
-John |
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Al3x FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 28.08.2007 Beiträge: 31
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Verfasst am: 22.01.08, 20:53 Titel: |
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| moro hat folgendes geschrieben:: | | Al3x hat folgendes geschrieben:: | Bei Nichteinhaltung fühle ich mich gezwungen, von meinem nach § 823 Absatz 2 BGB gegebene Recht einer Schadensersatzklage Gebrauch zu machen.
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Welchen Schaden erleidet Karl durch die Nennung seines Namens im Abibuch?
Gruß,
moro |
Das kann man auslegen wie man will. Zum Beispiel könnte Karl von der russsichen Mafia gesucht werden, daher möchte Karl nicht dass sein Bild veröffentlicht wird. Es geht ja eher um eine Einschüchterung als um das wirkliche gerichtliche Durchsetzen. |
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moro FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 19.06.2005 Beiträge: 1438
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Verfasst am: 22.01.08, 21:19 Titel: |
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| Al3x hat folgendes geschrieben:: | | Das kann man auslegen wie man will. |
Nein. Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch ist ein eingetretener Schaden.
Aber jetzt mal pragmatisch gesehen, ganz abgesehen von irgendwelchen Rechtsansprüchen: Wenn ich Redakteur des Abibuches wäre und von einem Mitschüler ein solches Schreiben erhielte, wäre ich versucht, gleich in das Vorwort des Abibuchs ungefähr Folgendes hineinzuschreiben:
"In unserer Klasse sind wir [beispielsweise] 20 Schüler. 19 sind nachfolgend aufgeführt. Der Zwanzigste will nicht genannt werden, also kommt er in diesem Buch nicht vor."
Damit wäre mit Sicherheit mehr unerwünschte Aufmerksamkeit erregt und Getuschel und Gerüchte hervorgerufen als mit der einfachen Nennung als Mitschüler.
Gruß,
moro |
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koco FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 14.01.2006 Beiträge: 274
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Verfasst am: 22.01.08, 22:10 Titel: |
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| moro hat folgendes geschrieben:: | | "In unserer Klasse sind wir [beispielsweise] 20 Schüler. 19 sind nachfolgend aufgeführt. Der Zwanzigste will nicht genannt werden, also kommt er in diesem Buch nicht vor." |
wenn die Mitschüler so drauf sind, dass er sogar schon "dumme sprüche und beleidigungen" erwartet, könnte die obige Aussage nach seinem Brief evtl. sogar etwas ausgeschmückter ausfallen...
nur mal mein spontaner Gedanke dazu. ich wünsche es ihm nicht. |
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Al3x FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 28.08.2007 Beiträge: 31
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Verfasst am: 22.01.08, 22:36 Titel: |
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Karl gibts auf. Karl guckt was ins Abibuch kommt und verklagt gegebenenfalls die ganze Bande.  |
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Al3x FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 28.08.2007 Beiträge: 31
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Verfasst am: 23.01.08, 22:29 Titel: |
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| Ivanhoe hat folgendes geschrieben:: | Kann Karl nicht "normal" mit dem Kommitee reden, wie es unter zivilisierten Mitteleuropäern möglich sein sollte?
| Al3x hat folgendes geschrieben:: | | Angenommen das Abibuch Komitee reagtiert nicht auf Karls Bitten und im Abibuch würden nur dumme Sprüche und Beleidigungen über Karl stehen. |
Dann könnte Karl, je nach dem was dort geschrieben steht, Anzeige wegen Beleidigung, Übler Nachrede, Verleumdung, etc. erstatten. |
Genau das hat Karl vor.
In Karls Stufe sind nur Menschen die es mit Datenschutz und Gesetzen dieser Art nicht so ernst nehmen. |
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