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ulrich2000 FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 06.01.2008 Beiträge: 20
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Verfasst am: 09.01.08, 13:26 Titel: Auskunft zum Führungszeugnis |
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Habe eine Frage zu Führungszeugnis für Behörden.
Also was drin steht, habe ich gefunden, aber steht auch drin warum bzw. was?
Sprich dort steht drin, Diebstahl, steht dann auch der Grund drin, z.B. Diebstahl einer Jacke.
Oder steht nur die Tat und die Veruretilung drin.
Vielen Dank für die Antworten! |
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G4711 Gast
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Verfasst am: 09.01.08, 13:45 Titel: Re: Auskunft zum Führungszeugnis |
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| ulrich2000 hat folgendes geschrieben:: | Habe eine Frage zu Führungszeugnis für Behörden.
Also was drin steht, habe ich gefunden, aber steht auch drin warum | Nur in seltenen Ausnahmefällen, zB "Tat aufgrund Betäubungsmittelabhängigkeit begangen" | Zitat: | | steht dann auch der Grund drin, z.B. Diebstahl einer Jacke. | Nein |
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mano FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 30.12.2004 Beiträge: 2664
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Verfasst am: 09.01.08, 13:46 Titel: |
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Moin,
ne, da steht nicht das ganze Urteil drin.
Das steht vom welchem Gericht zu welchen Az. wann und weswegen die Verurteilung stattfand.
Verurteilt vom AG München wg. Diebstahls zu xxx Strafe. Aktenzeichen und das wars.
Mano |
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ulrich2000 FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 06.01.2008 Beiträge: 20
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Verfasst am: 09.01.08, 21:17 Titel: |
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Könnte die Behörde dann, bei Gericht anfragen und das genaue Urteil erhalten?
Steht in einem solchen Führungszeugnis dann auch wie lange die Veruteilung noch drin steht? |
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J.A. FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 05.12.2004 Beiträge: 3365 Wohnort: Niedersachsen
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Verfasst am: 09.01.08, 22:50 Titel: |
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| Zitat: | | Steht in einem solchen Führungszeugnis dann auch wie lange die Veruteilung noch drin steht? |
Nein, nicht direkt, aber das läßt sich ja anhand des Urteilsdatums, der Strafhöhe (das steht beides drin) und der gesetzlichen Tilgungsfrist (die steht im Gesetz) ausrechnen.
Die kompletten, schriftlchen Urteile im Wortlaut bekommt die Behörde nicht. _________________ mit frdl. Grüßen
J.A.
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Justizstilblüten:"Die Reifeverzögerung des Angeklagten ist so groß, dass er einem Jugendrichter
gleichzustellen ist". |
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G4711 Gast
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Verfasst am: 10.01.08, 07:19 Titel: |
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| J.A. hat folgendes geschrieben:: | | Die kompletten, schriftlchen Urteile im Wortlaut bekommt die Behörde nicht. | Je nach Behörde und Art des verletzten Strafgesetzes bekommt die Behörde auf Antrag vollständige Akteneinsichtund damit auch das urteil im Wortlaut und noch mehr... |
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J.A. FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 05.12.2004 Beiträge: 3365 Wohnort: Niedersachsen
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Verfasst am: 10.01.08, 12:12 Titel: |
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| Exrichter hat folgendes geschrieben:: | | J.A. hat folgendes geschrieben:: | | Die kompletten, schriftlchen Urteile im Wortlaut bekommt die Behörde nicht. | Je nach Behörde und Art des verletzten Strafgesetzes bekommt die Behörde auf Antrag vollständige Akteneinsichtund damit auch das urteil im Wortlaut und noch mehr... |
Ja, O.K. ich war ungenau. EIne z.B. Strafverfolgungsbehöde natürlich, auch Gerichte können sich natürl. die alten Akten incl. der Urteile beiziehen. Auch Arbeitgeber deren Bewerber sich der Überprüfung nach dem SÜG unterziehen müssen, bekommen "mehr" als nur FZ 0 und BZR-Auszug.
Ich ging jetzt mal davon aus, X bewirbt sich bei der Kommune XY als -was weiss ich- Mitarbeiter des kommunalen Wasserversorgungsunternehmens. Die Kommune hat als Behörde das Recht auf das FZ Bel.Art 0, wird aber nicht das Urteil bekommen.
Behörden, die die Möglichkeit hätten, dass Urteil zu bekommen, hätten zunächst iaR. erst mal ein BZR-Vollauskunftsrecht nach § 41 BZRG. Da davon aber keine Rede war, sondern nur vom FZ 0 hatte ich diese Behörden ausser Acht gelassen was -wie schon gesagt- unvollständig von mir war, völlig richtig. _________________ mit frdl. Grüßen
J.A.
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Justizstilblüten:"Die Reifeverzögerung des Angeklagten ist so groß, dass er einem Jugendrichter
gleichzustellen ist". |
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ulrich2000 FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 06.01.2008 Beiträge: 20
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Verfasst am: 16.01.08, 10:31 Titel: |
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Hätte den die Bezirksregierung, die Möglichkeit drauf zu zugreifen?
Was steht denn im BZRG-AUszug drin? |
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kke82 noch neu hier
Anmeldungsdatum: 16.01.2008 Beiträge: 1
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Verfasst am: 16.01.08, 11:10 Titel: |
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Habe dazu auch noch ne Frage. Werden Strafen, die nach § 35 zurückgestellt sind, im Führungszeugnis aufgeführt? Wie ist die Rechtslage?  |
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gotto FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 28.03.2007 Beiträge: 1802 Wohnort: Hessen
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Verfasst am: 16.01.08, 15:45 Titel: |
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| kke82 hat folgendes geschrieben:: | Habe dazu auch noch ne Frage. Werden Strafen, die nach § 35 zurückgestellt sind, im Führungszeugnis aufgeführt? Wie ist die Rechtslage?  |
Die Strafe wird mit Rechtskraft des Urteils im BZR eingetragen. Eine Zurückstellung gem § 35 BtMG wird ebenso im BZR eingetragen. Also erscheint auch eine zurückgestellte Strafe im Führungszeugnis. Warum sollte sie auch nicht? _________________ Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung! |
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ulrich2000 FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 06.01.2008 Beiträge: 20
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Verfasst am: 21.01.08, 13:09 Titel: |
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Kann mir denn bitte jemand meine letzte Frage beantworten???
Danke! |
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Franz Königs FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 07.10.2007 Beiträge: 4915 Wohnort: Bad Honnef
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Verfasst am: 21.01.08, 13:29 Titel: |
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| ulrich2000 hat folgendes geschrieben:: | Hätte den die Bezirksregierung, die Möglichkeit drauf zu zugreifen?
Was steht denn im BZRG-AUszug drin? |
Welche Auskünfte über strafgerichtliche Verurteilungen eine Bezirksregierung erhalten kann, richtet sich nach dem Verfahren, für das die Bezirksregierung die Informationen benötigt. Für ein Verfahren über die Erteilung eines Waffenscheins wird die Bezirksregierung mehr Informationen erhalten können als für ein Verfahren über eine Baugenehmigung.
In eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister werden - von wenigen Ausnahmen abgesehen - alle Eintragungen aufgenommen, die im Bundeszentralregister über die betroffene Person enthalten sind (§ 41 BZRG). Siehe
http://www.juraforum.de/gesetze/BZRG/41/41_BZRG_umfang_der_auskunft.html
Einen "BZRG-Auszug" gibt es nicht. |
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gotto FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 28.03.2007 Beiträge: 1802 Wohnort: Hessen
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Verfasst am: 21.01.08, 15:26 Titel: |
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| ulrich2000 hat folgendes geschrieben:: | | Was steht denn im BZRG-AUszug drin? |
Zum Inhalt des BZR: Inhalt des BZR
Zur Auskunft aus dem BZR: Auskunft aus dem BZR.
Lesen müssen Sie selbst...  _________________ Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung! |
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ulrich2000 FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 06.01.2008 Beiträge: 20
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Verfasst am: 23.01.08, 09:41 Titel: |
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@ Franz Königs
es handelt sich dabei um eine Urkunde, die micht befähigt die Berufsbezeichung "Rettungsassistent" zu führen. |
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Franz Königs FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 07.10.2007 Beiträge: 4915 Wohnort: Bad Honnef
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Verfasst am: 23.01.08, 11:34 Titel: |
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Für ein Verfahren über die Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung "Rettungsassistent/in" erhält eine Bezirksregierung nach meiner Kenntnis keine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister nach § 41 BZRG.
Das bedeutet aber nicht, dass die Bezirksregierung auch keine weiteren Informationen über eine strafgerichtliche Verurteilung erhalten kann, von der sie Kenntnis erhält, weil sie im Führungszeugnis eingetragen ist. Über die Erteilung weiterer Informationen über eine solche strafgerichtliche Verurteilung hat das jeweils zuständige Strafgericht oder die jeweils zuständige Staatsanwaltschaft zu entscheiden. |
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