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Person A wurde angemahnt bei einer Firma noch 80Euro zu bezahlen.
Gegen diesen Mahnbescheid wurde Widerspruch eingelegt.
Person A bekommt von dem Anwalt ein Schreiben daraufhin, wo drin steht, das dieser Widerruf nur ein Taktik sein soll, da Person A beim AG zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde.
Wie kann der Anwalt das wissen über die Freiheitsstrafe? Darf das AG sowas einen anderen Anwalt mitteilen?
Die Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.
Als Aktenzeichen in dem Schreiben steht nur : Name des Mandanten und dahinter Strafrecht
Person A weiß nicht das da ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren läuft.
Nein A weiß nicht warum auf dem Anwaltschreiben Strafrecht steht. Wie kann es sien das der Anwalt über die Freiheitsstrafe bescheid weiß, gibt es nicht so etwas wie Datenschutz?
wurde der anwalt von der mahnenden firma beauftragt?
was soll die freiheitsstrafe mit dem widerspruch zu tun haben?
1.ja wurde beauftragt
2. nichts, der Anawalt meint nur das man den Widerspruch einfach so gemacht hat, da man eine Freiheitsstrafe bekommen hat in einem anderen Fall, er ist der Meinung das man sich sagt"hab eh Freiheitsstrafe, da ist mir alles egal und ich wiederspreche den Mahnbescheid"
Das stimmt aber nicht, A hat widersprochen da die Forderung nicht gerechtfertigt ist.
Meine Frage ist nur, woher weiß der Anwalt das mit der Freiheitsstrafe? Darf das Amt jeden Anwalt darüber einfach berichten?
@Freshdrink, steht die FS im Bezug zu der Forderung?
(Der Strafrechtliche ist abgearbeitet, der Zivilrechtliche ist das jetzt?)
Mano
Nein in keinster Weise steht das in Bezug.
Ich habe den Anwalt angeschrieben das er mir die Quelle mitteilen soll woher er das weiß und ihn mitgeteilt das ich ggf. rechtliche Schritte wegen Verstoß gegen das Datenschutzgesetz einleiten werde.
Ich habe beim Amtsgericht eine richterliche Überprüfung beantragt.
Das kann doch nicht sein, das Daten an jeden dahergelaufenen Anwalt herausgegeben werden.
IM Normalfall wird der Anwalt wegen seiner Forderung strafanzeige wegen betruges erstattet hat, und das Verfahren wurde nach § 154 I StPO unter Angabe des Bezugsverfahrens(also des verfahrens, welches bereits zur Verurteilung geführt hat/mutmaßlich führen wird) durch die StA eingestellt... Der Beschuldigte wird im Normalfall bei einer derartigen Sachlage wder von der Einleitungm, erst recht nciht von der Einstellung des gegen ihn gerichteten Verfahrens in Kenntnis gesetzt.
die verurteilung hatte ja nichts mit der forderung zu tun...
nOchmal... A bescheisst B und wird dafür verurteilt. A bezahlt aber auch C nicht. Anwalt von C zeigt A wegen Betruges zum Nachteil C an. StA entdeckt bei der Erstvorlage der Akte die Verurteilung des A zum Nachteil B, und die "reicht" ihm, sprich auch weitere Ermittlunsgen und auch eine Verurteilung wegen des Betruges zum Anchteil C würde , bspw aufgrund einer zu bildenden Gesamtstrafe, nicht wesentlich ins Gewicht fallen. Also stellt StA das Verfahren ein und C wird beschieden, und zwar unter Hinweis auf die Veruteilung des A zum NAchteil B.
So erfährt C in rechtsstaatlich unbedenklcher Weise von der Verurteilung des A zum NAchteil C. Und A erfährt davon aber nix...
Hallo User Exrichter da liegen sie aber glaube ich ein wenig falsch.
Wenn A Person B betrügt und er zur Bewährung verurteilt wird, und innerhalb der Bewährung diese Forderung zustande kam und angezeigt wird, warum soll die Staatsanwaltschaft dann dieses Verfahren einstellen.
Nach meiner Auffassung ist das eine neue Straftet innerhalb der Bewährung wenn dieses als Betrug gewertet und festgestellt wird und es kommt zu einer neuen Verurteilung.
Ob die dann nochmals zu Bewährung ausgesetzt wird, wird man sehen, jedenfalls wäre das ein neues Verfahren.
Soweit ich weiß, wird nur etwas nach § 154 I StPOgestellt, wenn im laufenden Verfahren das nicht weiter zu einer härten Strafe in Betracht kommt, bei einer Bewährung ist das erste Verfahren aber schon abgeschlossen.
Ich sehe auch garkeinen Sin darin das einzustellen, weil wenn dieses so wäre, könnte doch Person A innerhalb der Bewährung noch weitere kleine Straftaten begehen und jedesmal würde es eingestellt werden.
Nachtrag: Ich habe mir den § 154 I StPO eben einmal genau durchgelesen und siehe da, das ist wirklich so wie sie dagen, man lernt nie aus, verstehen kann ich es aber trotzdem nicht.
Nachtrag: Ich habe mir den § 154 I StPO eben einmal genau durchgelesen und siehe da, das ist wirklich so wie sie dagen, man lernt nie aus, verstehen kann ich es aber trotzdem nicht.
Richtig. Und ich vermute, dass es in diesem Fall auch genau so gelaufen ist, wie Exrichter sagte...
JoWoo hat folgendes geschrieben::
Nach meiner Auffassung ist das eine neue Straftet innerhalb der Bewährung
Woher wissen Sie denn, dass der Tatzeitpunkt der neuen Sache innerhalb der Bewährungszeit der alten Sache war und nicht bereits davor?
Thomas26 hat folgendes geschrieben::
Ist der TE freiwillig geganen oder wurde er gegangen?
Sofern die Antwort erlaubt ist, würde ich mir ne Antwort wünschen...
Ich auch...
Im Übrigen vermute ich sehr stark, dass er bereits unter neuem Namen wieder unter uns weilt _________________ mit frdl. Grüßen
J.A.
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Justizstilblüten:"Die Reifeverzögerung des Angeklagten ist so groß, dass er einem Jugendrichter
gleichzustellen ist".
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